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Geschäftsnummer: VB.2016.00068  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.03.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit: Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe u.a. wegen gewerbsmässigem Betrugs. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 4.1), welches durch die Anzahl und Frequenz der Delikte, die lang dauernde deliktische Tätigkeit und wegen des hohen Deliktbetrags sowie der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr noch erschwert wird (E. 4.2.2). Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (E. 4.3). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5) und in Anwendung der sog. Reneja-Praxis des Bundesgerichts auch als zulässig (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETRUG
STRAFFÄLLIGKEIT
VERMÖGENSDELIKT
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AuG
Art. 96 AuG
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 62 lit. b SuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00068

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1969, Staatsangehöriger der Türkei, heiratete am …. August 2000 die ursprünglich aus den Philippinen stammende Schweizerbürgerin C. Am 5. September 2002 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung. Nachdem die Ehe geschieden wurde, heiratete er am …. Oktober 2007 die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige D, geboren 1974. Aus der Ehe ist das Kind E, geboren 2007, hervorgegangen. Das Kind ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2011 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wurde er wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2014 wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs und der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon sechs Monate unbedingt) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis am 24. Oktober 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Januar 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Am 3. Februar 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Januar 2016 sei aufzuheben. Eventualiter sei ihm die Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Sep­tember 2016 anzusetzen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 24. September 2014 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist bei der Interessenabwägung auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr oder weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen (BGr, 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR  Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 5.3). Die Schranken der Verhältnismässigkeit sind daher bei der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel weniger hoch als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (BGr, 18. Dezember 2014, 2C_91/2014, E. 5.1). Hinsichtlich der familiären Verhältnisse sind neben der Dauer der ehelichen Beziehung jene Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf die Intensität der Ehe zulassen, namentlich die Geburt und das Alter allfälliger Kinder sowie die Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann (BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.2 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143; BGE 130 II 281). Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.

4.  

4.1 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Wider­rufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). Der Beschwerdeführer wurde zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist für das migrationsrechtliche Verschulden nicht massgebend, ob die Strafe im unteren Strafrahmen angesetzt und bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen wurde, sondern es kommt auf das Strafmass an. Dieses liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe und indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs und der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz bestraft. Er hat die eingeklagten Sachverhalte eingestanden, weshalb ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden konnte. Das Gericht musste sein Urteil daher nur summarisch begründen (vgl. Art. 362 Abs. 2 Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Der Vorwurf, die Vorinstanz hätte das begründete Urteil heranziehen müssen und nicht auf die Anklage abstellen dürfen, erweist sich deshalb als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht auf den folgenden Sachverhalt abgestellt: Der Beschwerdeführer hat von Januar 2009 bis Oktober 2010 für ca. 160 bis 170 Kreditnehmer Unterlagen, namentlich Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, etc. hergestellt, die deren finanzielle Lage deutlich besser erscheinen liessen, als sie tatsächlich waren. Er scannte bestehende Originalunterlagen eines Kreditnehmers ein und veränderte diese elektronisch, indem er die Lohnbeträge erhöhte oder das Anstellungsdatum so veränderte, dass der Eindruck entstand, die betreffende Person erhalte aktuell den angegeben Lohn. Der Beschwerdeführer wusste dabei, dass diese Personen keine Chance auf die Gewährung eines solchen Kredites gehabt hätten, wenn sie gegenüber den kreditgebenden Banken ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse offengelegt hätten. In der Folge übergab der Beschwerdeführer die gefälschten Unterlagen seiner Ehefrau D, da diese als offizielle Kreditvermittlerin bei der H GmbH angestellt war. D übermittelte die Unterlagen mit ihrem Antrag sodann per Fax der jeweiligen Bank. Diese sandte dann den auf den falschen Angaben beruhenden Kreditvertrag entweder direkt an die Kunden oder an D, die den Vertrag den Kunden mit den gefälschten Unterlagen zukommen liess. Die Kunden unterzeichneten in der Folge die Verträge und reichten diese bei der Bank ein. Von den insgesamt ca. 160 bis 170 bei der Bank I AG und Bank K AG eingereichten Kreditanträgen wurden ca. 51 bis 61 aus unbekannten Gründen von den Banken abgewiesen. Die übrigen rund 109 Kreditanträge wurden genehmigt, wobei von der Bank K AG insgesamt eine Kreditsumme von Fr. 1'338'900.- und von der Bank I AG eine Kreditsumme von Fr. 1'500'800.- gewährt wurde. Der Beschwerdeführer wusste, dass seine Ehefrau für jeden bewilligten Kreditantrag von der H GmbH Provisionszahlungen der involvierten Banken von ca. 2 bis 3 % der Kreditsumme, insgesamt Fr. 58'624.35 erhielt. Zudem erhielt er für jeden ausbezahlten Kredit ca. Fr. 100.- bis Fr. 500.- durch seine Untervermittler, insgesamt ca. Fr. 10'100.-. Er bereicherte sich in diesem Umfang und setzte die beiden Banken der konkreten Gefahr aus, dass sie die ausbezahlten Kreditsummen nicht zurückerhalten, zumal die Kreditnehmer nicht über das dafür nötige Einkommen verfügten. Darüber hinaus warf er seinen Laptop sowie ein Scan-Gerät, mit welchem er die Fälschungen gemacht hatte, in den Flussverlauf der Glatt, um die Geräte zu entsorgen.

4.2.2 Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Der Beschwerdeführer hat gegen das Vermögen delinquiert und die beiden Banken der Gefahr eines grossen finanziellen Schadens ausgesetzt. Er hat über 21 Monate 160 bis 170 Betrugsfälle begangen und dabei einen hohen Deliktbetrag erwirtschaftet. Dies offenbart eine grosse kriminelle Energie. Die Anzahl und Frequenz der Delikte, die lang dauernde deliktische Tätigkeit und der hohe Deliktbetrag lassen auf ein hohes migrationsrechtliches Verschulden schliessen. Seit der Verurteilung am 24. September 2014 ist nicht viel Zeit vergangen, seit November 2015 befindet sich der Beschwerdeführer zudem in Haft. Sein (Wohl-)Verhalten nach der Tat lässt daher keine Aussage über die Rückfallgefahr zu. Eher gegen eine Rückfallgefahr spricht die Tatsache, dass er seit seiner aufenthaltsberechtigten Anwesenheit in der Schweiz bis zum Beginn der Delikttätigkeit im Januar 2009 rund sechs Jahre deliktfrei hier gelebt hat. Für eine Rückfallgefahr spricht jedoch, dass es sich nicht um die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelte, im Januar 2011 wurde er wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Sodann war er zwar im Strafverfahren geständig, bagatellisiert seine Straftaten hingegen im migrationsrechtlichen Verfahren, indem er angibt, aus finanziellen Nöten unfreiwillig in die Betrugsfälle hineingerutscht zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist keine finanzielle Notlage erkennbar, war er doch als … erwerbstätig. Insgesamt kann eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr indes ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar 2012, 2C_679/2011, E. 3.1).

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl und Frequenz der Delikte, die lang dauernde deliktische Tätigkeit, den hohen Deliktbetrag und die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr noch erhöht wird. Das migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

5.  

5.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.1.1 Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Dezember 1999 in die Schweiz ein, im September 2002 erhielt im Rahmen des Familiennachzuges im Alter von 33 Jahren die Aufenthaltsbewilligung. Er ist seit nunmehr über 13 Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen Anwesenheit kann indes gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine besondere wirtschaftliche Integration vor. Zwar geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach und musste bisher nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, jedoch hat er Schulden (gemäss eigenen Angaben: Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'000.- und offene Kredite von über Fr. 50'000.-; sodann bestehen gemäss Auskunft des Obergerichts des Kantons Zürich noch offene Kosten in der Höhe von Fr. 16'933.- aufgrund des Strafverfahrens). Positiv zu werten ist, dass er offenbar begonnen hat, die Schulden in Raten abzubezahlen. Sodann verfügt er neben seinem engsten Familienkreis kaum über vertiefte Beziehungen in der Schweiz. Hierzu befragt gab er anlässlich der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 26. Januar 2015 an, dass er keine Kollegen habe, nur gute Arbeitskollegen. Von einer über das Normale hinausgehenden sozialen Integration ist daher nicht auszugehen. Hingegen ist entgegen der Feststellung der Vorinstanz von einer sprachlichen Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hat belegt, dass er ein Sprachniveau A2 beherrscht. Auch dem Befragungsprotokoll der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 26. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass zwar eine Dolmetscherin beigezogen wurde, diese jedoch nur zur Sicherheit da war, da der Beschwerdeführer gut Deutsch respektive Schweizerdeutsch verstanden habe.

5.1.2 Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat seine Kindheit und Jugend sowie einen Grossteil seines bisherigen Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht. Er kehrte immer einmal pro Jahr ferienhalber in sein Heimatland zurück und blieb dort jeweils drei bis vier Wochen. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. Sodann hat er gemäss seinen Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 26. Januar 2015 zahlreiche Verwandte, die in der Türkei leben (drei Geschwister und drei Kinder), und die er in den Ferien jeweils besucht hat. Es ist daher wenig glaubhaft, dass er in der Türkei nunmehr nur noch einen Onkel, einen Cousin und eine Schwester haben soll, welche er seit der Beerdigung seiner Mutter nicht mehr gesehen haben soll. Sodann bringt er vor, dass seine in der Türkei lebenden Kinder den Kontakt aufgrund der Ereignisse in der Schweiz abgebrochen hätten und weitere Verwandte ihm Droh-Nachrichten gesendet hätten, da sie bei einer Rückkehr aufgrund seines schlechten Rufs negative Auswirkungen auf ihre Geschäfte befürchteten. Selbst wenn diese unbelegten Behauptungen zutreffen würden, ist dennoch davon auszugehen, dass er über seine anderen Geschwister und allenfalls auch über die Verwandten seiner Ehefrau noch über ein familiäres Netz in seinem Heimatland verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung helfen wird. Als gelernter … sollte es ihm sodann möglich sein, in seinem Heimatland eine Anstellung zu finden oder eine neue Existenz zu gründen. Dass die wirtschaftlichen Umstände dort schwieriger sind als in der Schweiz, vermag hieran praxisgemäss nichts zu ändern. Eine (Re-)Integration in seine Heimat ist ihm nach dem Gesagten zumutbar. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismässig.

6.  

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner langen Anwesenheit und seiner familiären Beziehungen als bundes- oder konventionsrechtswidrig erweist.

6.1 Ausserhalb des familiären Bereichs ist keine besonders ausgeprägte und über die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung des Beschwerdeführers in den hiesigen Verhältnissen ersichtlich, womit er keinen Aufenthaltsanspruch aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) abzuleiten vermag (BGE 126 II 377, E. 2c.aa).

6.2 Grundsätzlich unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen hier niedergelassener Ehefrau sowie dem hier ebenfalls niedergelassenen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Stieftöchtern wird aufgrund deren Volljährigkeit und mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses nicht durch das Recht auf Familienleben geschützt (BGE 137 I 351 E. 3.4; BG, 25.  November 2015, 2C_1047/2015, E. 2.2).

6.2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet und führt mit ihr unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, ist es der Ehefrau trotz ihrer Verbundenheit zur Schweiz grundsätzlich zumutbar, ihrem Ehemann ins Heimatland zu folgen. Obwohl sie in der Schweiz geboren wurde, bestehen durch die jährlichen Ferienbesuche und den dort lebenden engen Verwandten (Eltern) Bindungen zur Türkei: Zudem spricht sie die Sprache. Doch auch wenn es seiner Ehefrau schwer fallen dürfte, mit ihm ins gemeinsame Heimatland auszureisen, kann dies doch nicht als unzumutbar gelten: Ihre Kinder aus der früherer Ehe sind erwachsen und der 2007 geborene Sohn befindet sich altersbedingt in einem anpassungsfähigen Alter.

6.2.2 Es kann indes offenbleiben, ob es der Ehefrau und dem Sohn zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in die Türkei zu folgen, da sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund der sogenannten Reneja-Praxis des Bundesgerichts (BGE 100 Ib 201) als zulässig erweist. Bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr müssten selbst bei Unzumutbarkeit der Ausreise naher Familienangehöriger ganz besondere Umstände vorliegen, um einen weiteren Verbleib des straffällig gewordenen Ausländers zu rechtfertigen. Diese Praxis gilt für den Fall eines mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländers, der erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, wobei es sich bei der "Zweijahresregel" nicht um eine feste Grenze handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte (BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE 120 Ib 6 E. 4b). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer nicht erst kurze Zeit in der Schweiz, sondern seit rund 13 Jahren. Umgekehrt ist er nicht mit einer Schweizerin verheiratet, sondern mit einer hier niedergelassenen Landsfrau, und die ausgesprochene Strafe ist höher als zwei Jahre. Nach der Rechtsprechung gilt die Zweijahresregel als Vergleichsmassstab bzw. in verschärfter Form auch für Fälle der Ehe mit ausländischen Ehegatten, indem ungeachtet der Zumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen einerseits bereits bei kürzerer Freiheitsstrafe, andererseits (bei Strafen von zwei Jahren oder mehr) auch nach längerer Aufenthaltsdauer der Widerruf möglich ist (vgl. BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; BGr, 12. Dezember 2012, 2C_109/2012, E. 3.2.3). Nach der dargelegten Rechtsprechung ist somit in den genannten Fällen die Entfernungsmassnahme ungeachtet der Zumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zulässig. Das Kindeswohl bzw. der Umstand, dass der Ausländer in der Schweiz ein aufenthaltsberechtigtes Kind hat, ist beim Entscheid als einer von mehreren Faktoren zu berücksichtigen, aber für sich allein nicht ausschlaggebend und kein besonderer Umstand, der eine Abweichung von der Zweijahresregel rechtfertigt (vgl. BGr, 7. Februar 2014, 2C_858/2013, E. 3.4; BGr, 17. Mai 2013, 2C_1197/2012 E. 3.2.2; BGr, 15. November 2011, 2C_264/2011, E. 5.3).

6.2.3 Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau und des Kindes wird durch die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht berührt. Es steht ihnen frei, freiwillig ihrem Ehemann und Vater in die Türkei zu folgen oder in der Schweiz zu bleiben. Sollte es die Ehefrau vorziehen, mit dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz zu bleiben, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten und dem Kind mit gelegentlichen Besuchen und den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Die dadurch resultierenden Erschwernisse in der Wahrnehmung des Familienlebens hat sich der Beschwerdeführer durch seine fortgesetzte und schwere Delinquenz selber zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer wird allenfalls um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte der Bewilligungsanspruch künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3 und 4; BGr, 2. April 2013, 2C_487/2012, E. 3-5). Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nach dem Gesagtem zu verneinen.

7.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers besteht. Auch wenn eine Rückkehr in sein Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist, vermag der Beschwerdeführer keine privaten Interessen anzuführen, welche die aufgrund seiner schweren Delinquenz erheblichen sicherheitspolitischen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts zu überwiegen vermöchten. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.  

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Verlängerung seiner Ausreisefrist bis zum 30. September 2016. Nach Art. 64d Abs. 1 AuG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist ist zu verlängern, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis am 20. April 2016. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis am 14. April 2016 noch in (Halb-)Gefangenschaft befindet, vermag zwar grundsätzlich keine längere Ausreisefrist zu begründen. Aufgrund der familiären Umstände (Regelung der Rückkehr mit oder ohne seine Familie, Ende Schuljahr) ist dem Beschwerdeführer die Ausreisefrist zu verlängern und auf den 31. Juli 2016 festzulegen.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Juli 2016 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …