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Geschäftsnummer: VB.2016.00070  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.07.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kostenübernahme für externe Schulung


[Im Zug einer Konfliktsituation in der angestammten Klasse des Beschwerdeführers liess dessen Mutter ihn an einer externen Schule schnuppern und diese wenige Tage darauf definitiv besuchen. In der Folge ersuchte sie die Schulgemeinde ihres Wohnorts um Übernahme der ihr aufgrund der externen Schulung erwachsenden Kosten.] Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 und 62 Abs. 2 BV begründet einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch grundsätzlich nur am Wohn- bzw. Aufenthaltsort (E. 2.2). Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. Gemeinde besteht nur, wenn der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG, § 10 Abs. 1 VSV). Bei Uneinigkeit der Beteiligten (Eltern und Schulpflege) über Schulort, Kostenpflicht und Höhe des Schulgelds entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit § 77 VSG die Bildungsdirektion (E. 2.3). Bei den §§ 10-12 VSG und §§ 7-11 VSV geht es lediglich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulbesuch auch ausserhalb des Wohnorts unentgeltlich ist bzw. ein anfallendes Schulgeld im Fall einer externen Schulung (dennoch) nicht zulasten der Eltern geht (E. 3.1). Vorliegend war im Zusammenhang mit der Schulung des Beschwerdeführers kein Schulgeld zu leisten, sondern fielen unbestrittenermassen einzig Betreuungskosten an (E. 3.2). Kosten für eine Betreuung gehen nach dem Volksschulgesetz jedoch ausschliesslich im Rahmen einer Sonderschulung zulasten des Gemeinwesens (E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer sonderpädagogischer Massnahmen bedürfe, stand jedoch nie zur Diskussion (E. 3.4). Bereits deshalb gibt es keine Grundlage für die Erstattung der der Mutter erwachsenen (Betreuungs-)Kosten (E. 3.5). Im Übrigen bestünde auch kein Anspruch auf Übernahme eines Schulgelds, weil die Mutter innert weniger Tage nach der Konfliktsituation in eigener Kompetenz, ohne jegliches Involvieren der Beschwerdegegnerin, entschieden hatte, ihren Sohn fortan eine andere Schule besuchen zu lassen. Sie wäre jedoch gehalten gewesen, sich zunächst an die Beschwerdegegnerin zu wenden, danach - gegebenenfalls - an die für den Entscheid zuständige Bildungsdirektion (E. 4, insbesondere E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BETREUUNGSKOSTEN
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EXTERNE SCHULUNG
SCHULBESUCH
SCHULGELD
SCHULORT
UNZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. II BV
§ 12 VSG
§ 26 Abs. V VSG
§ 77 VSG
Art. 10 Abs. I VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00070

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 26. Juli 2016

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch die Mutter B,

 

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D,

vertreten durch die Schulpflege D,

 

diese vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kostenübernahme für externe Schulung,

hat sich ergeben:

I.  

B ist die Mutter des 2003 geborenen A, der eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung aufweist. Seit Februar 2012 besuchte er den Unterricht im Schulhaus F in D. Am 13. und 14. Januar 2014 liess ihn die Mutter zwei Schnuppertage an der Tagesschule H absolvieren und wenige Tage darauf diese Schule definitiv besuchen.

Am 26. Juni/18. August 2014 liess A um Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Schulung an der Tagesschule H erwachsenden Kosten durch die Gemeinde D ersuchen. Die Schulpflege D wies das Gesuch mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 ab.

II.  

Am 13. Januar 2015 liess A beim Bezirksrat I gegen den negativen Kostenentscheid der Schulpflege rekurrieren und die Übernahme der im Zusammenhang mit seiner Schulung an der erwähnten Tagesschule erwachsenden Kosten beantragen.

Der Bezirksrat I wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 ab.

III.  

A liess am 1. Februar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats I aufzuheben und die Gemeinde D zu verpflichten, die Kosten der Schulung in der Tagesschule H zu übernehmen.

Der Bezirksrat I verzichtete am 10./11. Februar 2016 unter Verweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die Gemeinde D liess mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A schliessen. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 29. April und der Gemeinde D vom 10. Mai 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer kommunalen Schulpflege etwa betreffend die Übernahme der Kosten einer externen Schulung nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

1.2 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Kosten seiner Schulung ab Januar 2014 bis zum Ende des Schuljahrs 2013/2014 sowie im Schuljahr 2014/2015 zu übernehmen. Im Zusammenhang mit seinem Besuch der Tagesschule H fielen gemäss einer von ihm eingereichten Rechnung monatlich Fr. 520.- an, mithin Kosten von jährlich Fr. 6'240.-. Der Streitwert übersteigt damit Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, ihm sei der weitere Besuch der bisherigen Klasse unzumutbar gewesen.

Er führt aus, am 9. Januar 2014 sei die Situation (es ging um Differenzen bei der Sitzordnung in seiner Klasse) eskaliert. Seine Mutter habe ihn deswegen bzw. erst dann in der Tagesschule H definitiv angemeldet, weil bzw. als sowohl die Klassenlehrerin wie die damalige Schulleitung zum Ausdruck gebracht hätten, er könne nicht mehr in seiner angestammten Klasse geschult werden. Die Mutter habe ihn für den 13. und 14. Januar 2014 zum Schnuppern in der Tagesschule angemeldet, und als seine Klassenlehrerin die weitere Schulung abgelehnt habe, habe jene Schule angeboten, er dürfe bis 17. Januar 2014 bei ihr den Unterricht besuchen, damit die Situation mit der angestammten Schule geklärt werden könne.

2.2 Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verpflichten die Kantone, für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen.

Von (Bundes-)Verfassung wegen besteht indessen kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen. Einzig wenn eine spezielle örtliche Situation vorliegt oder es sonstige besondere Verhältnisse gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Schulhaus (BGE 125 I 347 E. 6; Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 62 Rz. 34 mit weiteren Nachweisen).

2.3 Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler (mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen und -aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10 und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Wird der Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG). In Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs räumt § 26 Abs. 5 VSG der Schülerin oder dem Schüler dann einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Nach der gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der bisherigen Klasse damit einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse, gegebenenfalls an einem anderen Ort (zum Ganzen VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3 f., auch zum Folgenden).

Können sich die Beteiligten, das heisst Eltern und Schulpflege, nicht über den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit § 77 VSG die Bildungsdirektion (vgl. dazu VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Bei den angeführten kantonalen Bestimmungen bzw. den §§ 10–12 VSG und §§ 7–11 VSV geht es unter anderem um die – in vorliegendem Zusammenhang interessierende – Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulbesuch auch ausserhalb des Wohnorts unentgeltlich ist bzw. ein anfallendes Schulgeld im Fall einer externen Schulung (dennoch) nicht zulasten der Eltern geht. Um andere diesen allenfalls in diesem Zusammenhang anfallende Kosten geht es von vornherein nicht (dazu unten 3.3).

3.2 Gemäss der zu jenem Zeitpunkt geltenden Regelung der Tagesschule H war im Zusammenhang mit dem Besuch des Beschwerdeführers kein Schulgeld zu leisten, sondern fielen lediglich Betreuungskosten an. Nach dieser Regelung bietet die Gemeinde H zusätzlich zur öffentlichen Schule eine ganztägige Betreuung an, wobei auswärtige Kinder das Betreuungsangebot an mindestens drei Tagen pro Woche beanspruchen müssen. Für den Beschwerdeführer wurden denn auch, wie aus der von ihm eingereichten Rechnung betreffend den Monat September 2014 zu schliessen ist, tatsächlich (lediglich) Betreuungskosten (in der Höhe von monatlich Fr. 520.- für eine Betreuung an drei Tagen pro Woche) in Rechnung gestellt. Auch er anerkennt, dass es sich dabei um Betreuungskosten und nicht um Schulgeld gehandelt habe.

3.3 Beim Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht geht es in erster Linie darum, dass keine (mehr oder weniger) kostendeckende (Benützungs-)Gebühr (bzw. kein Schulgeld) erhoben wird. Die Unentgeltlichkeit umfasst jene Angebote, die zu einem ordentlichen Unterricht gehören (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 182 ff.; derselbe, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 108 f.).

Entsprechend würden von den Eltern bzw. würde von der Mutter des Beschwerdeführers gemäss § 11 Abs. 4 VSG (auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 VSG und § 26 Abs. 3 VSV) für (schulergänzende) Betreuungsangebote auch bei einem Schulbesuch am Wohnort Beiträge erhoben. Kosten für eine Betreuung gehen nach dem Volksschulgesetz lediglich nach Massgabe von § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 VSG, mithin ausschliesslich im Rahmen einer erforderlichen Sonderschulung, zu Lasten des Gemeinwesens.

3.4 Ungeachtet der Ausführungen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht zu den §§ 37 f. VSG waren sowohl seine Mutter als auch namentlich die Schulpsychologin stets der Auffassung, er bedürfe keiner sonderpädagogischen Massnahmen (hierzu § 33 ff. VSG; vgl. ein Schreiben der Mutter vom 8. April 2014 und das – auch von ihr eingesehene und korrigierte – Protokoll betreffend ein am 15. Mai 2014 geführtes Elterngespräch). Allseits wurde eine Schulung in einer kleinen (da mutmasslich ruhigeren) Klasse (der Regelschule) – und nicht etwa in einer Kleinklasse im technischen Sinn (vgl. § 34 Abs. 5 VSG und § 18 f. der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]) – für sinnvoll bzw. notwendig befunden. Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychologe habe, so die Mutter des Beschwerdeführers am Gespräch vom 15. Mai 2014, einzig als notwendig erachtet, dass der Beschwerdeführer neben einem ruhigen Kind sitzen könne. Wenn der Beschwerdeführer nun vor Verwaltungsgericht geltend macht, es hätte im Januar 2014 "nicht nur ein dieser Situation angepasstes Schulungsangebot, sondern auch eine fundierte schulpsychologische Abklärung zumindest angeboten werden müssen", verkennt er, dass seine Mutter selbst, wie eben erwähnt, gegenüber den Schulorganen der Beschwerdegegnerin das Bestehen besonderer pädagogischer Bedürfnisse beim Beschwerdeführer bzw. jedwede Notwendigkeit sonderpädagogischer Massnahmen oder auch nur einer entsprechenden Abklärung stets ausgeschlossen hatte.

3.5 Da eine Sonderschulung des Beschwerdeführers somit nie zur Diskussion stand, gibt es nach dem Dargelegten bereits deshalb keine Grundlage für eine Erstattung der der Mutter des Beschwerdeführers erwachsenen (Betreuungs-)Kosten.

4.  

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme
 sollte es noch um Schulgeld gehen – ohnehin nicht bestünde, weil, wie sich aus den Akten ohne Weiteres ergibt, die Voraussetzungen gemäss Volksschulgesetz und
-verordnung nicht erfüllt wären. In diesem Zusammenhang ist der Ablauf der Ereignisse darzustellen.

4.1  

Stein des Anstosses bzw. Auslöser des Konflikts war die Sitzordnung in der Klasse nach den Weihnachtsferien 2013/2014. Der Beschwerdeführer war am 6. Januar 2014 von der Klassenlehrerin neben einen Jungen platziert worden, neben welchem er, wie er angegeben hatte, nicht sitzen wollte, namentlich weil jener eher unruhig bzw. laut war, was der Konzentrationsfähigkeit abträglich war. Daraufhin wandte sich die Mutter des Beschwerdeführers an die Klassenlehrerin und forderte sie auf, für eine andere Sitzordnung zu sorgen. Das angebliche Vorgehen der Klassenlehrerin hierbei sowie auch diese neue Sitzordnung stiessen auf Ablehnung. Hierauf soll sich der Beschwerdeführer geweigert haben, zur Schule zu gehen, bzw. ging er nicht mehr zur Schule.

Gemäss eigenen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers meldete diese ihn am 8. oder 9. Januar 2014 für einen Schnupperbesuch am 13. und 14. Januar 2014 in der Tagesschule H an, was auch stattfand.

Am 10. Januar 2014 hatte der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation eine Sitzung bei dem ihn bereits früher behandelnden Psychologen, welcher in späteren Berichten festhielt, dass sich damals diverse psychosomatische Beschwerden wie Schlafstörungen, Nervosität, innere Unruhe und Kopfschmerzen gezeigt hätten respektive eine "massiv deutliche Belastungssituation" mit insbesondere diesen Symptomen.

Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien fand am 16. Januar 2014 ein bereits früher vereinbartes Elterngespräch zwischen der Mutter des Beschwerdeführers einerseits sowie der Klassenlehrerin und dem Schulleiter andererseits statt. Zwar besteht hinsichtlich dieses Gesprächs, wie der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht mehrfach hervorhebt, offenkundig kein Protokoll. Doch lässt sich der wesentliche Inhalt bzw. lassen sich die wesentlichen Tatsachen aus anderen Aktenstücken rekonstruieren, namentlich dem Protokoll des Gesprächs vom 15. Mai 2014; jenes wurde offenkundig auch von der Mutter des Beschwerdeführers eingesehen sowie korrigiert, und darauf beruft sich der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht: Gemäss jenem Protokoll hielt der Schulleiter fest, die Mutter des Beschwerdeführers habe am 8. Januar 2014 auf seinem Anrufbeantworter die Nachricht hinterlassen, es sei der "Super-GAU" eingetreten; der Beschwerdeführer komme nicht mehr ins Schulhaus F, sie schicke ihn jetzt nach H. Er sei daraufhin vom Schulleiter der Tagesschule H kontaktiert worden, für den die Schulung des Beschwerdeführers in H schon wie abgemacht gewesen sei. Anlässlich des Gesprächs vom 16. Januar 2014 habe er die 5. Klasse im Schulhaus J als mögliche Alternative zur angestammten Klasse des Beschwerdeführers erwähnt, doch sei eine Versetzung in eine andere Klasse oder anderes Schulhaus nicht diskutiert worden (der letzte Punkt wird im Wesentlichen auch durch das Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers vom 9. April 2014 bestätigt). Das Protokoll des Gesprächs vom 15. Mai 2014 wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beanstandet.

Die Mutter des Beschwerdeführers meldete diesen gemäss eigener, vom Schulleiter der Tagesschule H bestätigter Darstellung am 17. Januar 2014 definitiv in der Tagesschule an.

4.2  

4.2.1 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen wird eine (Schul-)Gemeinde für eine von den Eltern in eigener Kompetenz beschlossene Privatschulung dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hat, notwendige Massnahmen anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (VGr, 22. August 2012, VB.2012.00340, E. 3.3.2, und 24. November 2010, VB.2010.00317, E. 2.2). Für Konstellationen wie die vorliegende weist das Volksschulgesetz die Kompetenz zum Entscheid über den Schulort bei Uneinigkeit zwischen Eltern und Schulbehörde wie bereits erwähnt ausdrücklich der Bildungsdirektion zu (vorstehend 2.3 Abs. 2; vgl. auch VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3 unten und 2.5 Abs. 2, auch zum Folgenden). Die Mutter des Beschwerdeführers wäre mithin gehalten gewesen, sich zunächst bzw. in erster Linie an die Schulorgane der Beschwerdegegnerin und anschliessend – gegebenenfalls bzw. hätte sich keine in ihren Augen zufriedenstellende Lösung finden lassen – an die Bildungsdirektion zu wenden und diese um einen entsprechenden Entscheid zu ersuchen.

Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, hatte die Mutter des Beschwerdeführers jedoch die Schritte, die (spätestens) am 17. Januar 2014 zur definitiven Anmeldung des Beschwerdeführers in H führten, wie erwähnt ihren eigenen Angaben zufolge schon am 8. oder 9. Januar 2014 eingeleitet, ohne die Schulorgane der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Form zu involvieren und mit diesen nach einer Lösung zu suchen. Die von Seiten der Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2014 unterbreitete Alternative für die weitere Schulung des Beschwerdeführers zog sie offensichtlich gar nicht mehr ernsthaft in Betracht. Dass der Schulwechsel tatsächlich bereits beschlossene Sache war und dies der Beschwerdegegnerin kommuniziert wurde, zeigt sich an einer vom Morgen des 17. Januars 2014 datierenden E-Mail des Schulleiters an die Mutter des Beschwerdeführers, worin jener erklärte, er habe der Schwester des Beschwerdeführers vorgeschlagen, die Klasse über dessen Schulwechsel zu informieren, damit sie nicht permanent entsprechenden Fragen ausgesetzt sei.

Die Mutter des Beschwerdeführers entschied somit innert weniger Tage und ohne jegliches Involvieren der Beschwerdegegnerin, mithin in eigener Kompetenz, ihren Sohn fortan eine andere Schule besuchen zu lassen. Bei der Beschwerdegegnerin vorstellig wurde sie danach vornehmlich im Hinblick auf die von ihr gewünschte Kostenübernahme.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass selbst für den Fall, dass sonderpädagogische Massnahmen in Frage gestanden hätten, die Mutter des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin zu involvieren: Die Entscheidung über solche Massnahmen ist nämlich grundsätzlich von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam zu treffen (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 24 VSM); fällt eine Sonderschulung in Betracht, sind von vornherein Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). Kann keine Einigung über eine solche Massnahme erzielt werden oder soll die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zunächst eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM) und bei danach (noch) bestehender Uneinigkeit unter den Beteiligten die Schulpflege für den Entscheid zuständig (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSG; zur fehlenden Unerlässlichkeit der privaten Massnahme schliesslich unten 4.2.3).

4.2.2 Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für die Behauptung des Beschwerdeführers, seine damalige Lehrerin habe sich geweigert, ihn zu schulen. Dass eine Lehrerin der öffentlichen Schule sich in dieser Weise geäussert haben soll, erscheint bereits für sich kaum glaubhaft. Zudem ist notorisch und musste folglich auch der Mutter des Beschwerdeführers – als Mutter mehrerer Kinder – bekannt sein, dass einer an einer öffentlichen Schule tätigen Lehrperson keine Befugnis zukommt, die Schulung einer Schülerin oder eines Schülers als solche abzulehnen. Es erscheint somit unplausibel, dass sich die Lehrerin tatsächlich in dieser Weise geäussert haben soll.

Ohnehin würde selbst eine entsprechende Äusserung nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin (bei bestehendem Wunsch nach Kostenübernahme) gehalten gewesen wäre, sich zunächst an die Schulorgane der Beschwerdegegnerin zu wenden und mit diesen ernsthaft eine Lösung zu suchen (vgl. auch § 10 Abs. 1 lit. b VSV).

4.2.3 Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass auch zu jenem Zeitpunkt nicht etwa ein Grund bestand, den Beschwerdeführer umgehend bzw. notfallmässig aus der Klasse zu entfernen, und dass auch dessen Mutter nicht von solchem ausgehen musste: Selbst der behandelnde Psychologe hatte damals – ihr gegenüber – nicht etwa von der Erforderlichkeit einer derartigen Massnahme gesprochen; seine einzige Empfehlung war vielmehr gewesen, dass der Beschwerdeführer neben einem ruhigen Kind sitzen könne. Solches wäre wohl zu erreichen gewesen.

5.  

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Der Entschädigungsantrag der Beschwerdegegnerin ist sodann abzuweisen, da die Prozessführung keinen besonderen Aufwand verursachte und dem Gemeinwesen in der vorliegenden Konstellation in der Regel grundsätzlich ohnehin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51 ff.).

7.  

Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 300).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn von E. 7 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…