|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2016.00080
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Knonau, Beschwerdegegner,
betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 24. November 2015 ordnete der Gemeinderat Knonau gegenüber A zum wiederholten Mal unter Androhung von Ersatzmassnahmen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der B-Gasse 02 in Knonau an. II. Auf den hiergegen von A erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid des Einzelrichters vom 12. Januar 2016 nicht ein. Es verzichtete dabei auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens. III. Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhob A mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Am 17. Februar 2016 erklärte der Gemeinderat Knonau, er verzichte auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz beantragte am 23. Februar 2016 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich (VRG) muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Abs. 2). Mit der Einräumung einer Nachfrist sollen vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahrt werden (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 27 ff.). 2. 2.1 Das Baurekursgericht fällte vorliegend einen Nichteintretensentscheid, ohne eine Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift anzusetzen. Es begründet sein Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten der Parteien finde, das Rügeprinzip gelte und keine Pflicht des Gerichts bestehe, von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen Die genannten Pflichten der Parteien sind jedoch nicht mit der Begründungspflicht im Sinn von § 23 VRG gleichzusetzen; nur die Letztere bildet eine Sachurteilsvoraussetzung (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 27). Bei der Frage, ob ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, ist daher vorliegend § 23 VRG massgebend. 2.2 Aus dem mit "Rekurs gegen Androhung der Ersatzvornahme der Gemeinde 8934 Knonau vom 27. November 2015" betitelten Schreiben vom 6. Dezember 2015 lässt sich zwar der Wille entnehmen, ein Rechtsmittel gegen den fraglichen Beschluss zu erheben. Eine Begründung fehlt jedoch. Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit den Erwägungen, mit denen der Gemeinderat den angefochtenen Beschluss begründet, auseinander. Folglich handelt es sich nicht um eine fehlerhafte oder sachlich unzureichende Rekursschrift (was keinen Anspruch auf das Ansetzen einer Nachfrist auslösen würde; Griffel, § 23 N. 31); ebenso wenig liegen ein offensichtlich unbegründetes (in Sinn von offensichtlich abzuweisendes) Begehren oder Anhaltspunkte für eine absichtlich mangelhafte Eingabe vor. Vielmehr hat es der Beschwerdeführer versäumt, überhaupt eine Begründung seines Begehrens vorzubringen. Aus diesem Grund genügt die Rekursschrift den formellen Anforderungen nicht. 2.3 Wenngleich die Rekursinstanz bei der Anwendung von § 23 Abs. 2 VRG über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, ist sie unter den vorliegenden Umständen – insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – zur Nachfristansetzung verpflichtet, bevor sie einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass eine Pflicht zur Nachfristansetzung nur dort besteht, wo ein Rechtsmittel in formaler Hinsicht mangelhaft ist, also wenn – wie hier – ein Antrag und dessen Begründung fehlen (§ 23 Abs. 1 und 2 VRG). Liegt dagegen eine eigentliche Begründung vor, so besteht kein Anlass für eine Nachfristansetzung, selbst wenn die Begründung massgebliche Punkte nicht anspricht. So hat das Gericht keine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe anzusetzen, wenn es der Rekurrent bzw. der Beschwerdeführer lediglich unterlässt, seine Legitimation zu begründen (VGr, 17. März 2016, VB.2015.00771, E. 2; vgl. auch VGr, 7. November 2012, VB.2012.00376, E. 6.2 und 17. November 2010, VB.2009.00605, E. 10.4); in einem solchen Fall handelt es sich nicht um einen formalen Beschwerdemangel. 3. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an das Baurekursgericht zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückzuweisen. Gemäss § 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen. In Ausnahmefällen kommt es in Betracht, der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip die Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel verursacht hatte (siehe zum Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59; VGr, 10. September 2012, VB.2012.00393, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Über die Verlegung der Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben. 4. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Einzelrichters des Baurekursgerichts vom 12. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an das Baurekursgericht zur Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rekursschrift zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |