{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00052_2016-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216280&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "15eb0504f518bee01d2d9a54330ec385"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00052"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2016  VB.2016.00052"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2016  VB.2016.00052"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2016  VB.2016.00052"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kirchengel\u00e4ut | Beschr\u00e4nkung des n\u00e4chtlichen Kirchengel\u00e4uts auf st\u00fcndliche statt viertelst\u00fcndliche Glockenschl\u00e4ge. Mit Blick auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse kann n\u00e4chtliches Kirchengel\u00e4ut von \u00fcber 40-45 dB - abweichend von der fr\u00fcheren Praxis - bereits eine unzul\u00e4ssige L\u00e4rmimmission sein. Da dieser Wert vorliegend \u00fcberschritten ist, waren die Betroffenen zur Rekurserhebung vor dem Baurekursgericht legitimiert (E. 4.3). Nicht erhebliche L\u00e4rmimmissionen sind grunds\u00e4tzlich hinzunehmen und es ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die Wohnung der Beschwerdegegnerschaft in einer Kernzone und nicht etwa in einer reinen Wohnzone befindet. Weiter sollen Ger\u00e4usche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivit\u00e4t ausmachen, nach M\u00f6glichkeit nicht vollst\u00e4ndig untersagt werden; vielmehr sind die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuw\u00e4gen und gegebenenfalls zeitliche Beschr\u00e4nkungen der Schallimmissionen anzuordnen (E. 6.1). Das Interesse an mehr Nachtruhe \u00fcberwiegt die von den Beschwerdef\u00fchrenden angef\u00fchrten Interessen (Aufrechterhaltung der Tradition; Zeitansage). St\u00fcndliche Glockenschl\u00e4ge verm\u00f6gen der Tradition Gen\u00fcge zu tun und die Zeitansagefunktion der Kirchenglocken hat heute nicht mehr die gleiche Bedeutung wie fr\u00fcher (E. 6.2). Die Gemeindeautonomie wurde durch den Entscheid des Baurekursgerichts nicht verletzt und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Praxis\u00e4nderung sind erf\u00fcllt (E. 6.3 f.) Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:42:56", "Checksum": "a620aff465048babefa2b575e66e8f03"}