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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00054
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1966 geborene A, Staatsangehöriger von Indien, reiste
am 9. September 2002 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um
Asyl. Der ihm angesetzten Ausreisefrist bis zum 17. Februar 2003 leistete
er keine Folge, ab dem 18. Oktober 2004 galt er als verschwunden. Nachdem
er am 20. Juni 2006 eine 1932 geborene Schweizerin geheiratet hatte, wurde
ihm am 12. Oktober 2006 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner (ersten) Schweizer Ehefrau erteilt. Für seinen rechtswidrigen
Aufenthalt bis zu seiner Heirat wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich Limmat am 11. Mai 2007 mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 800.- bestraft sowie mit
migrationsamtlicher Verfügung vom 15. Juni 2007 ausländerrechtlich
verwarnt.
Nachdem die (erste) Schweizer Ehefrau von A am 20. Oktober
2007 verstorben war, verweigerte das Migrationsamt am 24. November 2008
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und A wurde nach erfolglosem
Durchlaufen des Rechtsmittelwegs zum Verlassen der Schweiz bis zum 28. Februar
2011 aufgefordert.
Am 18. Januar 2011 heiratete A erneut eine
Schweizerin, die 1966 geborene Tochter seiner verstorbenen ersten Ehefrau.
Aufgrund dessen wurde ihm am 20. April 2011 erneut eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau
erteilt und in der Folge regelmässig verlängert.
Nachdem sich seine (zweite) Schweizer Ehefrau
vorübergehend umgemeldet hatte und polizeiliche Ermittlungen eine Scheinehe
nahelegten, verweigerte das Migrationsamt am 4. März 2015 eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setze A eine Ausreisefrist bis zum
4. Mai 2015 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 18. Dezember 2015 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. März 2016.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2016 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Verfügungen
vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen zur Anwendung
gelange. Sodann sei ihm weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
eventualiter eine Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Weiter
wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Nachdem A den Eheschluss mit einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Ausländerin in Aussicht stellte und um
Verfahrenssistierung ersuchte, wurde das Beschwerdeverfahren mit
Präsidialverfügung vom 6. April 2016 einstweilen bis zum 31. Oktober
2016 sistiert und der Beschwerdeführer unter anderem dazu aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
ein Nichtzustandekommen der geplanten Ehe umgehend mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 teilte das
Migrationsamt dem Verwaltungsgericht mit, dass die Eheschliessung nicht
erfolgen werde. Der Mitteilung lag eine auf den 8. September 2016
datierte Stellungnahme der bisherigen Verlobten von A bei, gemäss welchen sich
diese gegen eine Heirat entschieden habe, seit dem 8. Mai 2016 keinen
Kontakt mehr zu A unterhalte und dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort nicht kenne.
Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 wurde A
Gelegenheit gegeben, allfällige Noven vorzubringen, die sich seit der
Verfahrenssistierung ereignet haben und für das vorliegende Verfahren von
Bedeutung sein könnten. Da aufgrund der Angaben seiner früheren Verlobten
unklar erschien, wo sich A seit der Trennung von seiner Verlobten aufgehalten
hatte und auch die näheren Umstände der Trennung unklar blieben, wurde A
überdies unter Hinweis auf seine entsprechenden Mitwirkungspflichten dazu
aufgefordert, zum Schreiben vom 8. September 2016 seiner früheren
Verlobten, seinem Aufenthalt bzw. Wohnsitz seit seiner Trennung sowie allfälligen
weiteren bewilligungsrelevanten Umständen Stellung zu nehmen. Innert der bis
zum 20. Januar 2017 erstreckten Frist nahm der Rechtsvertreter von A
Stellung. Demnach habe Letzterer telefonisch bestätigt, dass derzeit noch nicht
von einem Scheitern der Beziehung ausgegangen werden könne, sich die Verlobten
bereits seit längerer Zeit kennen würden und offenbar weiterhin in Kontakt stünden,
A jedoch aufgrund von Todesfällen in die Heimat habe reisen müssen. Sodann
schlug der Rechtsvertreter von A vor, die offenen Fragen mit der (früheren) Verlobten
des Beschwerdeführers zu klären.
Da hieraus Zweifel am effektiven Wohnsitz von A
resultierten, wurde dieser mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2017 zur
Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2017 behauptete A unter
Beilage einer Meldebestätigung vom 22. Dezember 2016 und weiterer
Unterlagen erneut, einen Schweizer Wohnsitz zu haben. Weiter ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verfahrenssistierung aufgrund seiner angeblich
bevorstehenden Heirat.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017 wurden
die Gesuche um Verfahrenssistierung bzw. unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
und A eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses
angesetzt.
Nachdem ihm mit Präsidialverfügung vom 20. März 2017
die Leistung des Vorschusses in drei Raten bewilligt worden war, wurde die im
auferlegte Kaution fristgerecht geleistet.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den
hernach vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme
seiner Exfrau und des Sohnes seiner ersten Schweizer Ehefrau sowie seine eigene
Befragung durch das Verwaltungsgericht zwecks Klärung seiner engen Beziehung zu
seiner ersten (verstorbenen) Ehefrau und der Gründe für den Abschluss und die
effektive Dauer seiner zweiten Schweizer Ehe. Weiter ersuchte sein
Rechtsvertreter in einer Eingabe vom 19. Januar 2017 sinngemäss um die
Befragung der Ausländerin, welche der Beschwerdeführer als seine Verlobte
bezeichnet.
Die (frühere) Verlobte hat jedoch bereits mit Schreiben vom 8. September
2016 eine Heirat mit dem Beschwerdeführer ausgeschlossen. Sodann sind seither
offenbar keine weiteren Heiratsvorbereitungen unternommen worden. Die Exfrau
des Beschwerdeführers hat sich ebenfalls bereits einlässlich zu ihrer ehelichen
Beziehung geäussert, und es ist nicht ersichtlich ist, inwiefern der Sohn der
ersten Ehefrau hierzu verlässlichere Angaben machen könnte, zumal dieser sich
bereits in mehreren Eingaben schriftlich zur Sache geäussert hatte. Im Übrigen
ist bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass die erste Ehe dem
Beschwerdeführer kein Bleiberecht zu verschaffen vermag (vgl. E. 6
untenstehend). Es kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die
beantragten Zeugenbefragungen verzichtet werden. Ebenso kann auf die beantragte
Parteieinvernahme des Beschwerdeführers verzichtet werden, zumal dessen
mangelnde Mitwirkung im Verfahren (vgl. E. 3 untenstehend) nicht mittels
seiner Einvernahme zu kompensieren ist.
3.
Der gemäss Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG) mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer hat es versäumt, sich
fristgerecht zu den Umständen der Trennung von seiner früheren Verlobten und
seinem derzeitigen Aufenthaltsort vernehmen zu lassen. Auch die vagen
Ausführungen seines Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer habe "aufgrund
von Todesfällen" in die Heimat reisen müssen, gehe aber davon aus, dass
die Beziehung fortgeführt werden könne, tragen nicht wesentlich zur Abklärung
des bewilligungsrelevanten Sachverhalts bei. Vielmehr kann aufgrund der nur
äusserst rudimentären Stellungnahme seines Rechtsvertreters nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den geplanten Eheschluss nur
zur Aufenthaltssicherung anstrebte und seinen Lebensmittelpunkt inzwischen
wieder ins Ausland verlagert hat (vgl. hierzu auch die Erwägungen in der
Präsidialverfügungen vom 14. November 2016, 26. Januar 2017 und 23. Februar
2017). Ebenso erwecken die Umstände der beiden früheren Ehen des
Beschwerdeführers, die Aussagen seiner früheren (zweiten) Ehefrau und die
mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers den Anschein, dass sich dieser den
hiesigen Aufenthalt mit falschen oder unvollständigen Angaben erschlichen haben
könnte. So verschwieg er den Migrationsbehörden zunächst auch die
verwandtschaftliche Beziehung zwischen seiner ersten und zweiten Schweizer
Ehefrau und gab anlässlich seiner Befragung vom 8. Dezember 2014 durch die
Kantonspolizei Zürich zuerst an, die Eltern seiner zweiten Schweizer Ehefrau
nicht zu kennen, obwohl er mit deren Mutter zuvor verheiratet war.
Erst nach Ablauf der ihm mit Präsidialverfügung vom 14. November
2016 angesetzten und bis zum 20. Januar 2017 verlängerten Frist reichte
der Beschwerdeführer eine auf den 22. Dezember 2016 datierte
Meldebestätigung sowie zwei Schreiben ein, in welchen ihm die Einstellung des
Konkursverfahrens gegen sein Einzelunternehmen mangels Aktiven angezeigt wurde.
Diese Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, einen Schweizer Wohnsitz des
Beschwerdeführers nachzuweisen, basieren die dortigen Adressangaben doch allein
auf den Angaben bzw. der Anmeldung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Hinweise
auf einen blossen Scheinwohnsitz in der Schweiz (vgl. hierzu die Erwägungen in
der Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017) wäre es am Beschwerdeführer
gelegen, seinen derzeitigen Wohnsitz zumindest mit einer ausführlichen
Sachdarstellung zu plausibilisieren und nähere Angaben zu seinem
Auslandaufenthalt zu machen. So hätte der Beschwerdeführer z.B. einen Nachweis
erbringen können, wie er derzeit in der Schweiz seinen Lebensunterhalt
bestreitet. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, da eine
Bewilligungserteilung aus nachfolgenden Gründen ohnehin nicht in Betracht
kommt.
4.
4.1 Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Entscheidend ist damit nicht das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe oder
einem gefestigten Konkubinat zu einer hier anwesenheitsberechtigten Person
lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
4.2 Der
Beschwerdeführer hat sich von seiner zweiten Schweizer Ehefrau scheiden lassen
und kann deshalb hinsichtlich dieser Beziehung weder aus Art. 42 AuG noch
aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Familienleben etwas zu
seinen Gunsten ableiten, selbst wenn er weiterhin freundschaftliche Beziehungen
zu seiner Exfrau und deren Familie unterhalten sollte.
Nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sachlage
bezüglich seiner (früheren) Verlobten weiter zu klären. Dies zumal seine
(frühere) Verlobte bereits schriftlich ihren fehlenden Ehewillen zum Ausdruck gebracht
hat und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum Nachweis seiner
Behauptungen vom 20. Februar 2017 auch keinerlei Belege nachgereicht hat,
die auf eine bevorstehende Heirat hindeuten.
5.
5.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar
2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
5.2 Der
Beschwerdeführer und dessen zweite Schweizer Ehefrau waren vom 18. Januar
2011 bis zum 7. Januar 2014 und sodann ab 1. Mai 2014 unter derselben
Adresse angemeldet. Anlässlich einer Wohnungskontrolle vom 8. Dezember
2014 fand die Kantonspolizei Zürich am angeblichen ehelichen Wohnsitz lediglich
einen Untermieter vor, welcher aussagte, schon seit Dezember 2013 in dieser
Wohnung zu leben, wohingegen die damalige (zweite) Schweizer Ehefrau bereits
kurz nach seinem Einzug ausgezogen sei. Die damalige Schweizer Ehefrau wurde
hingegen frühmorgens in der Wohnung ihres Konkubinatspartners im Kanton C
angetroffen, mit welchem sie – gemäss eigenen Angaben gegenüber der
Kantonspolizei vom Kanton C vom 8. Dezember 2014 – seit Mai 2013 ein
Verhältnis hat und seit Januar 2014 zusammenwohnt. Ihre Heirat mit dem
Beschwerdeführer sei hingegen Liebe "als Freund" gewesen und habe dessen
Wegweisung verhindern sollen. Die Angaben der damaligen Ehefrau des
Beschwerdeführers wurden anlässlich der unmittelbar anschliessenden
polizeilichen Befragung von deren Konkubinatspartner weitgehend bestätigt,
wonach diese bereits seit ca. Anfang Jahr 2014 mit ihm liiert sei und
zusammenleben würde. Selbst in der Beschwerdeschrift wird eingeräumt, dass sich
die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers im Mai 2013 ihrem "heutigen
Partner" angenähert habe und Anfang 2014 mit diesem zusammengezogen sei.
In Anbetracht dieser Umstände durften die Vorinstanzen ohne Weiteres davon
ausgehen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens per 7. Januar 2014
geendet und damit keine drei Jahre bestanden hatte.
Überdies vermag eine die eheliche Beziehung konkurrenzierende
Aussenbeziehung den Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten bereits
dann infrage zu stellen, wenn das eheliche Zusammenleben gleichwohl noch
weitergeführt wird (VGr, 28. August 2013, VB.2013.00220, E. 2.5).
Insofern vermag bereits der Umstand, dass die zweite Schweizer Ehefrau des
Beschwerdeführers eine Parallelbeziehung unterhalten hat, den Fortbestand einer
relevanten Ehegemeinschaft infrage zu stellen, selbst wenn sie – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – sich zunächst noch nicht definitiv gegen die
eheliche Beziehung entschieden haben und regelmässig in die eheliche Wohnung
zurückgekehrt sein sollte.
6.
6.1 Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist, kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG vorliegt
(Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG) und wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Weiter wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn
die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint,
ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und Zwangsverheirateten (Art. 50
Abs. 2 AuG). Auch der unerwartete Tod des Ehegatten kann unter Umständen
einen nachehelichen Härtefall begründen (vgl. hierzu den in den Akten liegenden
BGr, 9. November 2010, 2C_411/2010, E. 3, in welchem der
Beschwerdeführer selbst Partei war).
6.2 Der
Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz,
dem Tod seiner ersten Ehefrau und einem hier von ihm aufgebauten
Einzelunternehmen einen nachehelichen Härtefall geltend.
Der Tod seiner ersten Ehefrau vermag jedoch keinen Härtefall
zu begründen, nachdem das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil vom 9. November
2010 (2C_411/2010) einen solchen mit einlässlicher Begründung verneint hatte. Ebenso
wenig lässt sich aus der früheren wirtschaftlichen Integration des
Beschwerdeführers ein Bleiberecht ableiten, nachdem über sein Einzelunternehmen
zunächst der Konkurs eröffnet und dieser am 9. November 2016 mangels
Aktiven eingestellt werden musste. Inwieweit der Beschwerdeführer derzeit in
der Schweiz überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erschliesst sich nicht
aus den Akten.
Eine vertiefte soziale Integration in der Schweiz wird vom
diesbezüglich mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer zwar behauptet, aber
nicht hinreichend substanziiert und belegt. Insbesondere lässt sich eine
vertiefte Integration des Beschwerdeführers auch nicht allein auf dessen
relativ langen Landesanwesenheit stützen. Dies gilt umso mehr, als dass ein
Grossteil seines hiesigen Aufenthalts nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung
der von ihm eingelegten Rechtsmittel geduldet wurde und er sich überdies über
längere Zeit illegal im Land aufgehalten hatte. Einem derartigen prekären oder
gar illegalen Aufenthalt kann von vornherein nur sehr beschränkt integrierende
Wirkung zuerkannt werden, musste der Beschwerdeführer doch fortwährend mit
einer Wegweisung in sein Heimatland rechnen (vgl. hierzu wiederum BGr, 9. November
2010 2C_411/2010, E. 4.3 [den Beschwerdeführer selbst betreffend]). Ebenso
wenig vermag sein zeitweiliges Engagement beim X-Festival und freundschaftliche
Bande zur Familie seiner verstorbenen Exfrau eine besonders vertiefte und
konventionsrechtlich geschützte Verwurzelung in der Schweiz zu belegen.
Wie aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember
2016 hervorgeht, kehrte der Beschwerdeführer auch in der jüngeren Vergangenheit
für längere Zeit in sein Heimatland zurück, wo unter anderem seine erwachsenen
Kinder und weitere Verwandte leben. Da der Beschwerdeführer es in Verletzung
seiner Mitwirkungspflichten versäumt hat, nähere Angaben zu diesem
Auslandaufenthalt zu machen, lässt sich nicht klären, wie lange er sich hierbei
in seiner Heimat aufgehalten hatte. Auch der genaue Zweck dieses
Auslandaufenthalts bleibt unklar, ist die diesbezügliche Erklärung, wonach er
"wegen eines Todesfalles landesabwesend" gewesen sei, doch äusserst
vage geblieben. Aus demselben Grund ist auch nicht abschliessend feststellbar,
ob der Beschwerdeführer sich überhaupt noch regelmässig in der Schweiz aufhält.
Unabhängig hiervon ist jedoch festzustellen, dass eine vertiefte soziale und
wirtschaftliche Integration in der Schweiz durch den diesbezüglich ebenfalls
mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer nicht weiter substanziiert und belegt
ist. Hingegen ist es dem Beschwerdeführer im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, wo er aufgewachsen ist
und welches er auch während seines hiesigen Aufenthalts regelmässig besuchte.
Damit ist auch ein nachehelicher Härtefall zu verneinen.
6.3 Sodann
hält die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei
einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt
wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor
dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es
finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte oder sich von sachfremden Motiven
hätte leiten lassen.
Auch Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers inzwischen liquidiert
wurde, besteht keine Veranlassung, ihm eine grosszügige Ausreisefrist zwecks
Übertragung seines Geschäfts einzuräumen. Der genaue Ausreisetermin ist jedoch
praxisgemäss durch das Migrationsamt festzusetzen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17
Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…