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VB.2016.00067
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat der Stadt Wetzikon, Mitbeteiligter,
betreffend Baulinien,
hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 hob die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich entlang der West-/Usterstrasse und der Kirchgasse (Route 770 und 774) in Wetzikon auf dem Abschnitt Zürcherstrasse bis Bahnhofstrasse Verkehrsbau- und Niveaulinien auf und setzte neue Verkehrsbaulinien fest. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Juni 2015 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte, die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 7. Mai 2015 sei aufzuheben, soweit damit Verkehrsbaulinien neu festgesetzt würden, und die Verkehrsbaulinie sei im Bereich ihres Grundstücks (Kat.-Nr. 01) entlang der Fassade des bestehenden Gebäudes zu führen. Eventualiter sei auf die Neufestsetzung der Verkehrsbaulinie im Bereich ihres Grundstücks zu verzichten. Ferner ersuchte sie das Baurekursgericht um Durchführung eines Augenscheins, um Koordination des Rekursverfahrens mit dem Verfahren betreffend das Strassenbauprojekt mit Landerwerb, Weststrasse, Abschnitt Zürcher- bis Usterstrasse, Ausbau/Erneuerung, sowie um Sistierung des Rekursverfahrens, bis ein Entscheid über ihre Einsprache gegen dieses Strassenbauprojekt vorliege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Volkswirtschaftsdirektion. Nachdem sich diese gegen die Sistierung des Rekursverfahrens ausgesprochen hatte, wies das Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 ab. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'590.- auferlegte es A, eine Umtriebsentschädigung sprach es nicht zu. III. A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 15. Dezember 2015 und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 7. Mai 2015, soweit damit Verkehrsbaulinien neu festgesetzt würden, seien aufzuheben, und die Verkehrsbaulinie sei im Bereich ihres Grundstücks (Kat.-Nr. 01) entlang der Fassade des bestehenden Gebäudes zu führen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Volkswirtschaftsdirektion oder das Baurekursgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei auf die Neufestsetzung der Verkehrsbaulinie im Bereich ihres Grundstücks zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A, es sei ein Augenschein durchzuführen, und das Verfahren sei mit demjenigen betreffend das Strassenbauprojekt mit Landerwerb, Weststrasse, Abschnitt Zürcher- bis Usterstrasse, Ausbau/Erneuerung zu koordinieren. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid betreffend ihre Einsprache gegen das besagte Strassenbauprojekt vorliege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Volkswirtschaftsdirektion. B. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Stempelverfügung vom 29. Februar 2016 ersteckte das Verwaltungsgericht der Volkswirtschaftsdirektion auf deren Gesuch hin die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort um 30 Tage. Mit Eingabe vom 29. März 2016 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion ebenfalls die einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Festsetzung des Strassenprojekts und die Abnahme der Vernehmlassungsfrist. Zwischen dem kantonalen Tiefbauamt und A würden Gespräche geführt, die möglicherweise zu einer leichten Abänderung des Strassenprojekts im Bereich des streitbetroffenen Grundstücks führen würden, was wiederum zu einer Anpassung des strittigen Baulinienverlaufs führen könnte. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstweilen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids des Regierungsrats bzw. der Baudirektion über die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2015. Den Parteien gab das Verwaltungsgericht auf, bis spätestens am 31. Oktober 2016 mitzuteilen, ob das Verfahren fortgesetzt werden könne. Zugleich nahm das Verwaltungsgericht der Volkswirtschaftsdirektion die Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort ab. C. Da zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Entscheid der Baudirektion über die Einsprache von A vorlag, die Parteien aber Einigungsgespräche führten, verlängerte das Verwaltungsgericht die Sistierung auf Antrag von A hin mit Präsidialverfügung vom 1. November 2016 bis 30. April 2017. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2017 verlängerte es die Sistierung angesichts der unveränderten Situation bis 31. Oktober 2017. Nachdem der Regierungsrat das Strassenprojekt genehmigt hatte, die Überprüfung und Neufestsetzung der Verkehrsbaulinien indes noch ausstand, verlängerte das Verwaltungsgericht die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2017 bis 30. April 2018. In der Folge wurde der Beschluss des Regierungsrats, womit er das Strassenprojekt festgesetzt hatte, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten, weshalb das Verwaltungsgericht die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 13. April 2018 bis 31. Oktober 2018 verlängerte. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 (VB.2017.00592) wies das Verwaltungsgericht die gegen den Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats erhobene Beschwerde ab. Aufgrund der dagegen eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlängerte es die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2018 bis zum entsprechenden Entscheid des Bundesgerichts. Nachdem dieses die Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2019 (1C_467/2018) abgewiesen hatte, setzte das Verwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 eine Frist von 20 Tagen an, um zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen. Dem Gesuch der Parteien entsprechend, welche geltend gemacht hatten, es stünden Verhandlungen betreffend die angefochtene Baulinienfestsetzung an, verlängerte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2020 die Sistierung erneut, diesmal bis 31. Januar 2021. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte A das Verwaltungsgericht, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Volkswirtschaftsdirektion habe mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2020 die strittige Verkehrsbaulinie in Wiedererwägung gezogen und auf die Festsetzung einer neuen Baulinie auf ihrem – A`s – Grundstück verzichtet. Sie – A – sei mit der Volkswirtschaftsdirektion übereingekommen, dass sie "dieses Resultat" akzeptiere. Soweit die in der Beschwerde vom 1. Februar 2016 gestellten Anträge darüber hinausgingen, würden sie zurückgezogen. Das Verfahren sei dementsprechend abzuschreiben, unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin der Volkwirtschaftsdirektion mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2021 Frist an, um sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 beantragte die Volkswirtschaftsdirektion, das Verfahren sei unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen abzuschreiben. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen sei abzusehen. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. sogleich E. 2), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). 2. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. September 2020 machte die Beschwerdegegnerin in teilweiser Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 7. Mai 2015 die Festsetzung der neuen Verkehrsbaulinie DV Nr. 5118 auf der Weststrasse (Route 770), Parzelle Kat.-Nr. 01, rückgängig. Damit fielen ein Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. die Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin, vorn III.A.) und zugleich das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung oder Abänderung des Rekursentscheids bzw. einem Entscheid des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht dahin, zumal sie die Verfügung vom 17. September 2020 ausdrücklich "akzeptiert". Insofern ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin ohne weitere Vorbehalte den Rückzug der Beschwerde (vorn III.D.), weshalb das Beschwerdeverfahren ferner als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist. Dementsprechend ist der Rekursentscheid, namentlich auch die dortige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens, vorliegend (materiell) nicht zu beurteilen. 3. Die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ist einerseits auf die durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020 verursachte Gegenstandslosigkeit und andererseits auf den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (§ 17 Abs. 2 VRG). In Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde zwar nicht materiell beurteilt werden musste, dem Verwaltungsgericht aber namentlich aufgrund der zahlreichen Sistierungsverfügungen dennoch ein nicht unwesentlicher Aufwand erwuchs. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |