{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00081_23-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216381&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9df64407497585b08bcc4b4fe91211b2"}, "Num": [" VB.2016.00081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2016.00081"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2016.00081"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.23.0  VB.2016.00081"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffenerwerbsschein | Waffenerwerbsschein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers ist es zul\u00e4ssig und sogar geboten, f\u00fcr die Beurteilung eines Gesuchs um einen Waffenerwerbsschein den Registerauszug eines Gesuchstellenden aus dem POLIS zu konsultieren (E. 2.6). Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt auf einen POLIS-Auszug abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin hat dies in ihrer Verf\u00fcgung nicht offengelegt, sodass ihre Verf\u00fcgung gegen die Begr\u00fcndungspflicht verstiess. Erst in der Rekursvernehmlassung hat sie auf das POLIS verwiesen. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer jedoch von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis gebracht, sodass er sein Recht auf Replik nicht wahrnehmen konnte. Sodann wurde dem Beschwerdef\u00fchrer von beiden Beh\u00f6rden die Einsicht in seinen Registerauszug aus dem POLIS vollumf\u00e4nglich verweigert und er damit der M\u00f6glichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, beraubt. Zudem sind beide Beh\u00f6rden nicht auf den Umstand eingegangen, dass der Beschwerdef\u00fchrer fr\u00fcher bereits einen Waffenschein besass. Die Vorinstanzen haben damit das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers verletzt (E. 2.7). Keine Heilung der Geh\u00f6rsverletzungen durch das Verwaltungsgericht (E. 3.3). Nach Massgabe des Verursacherprinzips rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin je zur H\u00e4lfte aufzuerlegen (E. 4.2) und eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen. Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:30", "Checksum": "c73f75050c5c5262892172e2ddc84878"}