{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00051_2016-06-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216329&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "663158cf69deadc0c1653a82e200be60"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.06.2016  VB.2016.00051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.06.2016  VB.2016.00051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.06.2016  VB.2016.00051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nach der Trennung von seiner Ehefrau hat der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verl\u00e4ngert wird (E. 2).  Die Ehe wurde mehr als drei Jahre in der Schweiz gef\u00fchrt. Zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bestand keine erfolgreiche wirtschaftliche und sprachliche Integration. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung einer Wiedereingliederungszeit nach Aufgabe der Hausmannst\u00e4tigkeit ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Integration zu verneinen. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.4). Zwischen dem sorgeberechtigten Beschwerdef\u00fchrer und seinem Sohn besteht zwar in affektiver, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht, eine enge Bindung. Selbst wenn er nun eine solche aufbauen sollte, ist ein Anwesenheitsanspruch aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens (\u00fcber l\u00e4ngere Zeit andauernde verschuldete Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit) zu verneinen (E. 4.4).  Abweisung der Beschwerde.  (Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:43:24", "Checksum": "968191872f0e545c3ee7e131748acedf"}