{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00070_2016-07-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216477&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b3b3a81d877084f272b41430eb560c32"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.07.2016  VB.2016.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.07.2016  VB.2016.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.07.2016  VB.2016.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr externe Schulung | [Im Zug einer Konfliktsituation in der angestammten Klasse des Beschwerdef\u00fchrers liess dessen Mutter ihn an einer externen Schule schnuppern und diese wenige Tage darauf definitiv besuchen. In der Folge ersuchte sie die Schulgemeinde ihres Wohnorts um \u00dcbernahme der ihr aufgrund der externen Schulung erwachsenden Kosten.] Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht nach Art. 19 und 62 Abs. 2 BV begr\u00fcndet einen Anspruch auf unentgeltlichen Besuch grunds\u00e4tzlich nur am Wohn- bzw. Aufenthaltsort (E. 2.2). Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. Gemeinde besteht nur, wenn der weitere Besuch der angestammten Klasse unzumutbar ist (\u00a7 26 Abs. 5 VSG, \u00a7 10 Abs. 1 VSV). Bei Uneinigkeit der Beteiligten (Eltern und Schulpflege) \u00fcber Schulort, Kostenpflicht und H\u00f6he des Schulgelds entscheidet dar\u00fcber nach \u00a7 12 in Verbindung mit \u00a7 77 VSG die Bildungsdirektion (E. 2.3). Bei den \u00a7\u00a7 10-12 VSG und \u00a7\u00a7 7-11 VSV geht es lediglich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulbesuch auch ausserhalb des Wohnorts unentgeltlich ist bzw. ein anfallendes Schulgeld im Fall einer externen Schulung (dennoch) nicht zulasten der Eltern geht (E. 3.1). Vorliegend war im Zusammenhang mit der Schulung des Beschwerdef\u00fchrers kein Schulgeld zu leisten, sondern fielen unbestrittenermassen einzig Betreuungskosten an (E. 3.2). Kosten f\u00fcr eine Betreuung gehen nach dem Volksschulgesetz jedoch ausschliesslich im Rahmen einer Sonderschulung zulasten des Gemeinwesens (E. 3.3). Dass der Beschwerdef\u00fchrer sonderp\u00e4dagogischer Massnahmen bed\u00fcrfe, stand jedoch nie zur Diskussion (E. 3.4). Bereits deshalb gibt es keine Grundlage f\u00fcr die Erstattung der der Mutter erwachsenen (Betreuungs-)Kosten (E. 3.5). Im \u00dcbrigen best\u00fcnde auch kein Anspruch auf \u00dcbernahme eines Schulgelds, weil die Mutter innert weniger Tage nach der Konfliktsituation in eigener Kompetenz, ohne jegliches Involvieren der Beschwerdegegnerin, entschieden hatte, ihren Sohn fortan eine andere Schule besuchen zulassen. Sie w\u00e4re jedoch gehalten gewesen, sich zun\u00e4chst an die Beschwerdegegnerin zu wenden, danach - gegebenenfalls - an die f\u00fcr den Entscheid zust\u00e4ndige Bildungsdirektion (E. 4, insbesondere E. 4.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:44:29", "Checksum": "8e268c2a83762010a282348f267f1be4"}