{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00057_29-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216396&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee8a6b66fa66ecafbaf1e37186104ae0"}, "Num": [" VB.2016.00057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.29.0  VB.2016.00057"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.29.0  VB.2016.00057"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.29.0  VB.2016.00057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | [Geschlechtsdiskriminierende K\u00fcndigung, Sperrfrist, sachlicher K\u00fcndigungsgrund] Beschwert sich eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Schlichtungsbeh\u00f6rde, l\u00f6st dies grunds\u00e4tzlich eine Sperrfrist aus; eine K\u00fcndigung ist in diesen F\u00e4llen aber dennoch zul\u00e4ssig, wenn die Anrufung der Schlichtungsbeh\u00f6rde missbr\u00e4uchlich war (E. 2.2). Hier liegt ein solcher Fall vor, da die Schlichtungsbeh\u00f6rde erst angerufen wurde, nachdem der Beschwerdef\u00fchrerin die K\u00fcndigungsabsicht mitgeteilt worden war ( 3.1). Es wird nicht glaubhaft dargetan, dass die K\u00fcndigung aus geschlechtsdiskriminierenden Gr\u00fcnden erfolgte (E. 3.2). K\u00fcndigungen durch die Anstellungsheh\u00f6rde bed\u00fcrfen eines sachlich zureichenden K\u00fcndigungsgrunds (E. 4.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin zeigte ein mangelhaftes F\u00fchrungsverhalten und war Verbesserungsmassnahmen gegen\u00fcber nicht offen (E. 4.3.1). Dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip ist jedenfalls Gen\u00fcge getan, wenn den Arbeitnehmenden eine M\u00f6glichkeit zur Besserung einger\u00e4umt wurde; soweit das kommunale Personalrecht dies nicht vorsieht, muss daf\u00fcr keine Bew\u00e4hrungsfrist angesetzt werden (E. 4.3.2). Die Beschwerdegegnerin f\u00fchrte kein unfaires Verfahren (E. 4.3.3). Insgesamt liegt ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund vor (E. 4.4). Dass die Vorinstanz f\u00fcr die von dieser festgestellte formelle Mangelhaftigkeit der K\u00fcndigung nicht mehr als einen Monatslohn Entsch\u00e4digung zusprach, ist nicht zu beanstanden (E. 5). Da keine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht vorliegt, hat die Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anspruch auf eine Genugtuung wegen einer Pers\u00f6nlichkeitsverletzung (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:02", "Checksum": "fd1fbbe01e49ee46ecc3aca9fb741323"}