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VB.2016.00072
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich Gewaltdelikte, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
hat sich ergeben: I. A. A und B sind seit dem Jahr 2009 verheiratet. Zusammen mit dem erwachsenen Sohn von B, C, und ihren minderjährigen Enkelkindern D, E und F wohnen sie in Zürich. B. Am 23. Januar 2016 verfügte die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu B, C sowie D, E und F. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 untersagte das Bezirksgericht Zürich A gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. c und g der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, mit B, C, D, E und F in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen, sowie sich in dem gemäss der Verfügung vom 23. Januar 2016 festgelegten Rayon aufzuhalten. Die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen behielten ihre Gültigkeit. II. Am 28. Januar 2016 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Dieser lud die Parteien zur Anhörung vor, zu der jedoch nur A erschien, und verlängerte anschliessend mit Verfügung vom 4. Februar 2016 die Wegweisung und das Rayonverbot bis 6. Mai 2016. Das Kontaktverbot hob der Haftrichter indes auf. Zudem hielt er fest, dass die mit Verfügung vom 25. Januar 2016 angeordneten Ersatzmassnahmen bestehen blieben, bis sie durch die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmengericht aufgehoben oder geändert würden. Die Verfahrenskosten wurden auf die Gerichtskasse genommen. III. In der Folge gelangte A am 8. Februar 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2016. Am 11. Februar 2016 verzichteten der Haftrichter und die Stadtpolizei auf Vernehmlassung bzw. Mitbeantwortung der Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2016 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft bei. Die Parteien liessen sich nicht weiter vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 2.3). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2016 in der ehelichen Wohnung gedroht habe, sie umzubringen, während er ein Beil in der Hand gehalten habe. Ausserdem habe er sie mit "Hure" und "Arschloch" beschimpft. 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es am Abend des 22. Januars 2016 aufgrund eines Telefongesprächs des Beschwerdeführers mit seiner Verwandtschaft im Ausland mindestens zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, an der auch C beteiligt war. Die Beschwerdegegnerin machte im Verlängerungsgesuch jedoch auch geltend, der Beschwerdeführer sei oft aggressiv und habe sie und ihre Kinder schon in der Vergangenheit wiederholt beleidigt, geschlagen und bedroht. Dies sei für die ganze Familie zum Alltag geworden. Am 22. Januar 2016 habe er sie mit dem Tod bedroht, während er ein Messer in der Hand gehalten habe. Dem teilweise widersprechend hatte die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sie am fraglichen Abend zunächst beschimpft habe. Nachdem C aufgewacht sei, habe er mit dem Beschwerdeführer gestritten. Dieser sei dann zu seiner Arbeitstasche gegangen, worin sich mehrere Messer und ein Beil befunden hätten. Angesichts der ständigen Drohungen des Beschwerdeführers – er sage auch immer wieder, dass er die Kinder umbringen werde – habe sie grosse Angst gehabt. Sie habe dann gesehen, dass der Beschwerdeführer ein Messer in der Hand gehalten habe. Er habe damit zwar niemanden attackiert. Sein Verhalten sei aber sehr auffällig gewesen, er sei laut und völlig ausser Kontrolle gewesen. Sie habe grosse Angst gehabt und sich bedroht gefühlt. Als er sie verbal bedroht habe, habe er das Messer aber bereits wieder in der Tasche verstaut gehabt. Er habe gesagt, dass sie ihn "schon noch erleben" würden. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet dies. Vor dem Haftrichter machte er am 4. Februar 2016 geltend, er sei von C gewürgt worden, als dieser aufgewacht sei. Mit der Beschwerdegegnerin habe er sich gar nicht gestritten. Nachdem er gewürgt worden sei, habe er für kurze Zeit die Wohnung verlassen. Als er zurückgekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin C vor einem Messer in seiner – des Beschwerdeführers – Arbeitstasche gewarnt und anschliessend daraus den Arbeitshammer genommen. Er – der Beschwerdeführer – habe ihr diesen daraufhin gewaltlos wieder abgenommen und in die Tasche zurückgelegt. Beschimpft habe er die Beschwerdegegnerin nicht. Dies deckt sich im Wesentlichen mit seinen Ausführungen vom 23. Januar 2016 bei der Polizei und vom 24. Januar 2016 anlässlich der Hafteinvernahme, in deren Rahmen der Beschwerdeführer allerdings noch eingeräumt hatte, gegenüber der Beschwerdegegnerin ein "böses Schimpfwort" verwendet zu haben. Abweichend von seinen übrigen Aussagen stellte sich der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 25. Januar 2016 auf den Standpunkt, die Wohnung verlassen zu haben, nachdem er den Hammer von der Beschwerdegegnerin zurückgeholt gehabt habe. C wiederum machte bei der Polizei geltend, er und der Beschwerdeführer hätten sich gegenseitig angeschrien. Der Beschwerdeführer habe dann ein (Fleischer-)Messer aus einem Sack genommen und ihn bedroht, weiter aber nichts getan. Er habe der ganzen Familie damit gedroht, die "Bewilligung" und ihren Besitz im Land G wegzunehmen. Auch mit einem Beil und "verbal mit einer Pistole" habe er gedroht. Das Messer habe er nach oben und dann nach unten gehalten und gesagt "du kennst mich nicht". Danach sei er mit dem Messer zum WC gegangen. Auf Nachfrage korrigierte C seine Aussagen und gab an, dass es sich um eine Axt gehandelt habe. Es hätten sich zwar Messer in dem Sack befunden, diese habe der Beschwerdeführer aber nie herausgeholt. 3.3 Der Haftrichter erwog, aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin und von C sowie der "Indizien" läge es nahe, dass der Beschwerdeführer [am 22. Januar 2016] die gefährdende Person gewesen sei. Die Konfliktsituation dauere offenbar bereits längere Zeit an, und das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit C könne jederzeit zu einer erneuten Eskalation führen, bei welcher sich die Beschwerdegegnerin auf die Seite ihres Sohns schlagen werde. Solange die häusliche Situation unverändert – das Zimmer von C sei nur durch einen Schrank vom Schlafzimmer des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin getrennt – und die Konfliktpunkte nicht geklärt seien, werde die Gefährdungslage andauern. Dies sei gestützt auf die Aussagen der Beteiligten und der objektiven Anhaltspunkte hinreichend glaubhaft. Die räumliche Trennung sei zur Beruhigung der Situation erforderlich, und die Wegweisung sowie das Rayonverbot seien deshalb verhältnismässig. Hingegen sei ein Kontaktverbot nicht erforderlich, um neuerlichen Vorfällen vorzubeugen, zumal ohnehin noch das strafprozessuale Kontaktverbot greife. 4. 4.1 Der Haftrichter hielt zutreffend fest, dass die Darstellungen der Beteiligten massgeblich auseinandergehen. Darüber hinaus sind sowohl in den Angaben des Beschwerdeführers als auch in denjenigen der Beschwerdegegnerin Widersprüchlichkeiten zu erkennen (vorn E. 3.2). Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin werden aber wenigstens insofern von C bestätigt, als der Beschwerdeführer am fraglichen Abend einen gefährlichen Gegenstand in der Hand gehalten und auch Drohungen ausgesprochen habe. Angesichts des Umstands, dass der Fortbestand der Gefährdung von Gesetzes wegen lediglich glaubhaft zu machen ist (vorn E. 2.2), ist es jedoch auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Die in den Akten der Staatsanwaltschaft liegende Videosequenz zeigt jedenfalls, dass es in der ehelichen Wohnung zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gekommen ist, wobei der sichtlich aufgebrachte Beschwerdeführer den Hammer bzw. das Beil für einen Moment lang drohend in die Luft hält. Zwar gibt die lediglich kurze Videosequenz keinen Aufschluss über die gesamte Auseinandersetzung. Indes erscheint es damit aber mindestens gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter unter Berücksichtigung der gesamten Umstände von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Beschwerdeführer als die gefährdende und nicht – wie dieser geltend macht – die gefährdete Person ansah. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin angesichts der anscheinend bereits seit längerer Zeit andauernden Spannungen und der problematischen Wohnsituation für glaubhaft und eine Erstreckung der Wegweisung und des Rayonverbots für angezeigt hielt. Überdies bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Ansichten in Bezug auf die gemeinsame Zukunft. Während der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin mit der Beschwerdegegnerin zusammen sein will, scheint diese die Beziehung zu ihrem Ehemann beenden zu wollen. Auch insofern scheint somit ein grosses Konfliktpotenzial vorhanden zu sein. 4.2 Der Entscheid des Haftrichters hält damit einer Rechtskontrolle stand. Es kann ihm – auch in Bezug auf die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen – keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.2). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |