{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00082_08-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217292&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "58191c914dadbdc4eb18e77b4399deb0"}, "Num": [" VB.2016.00082"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00082"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00082"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.08.0  VB.2016.00082"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Zul\u00e4ssigkeit von Kunststofffenstern, die sich optisch nicht von Holzfenstern unterscheiden, bei einer Ersatzneubaute in einer Kernzone bzw. in einem Ortsbild von \u00fcberkommunaler Bedeutung. \u00a7 50 Abs. 3 PBG erlaubt den Gemeinden, f\u00fcr die Kernzone besondere Bestimmungen \u00fcber die Masse und die Erscheinungsform zu erlassen (E. 5.1). Bei der Anwendung und Auslegung kommunalen Rechts kann sich f\u00fcr die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden Beh\u00f6rde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw. Ermessen einr\u00e4umt. Entsprechende Entscheide d\u00fcrfen von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zur\u00fcckhaltung bzw. unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung der Entscheidgr\u00fcnde der Bau(bewilligungs)beh\u00f6rde \u00fcberpr\u00fcft werden (E. 5.2).  Bei der vorliegend strittigen Materialisierung der Fenster handelt es sich von vornherein um keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Weiter sind gerade im Baurecht eine Vielzahl von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten denkbar. Die Anforderungen hinsichtlich Erscheinung und Einordnung einer Baute sind denn auch regelm\u00e4ssig sehr offen formuliert. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen in der kommunalen Bau- und Zonenordnung erweisen sich als gen\u00fcgend bestimmt (E. 5.3). Fenster bestimmen das Erscheinungsbild eines Geb\u00e4udes in hohem Mass. Dementsprechend k\u00f6nnen sie auch das Orts- und Strassenbild massgeblich pr\u00e4gen und Vorschriften \u00fcber Anordnung, Form und Materialisierung dienen damit der Erhaltung eines gesch\u00fctzten Orts- und Strassenbildes (E. 5.4).  Eine Anordnung \u00fcber zu verwendende Fenstermaterialien kann sich auf die Bau- und Zonenordnung st\u00fctzen, sofern die Erscheinung der Baute betroffen ist (E. 5.6). Kommunale Gestaltungsvorschriften verm\u00f6gen den vollst\u00e4ndigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz nicht zu garantieren. Massgeblich ist die \u00e4ussere Erscheinung der Baute. Vorgaben \u00fcber die Verwendung authentischer, historisch korrekter Materialien sind deshalb nur dann zul\u00e4ssig, wenn eine andere Materialisierungoptisch von diesen unterscheidbar ist (E. 6.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb auch die gute Einordnung im Sinn von \u00a7 238 Abs. 2 PBG nicht verneint werden kann (E. 6.2).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:18", "Checksum": "33bb403f95aa98068462419c0faa74c7"}