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VB.2016.00073
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben: I. A. Am 2. Oktober 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten (abzüglich 63 Tage bereits erstandener Haft). Eine dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2014 ab. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 lud das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug der Freiheitsstrafe auf den 2. November 2015 in den Normalvollzug vor. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 13. Oktober 2015 ersuchte A um Verschiebung des Strafantrittstermins auf frühestens den 1. April 2016, da er momentan an schweren psychischen Problemen leide. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wies das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab und lud A auf den 2. November 2015 in den Strafvollzug in die Justizvollzugsanstalt C vor. II. Daraufhin erhob A am 30. Oktober 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben. Das Gesuch um Aufschub des Strafantritts sei gutzuheissen, und der Termin sei frühestens auf den 1. April 2016 anzusetzen. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, sofern ihm diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme. Nachdem die Justizdirektion das Amt für Justizvollzug am 3. November 2015 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme angewiesen hatte, einstweilen bis zum Rekursentscheid von einer polizeilichen Zuführung bzw. Ausschreibung zur Verhaftung von A abzusehen, wies sie das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 ab und lud A neu auf den 22. Februar 2015 in die Justizvollzugsanstalt C vor. A. In der Folge gelangte A am 8. Februar 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und wiederum, dass der Strafantrittstermin frühestens auf den 1. April 2016 festzusetzen sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Antrittsdatum vom 22. Februar 2016 als hinfällig zu betrachten. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei den Vorinstanzen ferner zu verbieten, ihn vor dem Beschwerdeentscheid zur Verhaftung auszuschreiben oder polizeilich zum Strafantritt zuführen zu lassen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. B. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht das Amt für Justizvollzug im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme an, einstweilen bis zum Beschwerdeentscheid von einer polizeilichen Zuführung bzw. Ausschreibung zur Verhaftung von A abzusehen. C. Am 15. Februar 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 17. Februar 2016; allenfalls sei ein neuer Strafantrittstermin festzusetzen. Die Parteien liessen sich anschliessend nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Okto-ber 2007). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). 2.2 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen sind (BGr, 9. Oktober 2008, 6B_510/2008, E. 3.4, BGE 108 Ia 69 E. 2c und d). Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103). Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00284, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen). 2.3 Gemäss § 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden. Entsprechende Regeln enthalten die §§ 71 und 89 der Justizvollzugsverordnung vom 22. Dezember 2009 des Kantons Graubünden, wo sich die Justizvollzugsanstalt C befindet. 3. 3.1 Laut dem Bericht des den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaters Dr. med. D vom 19. Oktober 2015 leidet der Beschwerdeführer, der aus zerrütteten Familienverhältnissen stamme, zunehmend an Ein- und Durchschlafstörungen, Appetitlosigkeit, starker Gewichtsabnahme von mehr als 21 Kilogramm innerhalb von vier Monaten, Rückzug aus dem sozialen Umfeld und zunehmenden Angstsymptomen. Der Beschwerdeführer weise eine Angsterkrankung mit depressiver Ausprägung und latenter Suizidalität auf und nehme Medikamente ein, worauf er positiv reagiere. Dr. med. D empfahl, den Haftantritt fünf bis sechs Monate zu verschieben, damit die psychische Situation des vorbelasteten Beschwerdeführers einigermassen stabilisiert werden könne. 3.2 Die Vorinstanz erwog unter Bezugnahme auf den Bericht vom 19. Oktober 2015, es sei nicht nachvollziehbar, dass die zerrütteten Familienverhältnisse und die problematische Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Vater heute gegen einen Strafantritt sprächen, bzw. weshalb diese Problematik in ein paar Monaten wegfallen sollte. Die Gewichtsabnahme müsse sicherlich beachtet werden, werde aber dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer vorher rund 100 Kilogramm gewogen habe. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers spreche jedenfalls nicht gegen einen Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt C. Die Hafterstehungsfähigkeit werde beim Eintritt ausreichend abgeklärt. Einer bestehenden Suizidgefahr könne in der Justizvollzugsanstalt C ebenfalls Rechnung getragen werden. Zudem arbeite diese eng mit der sich in unmittelbarer Nähe befindenden Psychiatrischen Klinik E zusammen, wo der Beschwerdeführer nötigenfalls eingewiesen werden könne. Die benötigten Medikamente könnten dem Beschwerdeführer auch im Strafvollzug verabreicht werden. Sodann sei sogar eine Weiterführung der Therapie bei seinem Psychiater Dr. med. D aufgrund der örtlichen Nähe seiner Praxis in F zur Justizvollzugsanstalt C nicht ausgeschlossen. 3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen anführt, vermag die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen, zumal er im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten Einwände wiederholt. So ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass seiner latenten Suizidalität in der Justizvollzugsanstalt C begegnet werden kann. Bei einer suizidalen Krise bestünde gemäss dem Beschwerdegegner sogar die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik E zu überführen. Bei Bedarf könnte er überdies die Therapie bei seinem behandelnden Psychiater fortsetzen. Der Umstand, dass Dr. med. D – vor mehr als 20 Jahren – ärztlicher Direktor der Klinik E war und einen Aufschub des Strafvollzugs empfahl, spricht ebenfalls nicht für eine Verschiebung des Antrittstermins. So äusserte er in seinem Bericht vom 19. Oktober 2015 keinerlei – geschweige denn substanziierte – Vorbehalte gegenüber der Justizvollzugsanstalt C und deren Betreuungsmöglichkeiten. Da die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe wegen gesundheitlicher Risiken der zu inhaftierenden Person nur ausnahmsweise bzw. in besonderen Fällen infrage kommt (vorn E. 2.2), ein solcher hier indes nicht vorliegt, ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Der anstehende Vollzug der Freiheitsstrafe erscheint für den Beschwerdeführer überdies nun umso mehr zumutbar, als das Verwaltungsgericht ein neues Strafantrittsdatum zu bestimmen hat, das vom beantragten frühesten Termin (1. April 2016) nicht mehr weit entfernt ist (sogleich E. 3.4). 3.4 Da der Beschwerdeführer auf den 22. Februar 2016 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 14. Juni 2013, VB.2013.00361, E. 6.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich daher, ihn neu auf Dienstag, 29. März 2016, 13.30 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Dezember 2015 bleiben bestehen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt. 4.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.). Der Beschwerdeführer unterliess es gänzlich, seine Mittellosigkeit zu belegen, weshalb diese nicht erstellt ist (vgl. Plüss § 16 N. 38, 40). Sodann enthielten seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die weitgehend denjenigen der Rekursschrift entsprechen (vorn E. 3.3), keine Gründe, die die Verschiebung des Strafantritts gerechtfertigt hätten. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtlos einzustufen. Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 29. März 2016, 13.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung vom 15. Dezember 2015. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-beiständung wird abgewiesen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |