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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2016.00074
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1981 und Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 16. Mai 2006
illegal in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nachdem sein Gesuch erstinstanzlich
abgewiesen worden war, schrieb das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene
Beschwerde am 28. Oktober 2008 wegen seines unbekannten Aufenthalts als
gegenstandslos ab. Am 10. Dezember 2008 ersuchte A um Wiederaufnahme des
Beschwerdeverfahrens; das Bundesverwaltungsgericht gab dem Gesuch statt, hiess
die Beschwerde am 3. November 2010 gut und ordnete seine vorläufige Aufnahme
an.
B. Am 16. Juni
2014 ersuchte A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ("C Ausweis").
Das Migrationsamt wies ihn mit Schreiben vom 21. Juli 2014 darauf hin,
dass er aufgrund seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit die Voraussetzungen
nicht erfülle. Am 17. Dezember 2014 verlangte A die "materielle
Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung". Das
Migrationsamt wies das Bewilligungsgesuch am 10. März 2015 ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2016 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte
er um unentgeltliche Rechtspflege und um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Rekursabteilung verzichtete auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des ange-fochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Nachdem der Beschwerdeführer um eine Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG) und damit um eine Ermessensbewilligung ersucht, kann das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.
2.
2.1 Vorläufig
aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung
stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben
die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration,
der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den
Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Damit wird
kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig
aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden
aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des
Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 24. Februar
2016, VB.2015.00803, E. 2.1).
2.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der
Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse
sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung,
die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten
für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung.
Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge
haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,
dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng
sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere
im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur
Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die
ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial
und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
2.3 Zu prüfen
ist, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben, indem
sie dem Beschwerdeführer wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit eine Härtefallbewilligung
verweigert haben.
2.3.1
Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und sein Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung sind zwei eigenständige
Kriterien, die nach Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE bei der Erteilung
einer Härtefallbewilligung zu berücksichtigen sind. Insofern ist die Aussage im
Entscheid VB.2014.00668 vom 9. Juli 2015, wonach Art. 31 Abs. 1
lit. d VZAE keine Fürsorgeunabhängigkeit verlange, sondern nur den Willen
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben, sodass die Sozialhilfeabhängigkeit lediglich
nicht selbstverschuldet sein dürfe (vgl. E. 4.3), zu präzisieren. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Widerrufsgrund der Fürsorgeabhängigkeit
(Art. 62 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) ist
die Frage, ob der Betroffene ein Verschulden am Sozialhilfebezug trifft, erst
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. etwa BGr,
11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.4). Damit ist der
Widerrufsgrund auch bei unverschuldetem Sozialhilfebezug erfüllt und kann ein
Bewilligungswiderruf und eine Wegweisung trotz fehlendem Verschulden an der
Fürsorgeabhängigkeit erfolgen, wenn sie im konkreten Fall verhältnismässig
sind. Folglich darf der unverschuldete Sozialhilfebezug zu Lasten des
Ausländers berücksichtigt werden.
2.3.2
Der Beschwerdeführer ist am 16. Mai 2006 im Alter von 25 Jahren
in die Schweiz gereist. Er hält sich seit über zehn Jahren im Land auf, wobei
allerdings vier Jahre auf das Asylverfahren entfallen, dessen Dauer der Beschwerdeführer
selber mit seinem Untertauchen in die Länge gezogen hat. Vorläufig aufgenommen
ist er seit rund sechs Jahren. Eine Integration in die hiesigen Verhältnisse
ist nicht ersichtlich. Weder ergibt sich aus den
Akten noch bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich in sozialer Hinsicht
in der Schweiz integriert hat. Er hat hier auch keine Familienangehörigen.
Betreffend sprachliche Integration liegt eine Bestätigung vor, wonach er von
Januar 2011 bis Juni 2012 einen Deutschkurs besucht habe von den Niveaustufen
Anfänger bis A1. Gemäss einem Einstufungstest vom 27. Februar 2015 besitzt
er mündlich das Niveau A2.2 (kann einfache Alltagsgespräche führen) und
schriftlich das Niveau A1.2 (versteht einzelne Wörter und einfache Sätze). Dass
er in der Folge seine sprachlichen Fertigkeiten weiter verbessert hätte, ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. In beruflicher Hinsicht ist
keine Integration ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer seit 1. April
2012 mit über Fr. 265'000.- von der öffentlichen Fürsorge hat unterstützt
werden müssen, wobei die Unterstützung andauert. Was den Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben betrifft, ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass
er seit 12. Oktober 2016 und damit seit rund einem Monat zu 50 %
erwerbstätig ist und nunmehr zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt aufkommt.
Ebenso ist ihm zugute zu halten, dass die mangelhafte berufliche Integration
aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht selber verschuldet
ist. Schliesslich weist der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. Juni
2016 auch eine strafrechtliche Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung
auf.
2.3.3
In Würdigung dieser Umstände muss das persönliche Interesse des
Beschwerdeführers an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering bezeichnet
werden. Da er kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und erst seit
sechs Jahren vorläufig aufgenommen worden ist, kann er im heutigen Zeitpunkt
lediglich seinen schlechten Gesundheitszustand zur Begründung seines
Härtefallgesuchs anführen. Weil ihm wegen der vorläufigen Aufnahme der Vollzug
der Wegweisung solange nicht droht, als ihm die Rückkehr in den Herkunftsstaat
gesundheitlich nicht zugemutet werden kann, bedarf es keiner Aufenthaltsbewilligung,
um seiner gesundheitlichen Verfassung Rechnung zu tragen. Demgegenüber besteht
ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Aufenthaltstitel eines Ausländers,
der eine erhebliche finanzielle Belastung für das Gemeinwesen darstellt und
dadurch auch einen Widerrufsgrund erfüllt (vgl. E. 2.3.1), nicht weiter zu
festigen. In dieser Hinsicht ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer
wegen psychischen Beschwerden vorläufig aufgenommen worden ist. Im Gegensatz zu
irreversiblen physischen Beeinträchtigungen besteht damit die Möglichkeit, dass
der Beschwerdeführer seine posttraumatische Belastungsstörung mindestens in dem
Umfang überwindet, dass eine Behandlung im Herkunftsstaat möglich wird. Folglich
kann im heutigen Zeitpunkt auch nicht gesagt werden, dass die Wegweisung von
vornherein nie wird vollzogen werden können. In Würdigung dieser Umstände kann
den Vorinstanzen offensichtlich keine rechtsverletzende Ermessensausübung
vorgeworfen werden, indem sie dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt wegen
seines erheblichen Fürsorgebezugs eine Härtefallbewilligung verweigert haben.
Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
2.4 Die
Rekursabteilung hat in einem obiter dictum erwogen, dass ein neues Gesuch lediglich
dann Sinn mache, wenn der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit einer Erwerbstätigkeit
zu bestreiten vermöge (vgl. E. 6 des Rekursentscheids). Hierzu
rechtfertigen sich folgende Bemerkungen:
Die in Art. 31
Abs. 1 VZAE genannten Kriterien
sind eine exemplarische Aufzählung und müssen nicht kumulativ erfüllt sein.
Andernfalls wären vorläufig aufgenommene Personen, die dauernd und unverschuldet
aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig sind, von vornherein und für immer
von einer Härtefallbewilligung ausgeschlossen, was sich mit dem
Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) kaum
vereinbaren liesse. So sieht denn auch Art. 31
Abs. 5 VZAE ausdrücklich vor, dass die fehlende
Erwerbstätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands der Härtefallbewilligung nicht per se entgegensteht, sondern bei der Prüfung der
finanziellen Verhältnisse und des Willens zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben zu berücksichtigen ist. In
dieser Hinsicht ist ebenfalls zu beachten, dass der Status
der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf
Dauer angelegt ist und sich das Interesse des Betroffenen an einer Bereinigung
seines Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE sowie Art. 84 Abs. 5 AuG; siehe auch BGE 138 I 246 E. 3.3.1). Auf der anderen Seite obliegt es
dem Beschwerdeführer, sich fortan an die hiesige Rechtsordnung zu halten und
namentlich seine soziale und sprachliche Integration im Rahmen seiner
Möglichkeiten weiter voranzutreiben, solange er sich wegen seines
Gesundheitszustands nur beschränkt beruflich integrieren kann.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Beschwerde muss angesichts der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1
und 2 VRG).
4.
Weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine
Härtefallbewilligung besitzt (vgl. auch E. 1), kann der vorliegende
Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …