{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.04.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00078_06-04-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216173&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e4c3ff01c95832fa45c84cba854fa2df"}, "Num": [" VB.2016.00078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.06.0  VB.2016.00078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.06.0  VB.2016.00078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.06.0  VB.2016.00078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Familiennachzug) | Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug Der aus China stammende Beschwerdef\u00fchrer arbeitet seit 13 Jahren als TCM-Arzt in der Schweiz. Seit \u00fcber 30 Jahren ist er mit einer heute pensionierten Landsfrau verheiratet, die zusammen mit der Adoptivtochter in China lebt. Das Familiennachzugsgesuch f\u00fcr Ehefrau und Tochter wurde versp\u00e4tet eingereicht. Wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde f\u00fcr einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug gem\u00e4ss Art. 47 Abs. 4 AuG liegen nicht vor, da sich insbesondere an den Betreuungsverh\u00e4ltnissen in China nichts ge\u00e4ndert hat. Die Verweigerung des Familiennachzugs darf nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV f\u00fchren. Wird einer ausl\u00e4ndischen Person der Aufenthalt im Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angeh\u00f6rigen grunds\u00e4tzlich hinzunehmen, wenn es diesen \"ohne Schwierigkeiten\" m\u00f6glich ist, zu ihr auszureisen. Ist der Person die Ausreise nicht \"von vornherein ohne Weiteres zumutbar\", so ist eine Interessenabw\u00e4gung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten. Der von den Beschwerdef\u00fchrenden als \"Vergleichsfall\" angef\u00fchrte Entscheid des Verwaltungsgerichts (VB.2015.00299) weist zwar Parallelen auf. Gleichwohl bestehen erhebliche Unterschiede: So war die Tochter noch nie in der Schweiz. Der Vater im vergleichsweise aufgef\u00fchrten Fall war im Entscheidzeitpunkt Schweizer B\u00fcrger und baute das Z\u00fcrcher Familienunternehmen wieder auf, sodass er eine derart enge Verkn\u00fcpfung zur Schweiz aufwies, dass ihm unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden konnte, seiner Familie in die USA zu folgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdef\u00fchrer eine eigene Praxis aufgebaut und ist seine berufliche Integration gelungen. Gleichwohl arbeitete der Beschwerdef\u00fchrer bereits 33 Jahre in China als TCM-Arzt und hat mit seinen 57 Jahren einen grossen Teil seiner Berufslaufbahn hinter sich. Pro Jahr verbringt der Beschwerdef\u00fchrer jeweils zwei Monate in China. Es erscheint den Beschwerdef\u00fchrenden zumutbar, das Familienleben wie bis anhin zu leben. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:49", "Checksum": "913dd7578bb5427fa0b3bc64ce190f6f"}