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Geschäftsnummer: VB.2016.00078  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.05.2017 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)


Nachträglicher Familiennachzug

Der aus China stammende Beschwerdeführer arbeitet seit 13 Jahren als TCM-Arzt in der Schweiz. Seit über 30 Jahren ist er mit einer heute pensionierten Landsfrau verheiratet, die zusammen mit der Adoptivtochter in China lebt. Das Familiennachzugsgesuch für Ehefrau und Tochter wurde verspätet eingereicht. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG liegen nicht vor, da sich insbesondere an den Betreuungsverhältnissen in China nichts geändert hat. Die Verweigerung des Familiennachzugs darf nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV führen. Wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen. Ist der Person die Ausreise nicht "von vornherein ohne Weiteres zumutbar", so ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten. Der von den Beschwerdeführenden als "Vergleichsfall" angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts (VB.2015.00299) weist zwar Parallelen auf. Gleichwohl bestehen erhebliche Unterschiede: So war die Tochter noch nie in der Schweiz. Der Vater im vergleichsweise aufgeführten Fall war im Entscheidzeitpunkt Schweizer Bürger und baute das Zürcher Familienunternehmen wieder auf, sodass er eine derart enge Verknüpfung zur Schweiz aufwies, dass ihm unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden konnte, seiner Familie in die USA zu folgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eine eigene Praxis aufgebaut und ist seine berufliche Integration gelungen. Gleichwohl arbeitete der Beschwerdeführer bereits 33 Jahre in China als TCM-Arzt und hat mit seinen 57 Jahren einen grossen Teil seiner Berufslaufbahn hinter sich. Pro Jahr verbringt der Beschwerdeführer jeweils zwei Monate in China. Es erscheint den Beschwerdeführenden zumutbar, das Familienleben wie bis anhin zu leben. Abweisung.
 
Stichworte:
BERUFLICHE INTEGRATION
FAMILIENLEBEN
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
WICHTIGE GRÜNDE
ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN
Rechtsnormen:
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00078

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 6. April 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

       Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),


hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Beschwerdeführer Nr. 1), geboren 1958, Staatsangehöriger der Volksrepublik China, ist seit 1984 mit der Landsfrau B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin Nr. 2), geboren 1960, verheiratet. A reiste am 14. April 2003 in die Schweiz, um eine Stelle als Therapeut im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) anzutreten. Zu diesem Zweck erhielt er im Kanton E eine Aufenthaltsbewilligung, wo er von einer Tochtergesellschaft der Klinik F als TCM-Spezialist engagiert wurde. Noch im selben Jahr wechselte A in die Betriebsstätte im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich erteilte ihm hierauf eine Aufenthaltsbewilligung. B reiste am 31. Juli 2004 erstmals mit einem Besuchervisum in die Schweiz; am 3. November 2004 reiste sie erneut ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Die Ehefrau kehrte am 1. Mai 2006 nach China zurück und arbeitete dort als …. Am 19. Dezember 2007 adoptierte das Ehepaar A/B die 2007 geborene C (nachfolgend: die Beschwerdeführerin Nr. 3), die von Verwandten des Ehepaars als ausgesetzter Säugling aufgefunden wurde. Während die Mutter mit der Tochter in China verblieb, wurde dem Vater am 11. Juni 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 14. Oktober 2014 und 15. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Vater ein. Mit Verfügung vom 15. April 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Ein hiergegen erhobener Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Februar 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Familiennachzug von Mutter und Tochter zu bewilligen. Zudem sei ihnen für das vorinstanzliche und das verwaltungs­gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Nieder­lassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben zudem Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Nachzugsfrist von fünf Jahren gilt auch für Ehegatten (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; VGr, 20. August 2014, VB.2014.00236, E. 2.1). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennachzug nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchs­einreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7). Für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern beginnen die Fristen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Aufgrund der Übergangsbestim­mung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

2.2 Der Beschwerdeführer Nr. 1 reiste noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes in die Schweiz und verfügt seit dem 11. Juni 2013 über eine Niederlassungsbewilligung. Das Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer Nr. 1 und seiner Ehefrau wurde kraft Heirat begründet und hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Auslän­dergesetzes am 1. Januar 2008 schon bestanden. Demzufolge ist für den Beginn der Frist­berechnung nach Art. 47 Abs. 1 AuG auf die Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AuG abzustellen. Gleiches gilt bezüglich der Tochter: Das mittels Adoption am 19. De­zember 2007 begründete Kindsverhältnis bestand schon vor dem 1. Januar 2008. Der Fristenlauf hat daher am 1. Januar 2008 begonnen und nicht erst im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer Nr. 1. Nachdem die fünfjährige Frist am 31. Dezember 2012 abgelaufen ist, erweisen sich die vom 14. Oktober 2014 bzw. 15. Dezember 2014 datierenden Familiennachzugsgesuche von Mutter und Tochter als verspätet.

3.  

3.1 Wurden die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG verpasst, sind gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige familiäre Gründe erforderlich, damit ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel. Ein solcher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen. Lebten Frau und Kinder bisher bereits im Ausland, getrennt von dem in der Schweiz lebenden Vater, und können sie weiterhin dort leben, so wird ein nachträglicher Nachzug verweigert (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.5).

3.2 Wichtige familiäre Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen, liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]; BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Dies ist etwa der Fall, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Tods oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3794). Nach der Rechtsprechung ist jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Damit die persönliche und familiäre Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungs­niveau und ihre Sprachkenntnisse zu beachten. Je älter das Kind ist, umso wahrscheinlicher erscheint die Gefahr einer Entwurzelung und der damit verbundenen Integrationsschwierigkeiten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Soll auch der betreuende Elternteil nachgezogen werden, ist für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe auch für ihn eine Gesamtschau vorzunehmen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 3.2).

3.3 Die Vorinstanz ging von intakten Familienverhältnissen aus, die im Rahmen des bei Wohnsitzen in verschiedenen Ländern Möglichen gelebt würden. Die räumliche Trennung im Jahr 2006 hätten die Rekurrierenden entgegen ihrer Darstellung freiwillig herbeigeführt: Es sei anzunehmen, dass die Ehefrau die Schweiz verlassen habe, weil sie hier keine Arbeitsstelle finden konnte und ihre Stelle in der Heimat nicht verlieren wollte. Zudem habe sich ihr Kinderwunsch nicht erfüllt und habe sie in China ein Kind adoptieren wollen. Bei den vorgebrachten Gründen für das Zuwarten mit dem Familiennachzug handle es sich nicht um wichtige familiäre Gründe. Selbst wenn die chinesischen Behörden den Eltern nach der Adoption geraten hätten, das Land mit C während dreier Jahre nicht zu verlassen, seien immer noch zwei weitere Jahre zur Verfügung gestanden, um ein fristgerechtes Nachzugsgesuch zu stellen. Das Abwarten bis der Vater in der Schweiz mit seiner TCM-Praxis reüssiere, stelle ebenso wenig einen wichtigen Grund dar, wie das Nichtwissen über die in der Schweiz bestehende Fünfjahresfrist für den Familiennachzug. Auch hätten keine Veränderungen in der Betreuungssituation im Heimatland stattgefunden. Die Mutter sei nach wie vor in der Lage, die Tochter in China zu betreuen. Im Übrigen sei dem Ehemann und Vater zuzumuten, nach China zurückzukehren, wo er 44 Jahre seines Lebens verbracht habe und als TCM-Arzt und Professor tätig gewesen sei. Auch wenn der Rekurrent über das Übliche hinaus in der Schweiz integriert sei, habe er dank seiner regelmässigen Besuche immer noch enge Beziehungen zu China und seinen dort lebenden Verwandten und Bekannten. Demgegenüber habe ihn seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr ins Heimatland in der Schweiz nicht besucht. Seine Tochter sei noch nie hier gewesen. Zudem seien sie der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug seien somit nicht erfüllt.

3.4 Die Beschwerdeführenden erblicken in der Zusammenführung der Gesamtfamilie einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG. Selbst wenn das Kindswohl nicht nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könne, sei offenkundig, dass aufgrund der Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers Nr. 1 und seiner erwerblichen Integration in der Schweiz die Lebensperspektiven für seine Familienangehörigen hier hervorragend seien bzw. weit besser als in China. Die Tochter befinde sich in einem Alter, indem sie noch in einem frühen Stadium eingeschult werden könne. Zudem erhalte sie seit November 2014 auf privater Basis Deutschunterricht und verfüge bereits über gute Grundkenntnisse. Die Mutter weise inzwischen Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe A1–A2 auf. Aufgrund der familiären Umstände könne eine äusserst günstige Integrationsprognose gestellt werden, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug auch im demografischen Interesse der Schweiz liege. Das abstrakte Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik vermöge die Verweigerung des Familiennachzugs sachlich nicht zu rechtfertigen, zumal eine enge familiäre Beziehung bestehe. Die Beziehung sei nicht nur via Skype und Telefon gepflegt worden, sondern der Ehemann und Vater habe jeweils während acht Wochen pro Jahr in China geweilt. Die fehlenden Besuche durch die Angehörigen seien darauf zurückzuführen gewesen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 in China keine Autonomie bei der Zeit- und Feriengestaltung gehabt habe und China keinen Ferienanspruch kenne. Aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Pensionierung sei sie nun mobil. In die Gesamtschau habe zudem miteinzufliessen, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz ein Geschäft gegründet habe, das prosperiere und sein Patientenstamm 1'200 Personen umfasse. Selbst wenn keine wichtigen Gründe vorlägen, sei dem Vater die Ausreise "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar". Er wäre nämlich gezwungen, seine über Jahre hinweg aufgebaute berufliche Existenz und seine soziale Einbettung als hochgeschätzter TCM-Arzt in der Schweiz aufzugeben und seine erworbene Liegenschaft zu verkaufen. Die Aufgabe seiner Praxis käme der Zerstörung seines beruflichen Lebenswerks gleich. Der nachträgliche Familiennachzug sei auch mit Blick auf einen vom Verwaltungsgericht entschiedenen Vergleichsfall vom 15. Juli 2015 (VB.2015.00299) zwingend.

3.5 Vorliegend lebt das eine intakte Ehe führende Ehepaar seit zehn Jahren auf verschiedenen Kontinenten. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass die Fernbeziehung bzw. das damit verbundene Getrenntleben von den Ehegatten bewusst eingegangen und auch über die Jahre freiwillig aufrechterhalten wurde. Während die Ehefrau zunächst aus beruflichen Gründen nach China zurückkehrte, ist sie dort u. a. auch verblieben, weil das Paar eine Tochter adoptiert hatte. Dass sie das Land mit der Tochter auf Anraten der chinesischen Behörden drei Jahre nicht verlassen durfte, erscheint nicht glaubhaft. In der Beschwerdeschrift anerkennen denn auch die Beschwerdeführenden, dass mit Blick auf diese "Hürde" ein fristgerechter Nachzug nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Dass die anvisierte Betreuungssituation in der Schweiz mit einer nicht mehr zwingend im Berufsleben stehenden Kindsmutter und einem voll erwerbstätigen und sehr gut situierten Kindsvater optimal sind, um der Tochter eine sehr gute Betreuung und eine erfolgreiche Sozialisation in der Schweiz zu gewährleisten, wird nicht infrage gestellt. Indessen wurde nicht aufgezeigt, dass die Tochter diese optimalen Bedingungen nicht auch bei einem weiteren Verbleib in ihrem Heimatland vorfindet und das Kindswohl schwergewichtig nur durch Nachzug in die Schweiz gewahrt werden könnte. Denn eine Veränderung in der Betreuungssituation im Heimatland hat nicht stattgefunden und dürfte sich die Situation nach der Pensionierung der Beschwerdeführerin Nr. 2 sogar noch verbessert haben. Indem die starke berufliche Einbindung der Mutter nicht mehr besteht, wird auch die Reisetätigkeit nicht mehr erschwert, sodass Mutter und Kind den Ehemann und Vater in der Schweiz ohne Weiteres besuchen könnten. Aufgrund des Renteneinkommens der Beschwerdeführerin Nr. 2 ist auch für das finanzielle Auskommen der Beschwerdeführerinnen gesorgt. Wichtige Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen damit nicht.

3.6 Selbst wenn keine wichtigen Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorliegen, darf die Verweigerung des Familiennachzugs nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) führen. Denn Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG ist jeweils so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewahrt wird (vgl. BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Bei der Beurteilung sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen: So garantiert Art. 8 EMRK dem Ausländer nicht das Recht, frei wählen zu können, wo er das Familienleben zu führen gedenkt (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1 auch zu Folgenden; EGMR, 28. November 1996, Ahmut vs. Niederlanden, Rs. 21702/93, §§ 67–71; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.4). Muss eine ausländische Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu ihr auszureisen (BGr, 3. April 2014, 2C_782/2013, E. 4.3). Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von vorn­herein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessen­abwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1). In die Interessen­abwägung miteinzufliessen haben u. a. das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Ziel der möglichst frühzeitigen Integration sowie die Integrationsbereitschaft (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.3).

3.7 In dem von den Beschwerdeführenden angeführten "Vergleichsfall" (VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00299) wurde einer Mutter und ihren drei Kindern (Jahrgänge 1999, 2001, 2006) trotz fehlender wichtiger Gründe der nachträgliche Familiennachzug zum Vater bewilligt, da ihm eine Ausreise in die USA unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar war. Das Paar war seit 1997 verheiratet. Im Jahr 2000 war die Familie in die Schweiz übersiedelt, wobei die Mutter und die älteren Kinder die Schweiz 2003 wieder verliessen. Der Vater war seit 2005 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und seit Januar 2015 Schweizer Bürger. Im Jahr 2014 reiste die Mutter mit den drei Kindern in die Schweiz. Im Entscheidzeitpunkt lebten die Mutter und die Kinder seit einem Jahr im Rahmen des gestatteten prozeduralen Aufenthalts in der Schweiz beim Ehemann bzw. Vater. Das Verwaltungsgericht verneinte wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG, da insbesondere keine Veränderungen in der Betreuungssituation im Heimatland USA stattgefunden hätten. Dem Vater, der ursprünglich aus einer Zürcher Familie stammte und seit 15 Jahren in der Schweiz lebte, eingebürgert war und hier das Schweizer Familienunternehmen wieder aufbaute, erschien die Ausreise in die USA nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar. Trotz Ermangelung wichtiger Gründe für den Familiennachzug bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse, den Familienmitgliedern den Nachzug zu verweigern, zumal sowohl Mutter als auch Kinder innert kürzester Zeit grössere Integrationsleistungen erbrachten. Unter anderem hatten alle Kinder Deutschkurse besucht und spielten in lokalen Fussballclubs.

3.8 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zum "Vergleichsfall" mangels prozeduralen Aufenthalts nicht in die Lage versetzt worden seien, in der Schweiz selbst Integrationsbemühungen vorzunehmen. Zu ihren Gunsten müsse jedoch gewürdigt werden, dass die Tochter seit fast eineinhalb Jahre Deutschkurse besuche und über gute Grundkenntnisse verfüge, während die Mutter selbst während fast zwei Jahren in der Schweiz gelebt habe und mit Kultur und Sprache eine gewisse Vertrautheit aufweise. Im Gegensatz zum "Vergleichsfall" sei die Tochter wesentlich jünger. Es liege im Wohl der Tochter, hier bei ihrem beruflich eingebundenen Vater aufwachsen zu können. Dieser werde auch demnächst ein Einbürgerungsgesuch stellen, womit er seine chinesische Staatsbürgerschaft verlieren werde.

3.9 Tatsächlich weist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt gewisse Parallelen zu dem am 15. Juli 2015 vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall auf. So etwa hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der nachziehenden Person und deren vertiefte Integration in der Schweiz sowie der langen Zeit des Getrenntlebens der Ehegatten bei gleichzeitig intakter Ehe. Gleichwohl bestehen erhebliche Unterschiede: Die Beschwerdeführerin Nr. 3 war – anders als die Kinder im zitierten Fall – noch nie in der Schweiz. Während der Vater vorliegend seit gut drei Jahren im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, war der Vater im vergleichsweise angerufenen Fall im Zeitpunkt der Gesuchstellung rund neun Jahre im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und im Entscheidzeitpunkt Schweizer Bürger. Zudem hatte Letzterer mit Aufbau des Zürcher Familienunternehmens eine derartige Verknüpfung zur Schweiz, dass ihm unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden konnte, seiner Familie in die USA zu folgen. Im vorliegenden Fall wäre dem Beschwerdeführer Nr. 1 insbesondere aufgrund seiner gelungenen beruflichen Integration und der langen Aufenthaltsdauer die Ausreise wohl "nicht ohne Weiteres zumutbar". Indessen betreibt der Beschwerdeführer Nr. 1 die Praxis erst seit vier Jahren als Einzelunternehmer. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 auch in China jahrelang als TCM-Arzt tätig war und TCM-Professor an der Universität G war, sollte es ihm mit seinem Werdegang und 33 Jahren Berufserfahrung in der traditionellen chinesischen Medizin möglich sein, auch in China wieder beruflich Fuss fassen. Ferner hat er mit seinen 57 Jahren einen grossen Teil seiner Berufslaufbahn hinter sich, weshalb das Element der beruflichen Existenz ohnehin an Bedeutung verliert (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.2). Sodann merkte die Beschwerdeführerin Nr. 2 in ihrem Gesuch um Einreisebewilligung vom 14. Oktober 2014 und 15. Dezember 2014 zur gewünschten Aufenthaltsdauer an, bis zum "Ende der Arbeit" ihres Manns in der Schweiz bleiben zu wollen. Damit scheinen die Beschwerdeführerinnen zu beabsichtigen, auch bei Bewilligung einer Familienzusammenführung in der Schweiz innert absehbarer Zeit bzw. nach der Pensionierung des Beschwerdeführers Nr. 1 nach China zurückzukehren. Da die 56-jährige Beschwerdeführerin Nr. 2 bereits pensioniert ist und – wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen – aus ihrer Sicht eine arbeitsmarktliche Integration nicht (mehr) erforderlich erscheint, spricht das demografische Interesse der Schweiz (Art. 3 Abs. 3 AuG) und die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik gegen ihren Nachzug. Demgegenüber befindet sich die 8-jährige Beschwerdeführerin Nr. 3 in einem anpassungsfähigen Alter und weist sie bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf, weshalb bei ihr eine frühzeitige Integration möglich wäre. Indessen hat die Tochter noch nie längere Zeit mit ihrem Vater zusammengelebt, der sich insgesamt zweimal im Jahr für jeweils einen Monat im Heimatland aufgehalten hat. Bei dieser Sachlage erscheint es den Beschwerdeführenden zumutbar, das Familienleben wie bis anhin zu leben. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden Nr. 1 und Nr. 2 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …