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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2016.00079
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. September 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 F,
1.2 G,
2.1 H,
2.2 I,
alle vertreten durch RA J,
3. Bausektion des Stadtrates, c/o Amt für Baubewilligungen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Bauentscheid 01 vom 23. Juni 2015 erteilte die
Stadt Zürich G und F sowie I und H die baurechtliche Bewilligung für den Bau
eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
an der K-Strasse 04 in L unter Auflagen und Bedingungen.
II.
A, B, C und D liessen am 10. Juli 2015 dagegen beim
Baurekursgericht rekurrieren, welches den Rekurs mit Beschluss vom
15. Januar 2016 abwies, soweit es darauf eintrat.
III.
A, B, C und D liessen am 12. Februar 2016 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Bauentscheid aufzuheben, eventualiter die
Angelegenheit an das Baurekursgericht zurückzuweisen; zudem liessen sie um
Verfahrenssistierung ersuchen. Am 22. Februar reichten die Beschwerdeführenden
ein weiteres Dokument zu den Akten. G und F sowie I und H beantragten mit Stellungnahme
vom 29. Februar 2016 die Abweisung des Sistierungsbegehrens unter Entschädigungsfolge;
die Stadt Zürich verzichtete gleichentags auf einen Antrag zum Sistierungsbegehren.
Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu am 13. März 2016 Stellung. Mit Präsidialverfügung
vom 23. März 2016 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen.
Das Baurekursgericht mit Vernehmlassung vom 1. April
2016, G und F sowie I und H mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 und
die Stadt Zürich mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2016 schlossen je auf
Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache; G und F sowie I und H beantragten
zudem eine Parteientschädigung. Mit weiteren Stellungnahmen der
Beschwerdeführenden vom 26. Mai 2016 sowie der privaten Beschwerdegegnerschaft
vom 10. Juni 2016 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde
unter anderem, es sei festzustellen, dass die Aus- und Einfahrt "an dieser
Stelle" nicht bewilligungsfähig sei. In ihrer Stellungnahme vom
26. Mai 2016 ergänzen sie dies um weitere Feststellungsbegehren. Soweit
diese Begehren sich nicht ohnehin als verspätet erweisen (§§ 53 und 54
Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG; Alain Griffel
in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22
N. 13), fehlt es den Beschwerdeführenden jedenfalls an einem
Feststellungsinteresse, weil sie das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte
Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnten (VGr,
21. November 2012, VB.2012.00705, E. 4 mit Hinweisen) und im Übrigen
auch ein entsprechendes Begehren gestellt haben.
Insofern ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet der
Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle 02 in L anstelle des
bisherigen Wohnhauses mit Werkstattanbau. Die Parzelle liegt in der Wohnzone
W3; die maximale Ausnützungsziffer beträgt 90 % (Art. 13 Abs. 1
der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 [BZO, AS
700.100]).
Die streitgegenständliche Parzelle liegt am Rand des
Gevierts M-Strasse, N-Weg und K-Strasse. In südöstlicher Richtung daran
anschliessend befinden sich sieben Parzellen, deren Bauten sowie Gartenanlagen
inventarisiert sind.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, das streitgegenständliche Bauprojekt nehme
zu wenig Rücksicht auf die umliegenden inventarisierten Bauten und Gärten. Sie
werfen der Baubewilligungsbehörde sowie der Vorinstanz sinngemäss vor, die
Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Bauprojekts mit den inventarisierten
Bauten und Gärten nur ungenügend geprüft zu haben.
3.2 Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) sind Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung
gilt auch für Materialien und Farben. Gestützt auf diese Bestimmung kann indes
nur in Ausnahmefällen – wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und
krass ist – ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem fraglichen Grundstück
zulässigen Volumens durchgesetzt werden. Sind die Voraussetzungen für einen Volumenverzicht
nicht gegeben, so verlangt § 238 PBG immerhin, dass ein Gebäude, das sich
durch sein Volumen aus seiner baulichen Umgebung heraushebt, diesem
Spannungsverhältnis in geeigneter Weise Rechnung trägt. Die durch § 238
Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme verlangt eine auf die bauliche Umgebung
abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens und es ist ein Gebäude,
dessen Volumen sich aus der Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu
gestalten (zum Ganzen VGr, 24. November 2015, VB.2015.00065, E. 5.3;
BEZ 2002 Nr. 18 E. 3; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 660 [jeweils
mit weiteren Hinweisen]).
Nach § 238 Abs. 2 PBG ist sodann auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft
von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine
bloss befriedigende Gesamtwirkung zu verlangen.
3.3 Den
Gemeinden steht bei der Anwendung von § 238 PBG als Ausfluss der Gemeindeautonomie
ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm verwendeten offenen
Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses Ermessensspielraums
der Gemeinden ist das Baurekursgericht seit der mit Urteil VB.2013.00468 vom
17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des Verwaltungsgerichts
allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, seine gesetzliche
Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei
der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss das
Baurekursgericht die angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und
sich mit den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt
wurden. Abgesehen von der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich
allerdings keine weitergehende Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition
des Baurekursgerichts (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4).
Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der
Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und
Rechtskontrolle zu beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm
nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid
der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen
hat.
3.4 Dem
Bauentscheid lässt sich entnehmen, dass die vorgesehene Umgebungsgestaltung auf
das Schutzobjekt der Gartendenkmalpflege besondere Rücksicht nehme; zudem wird
die Bauherrschaft in diesem Zusammenhang angewiesen, einerseits die Bauarbeiten
in Absprache mit Grün Stadt Zürich so auszuführen, dass die für das Erscheinungsbild
wichtigen Bäume auf den Nachbarparzellen nicht beeinträchtigt werden, und
anderseits die für das Erscheinungsbild wichtigen Laub- und Nadelbäume auf dem
Grundstück zu erhalten bzw. Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zur Vereinbarkeit
mit den denkmalpflegerischen Schutzobjekten führte die Baubewilligungsbehörde
aus, dass bereits das abzubrechende Gebäude sich von den inventarisierten
Gebäuden unterscheide. Das Neubauprojekt weise zwar ein grösseres Volumen auf,
füge sich jedoch aufgrund seiner Körnung und der insgesamt differenziert,
ausgewogen und gut proportionierten Fassadengestaltung gut in den
städtebaulichen Kontext der direkten Nachbarschaft und der umliegenden
Neubauten ein. Damit und mit der Umgebungs- bzw. Gartengestaltung als verbindendes
Element weise das Bauvorhaben die erforderliche besondere Rücksichtnahme auf.
Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der genügenden
Einordnung des Bauvorhabens auseinander. Sie kommt zum Schluss, jenseits des N-Wegs
und gegenüber an der K-Strasse befänden sich grossformatige Wohnhäuser mit drei
bzw. vier und fünf Geschossen; zu diesen modernen, funktional gestalteten
Baukörpern passe das Bauprojekt problemlos. Das Neubauvorhaben weise sodann nur
eine um zwei Meter grössere Höhe als der First der inventarisierten Gebäude
auf. Zwar unterscheide es sich in seinen Dimensionen erheblich von den
inventarisierten Gebäuden, was jedoch auch an der etwa 50 % grösseren Grundstückfläche
liege; von einem krassen Missverhältnis könne nicht gesprochen werden. Die Baute
sei sorgfältig gestaltet mit gegliederter Fassade und ansprechender
Fenstergestaltung. Weder die braunrote Fassade noch das übrige Farbkonzept
seien zu beanstanden. Im Übrigen seien an der Mehrheit der inventarisierten
Gebäude grossformatige Anbauten mit moderner Architektursprache angebracht
worden, was den Schutzwert dieser Gebäude relativiere. Damit bestehe jedenfalls
keine Grundlage dafür, beim Neubauvorhaben eine ähnliche Gestaltung wie bei den
inventarisierten Gebäuden zu verlangen.
Damit haben sowohl die Baubewilligungsbehörde als auch die
Vorinstanz die genügende Einordnung des Neubauprojekts gegenüber den
umliegenden Schutzobjekten geprüft und in diesem Rahmen das ihnen zustehende
Ermessen ausgeschöpft. Der Vorwurf der Ermessensunterschreitung ist
unbegründet.
3.5 Das
Ermessen wurde sodann auch nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden durften die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz
berücksichtigen, dass von den insgesamt sieben inventarisierten Gebäuden vier
einen in den Garten ragenden Anbau aufweisen und sämtliche dieser Anbauten in
einem modernen Architekturstil gehalten sind; ebenso durfte bei der Prüfung der
genügenden Einordnung berücksichtigt werden, dass sich in unmittelbarer Umgebung
zu den Schutzobjekten bereits Überbauungen neueren Datums befinden, die eine
moderne Architektur aufweisen. Schliesslich setzte die Vorinstanz sich mit den
Dimensionen des Neubauprojekts auseinander und kam zum nachvollziehbaren
Schluss, dass jedenfalls kein krasses Missverhältnis zu den bestehenden Bauten
bestehe. Ebenso ist der Schluss der Vorinstanz, das Neubauprojekt sei
sorgfältig gestaltet, angesichts der mit Erkern sowie einer Abwinklung der
Südwestfassade angestrebten Auflockerung des Baukörpers – was diesen weniger
massiv erscheinen lässt – nicht zu beanstanden. Was sodann die Rücksichtnahme
auf die inventarisierten Gärten betrifft, ist einerseits zu berücksichtigen,
dass bei vier der inventarisierten Grundstücke bereits eine Verkleinerung des
Gartens durch einen Anbau stattgefunden hat, anderseits kommt das Neubauprojekt
weniger nah an die inventarisierten Parzellen 03, 05 und 06 zu stehen als das
bisherige Wohnhaus. Sodann wurde die Bauherrschaft verpflichtet, bestehende
Bäume nach Möglichkeit zu erhalten oder zu ersetzen (vorn 3.3). Bei dieser Sachlage
ist der Schluss der Vorinstanz, dass streitgegenständliche Bauprojekt nehme
auch auf die inventarisierten Gärten genügend Rücksicht, jedenfalls nicht
rechtsfehlerhaft. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die von der
Vertreterin der Beschwerdeführenden initiierte Schutzabklärung im Sinn von
§ 213 PBG daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerdeführenden
verkennen, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Schutzwürdigkeit der inventarisierten
Gebäude und Gärten, sondern einzig die baurechtliche Frage zu prüfen ist, ob
das Neubauprojekt auf die Schutzobjekte in ihrem heutigen Zustand genügend Rücksicht
nimmt.
4.
4.1 Weiter
rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Garageneinfahrt sei in dieser Form
nicht bewilligungsfähig, weil eine auf der Parzelle 03 mit einem Abstand von
90 cm der Grundstücksgrenze zur Parzelle 02 entlang gepflanzte Hecke die
Sicht auf die K-Strasse behindere.
4.2 Nach
§ 16 Abs. 2 der Strassenabstandsverordnung
vom 19. April 1978 (LS 700.4), welche in der Stadt Zürich analog zur
Anwendung kommt (vgl. Art. 12 Abs. 2 BZO und § 240 Abs. 1
PBG), dürfen Pflanzen im Sichtbereich unter anderem von Ausfahrten eine Höhe
von 0,8 m nicht überschreiten. Die Grundstückseigentümer – das heisst hier
der Beschwerdeführer 4 – sind deshalb von Gesetzes wegen verpflichtet,
eine in den Sichtbereich ragende Hecke auf der Höhe von 0,8 m
unter der Schere zu
halten; einer individuell-konkreten Anordnung bedarf es dafür nicht. Keine
Rolle spielt sodann, ob die Ausfahrt erst gebaut werden soll, nachdem die Hecke
bereits gepflanzt worden war (vgl. VGr, 21. Juni 2007, VB.2006.00278,
E. 6.2).
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten, dass die fragliche
Hecke erst gepflanzt wurde, nachdem die private Beschwerdegegnerschaft ihr Bauprojekt
den Nachbarn vorgestellt hatte. Der Beschwerdeführer 4 und die Rechtsvertreterin
schrieben der Beschwerdegegnerschaft am 12. April 2015 unter anderem
Folgendes: "Im Rahmen dieses Schreibens informieren wir Sie hiermit, dass
wir an der Grenze zu Ihrem Grundstück in den nächsten Wochen einen Sichtschutz
im Bereich der Garageneinfahrt in der max. erlaubten Höhe anbringen werden.
Dadurch ist die Garageneinfahrt gemäss bisher vorliegenden Informationen u. E. ohnehin nicht mehr wie
geplant realisierbar, da die sicherheitstechnisch bedingte Sicht des
ausfahrenden Autos nicht mehr gewährleistet ist". Der
Beschwerdeführer 4 und die Rechtsvertreterin haben demnach den nun geltend
gemachten Zustand gezielt herbeigeführt, um das ihnen in diesem Zeitpunkt
bereits bekannte Bauprojekt in dieser Form zu verhindern. Unter diesen
Umständen erschiene es rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr geltend machen,
es sei ihnen nicht zumutbar, die in Kenntnis der geplanten Ausfahrt gepflanzte
Hecke unter der Schere zu halten.
4.3 Sinngemäss
rügen die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang sodann, dass die
Vorinstanz erwog, gegebenenfalls müssten die sich im Ausfahrtsbereich
befindlichen Parkplätze der blauen Zone aufgehoben bzw. verschoben werden. Die
Vorinstanz erwog hierzu: "[…] der reduzierte Einlenker von immerhin noch
3 m, der ein konzentriertes Fahrmanöver erheischt, [kann] toleriert
werden. Sollte sich erweisen, dass eine Aufhebung der Parkfelder geboten ist,
könnte dies immer noch […] verlangt werden". Die Beschwerdeführenden
kritisieren einzig die Eventualbegründung, setzen sich mit der Hauptbegründung
– dass der durch die Parkplätze reduzierte Einlenkerradius genüge – nicht
auseinander. Insofern vermag ihre Rüge am vorinstanzlichen Ergebnis ohnehin
nichts zu ändern. Im Übrigen ist auch die Eventualbegründung nicht zu
beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden ein
Nachteil daraus entstehen sollte, wenn die fraglichen öffentlichen Parkplätze
verschoben werden müssten.
4.4 Soweit die
Beschwerdeführenden im Übrigen in ihrer gesamten Beschwerde immer wieder pauschale
Kritik am vorinstanzlichen Entscheid üben, ist darauf nicht weiter einzugehen,
weil es diesbezüglich an substanziierten Rügen fehlt. Ebenso wenig ist auf
Rügen einzugehen, welche die Beschwerdeführenden erst im Rahmen ihrer Stellungnahme
vom 26. Mai 2016 vorgebracht haben; diese erweisen sich offenkundig als
verspätet (§ 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Satz 1 VRG; Griffel, § 23 N. 23).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zu
einem Viertel aufzuerlegen und sind diese zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerschaft je eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- (zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer) unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von
Fr. 5'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 9 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 390.-- Zustellkosten,
Fr. 12'390.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zu einem Viertel auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft je
eine Parteientschädigung von Fr. 1'250.- (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von
Fr. 5'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …