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VB.2016.00084
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Mai 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA H, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1964, ist kosovarischer Staatsangehöriger und hielt sich ab 1987 in der Schweiz als Saisonnier auf. 1993 stellte er ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 10. Juni 1993 abwies. B. 1998 reiste A erneut in die Schweiz und ersuchte zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin B, geboren 1973 und ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, um Asyl. Mit Entscheid vom 10. März 2000 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge die Gesuche ab. Aus der Lebensgemeinschaft zwischen A und B entstammen die 1998 geborene Tochter C und der 1999 geborene Sohn D. Beide Kinder kamen in der Schweiz zur Welt. Die Ausreise der Familie A/B erfolgte spätestens 2002. Das Paar trennte sich 2004 und beide Kinder wohnten fortan beim Vater. C. Am 28. Juni 2006 heiratete A die im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte E, geboren 1978 und deutsche Staatsangehörige. Im Familiennachzug erhielt er in der Folge eine bis zum 14. Juni 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung. E erhielt am 14. Juni 2010 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA im Kanton Zürich und die Aufenthaltsbewilligung von A wurde bislang jeweils verlängert. Seit dem 11. Dezember 2013 sind die Eheleute rechtskräftig geschieden. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 stellte A ein Gesuch um Familiennachzug für seine beiden Kinder C und D. Am 17. Februar 2014 stellte er zudem je ein Gesuch um Einreisebewilligung für seine Tochter C und seinen Sohn D. Mit Schreiben vom 10. April 2013 informierte das Migrationsamt A, dass sein Gesuch um Nachzug seiner Kinder nicht innert Frist gestellt worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen würden. In der Folge nahm A mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Stellung. Am 21. Juli 2014 beantragten C und D beim damaligen Bundesamt für Migration um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Ergänzungen zur Stellungnahme vom 8. Juli 2014 erfolgten am 1. Oktober 2014 und am 10. Februar 2015. E. Mit Verfügung vom 11. März 2015 verweigerte das Migrationsamt einen nachträglichen Familiennachzug und wies das Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib der beiden Kinder bei ihrem Vater ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2016 ab. III. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, das Gesuch um Einreisebewilligung zum Verbleib der beiden Kinder bei ihrem Vater sei gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Die Rekursabteilung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben Ausländer mit gefestigtem Anwesenheitsrecht einen Rechtsanspruch auf Nachzug von Kindern, wobei dafür auf die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 und 47 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) abzustellen ist (BGE 137 I 284 E. 1.3 und E. 2.6). Da der Beschwerdeführer weit mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau gelebt hat und keine Anhaltspunkte für die Verneinung einer erfolgreichen Integration in die hiesige Gesellschaft vorliegen, liegt der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch zugrunde, sodass er als Person mit gefestigtem Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten hat. Demnach hat er einen Anspruch auf Nachzug seiner Kinder, wenn sie mit ihm zusammenleben wollen (Art. 44 lit. a AuG), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art. 44 lit. b AuG), die Familie keiner Sozialhilfe bedarf (Art. 44 lit. c) und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird (Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG). Sodann hat der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes zu erfolgen. Ferner darf der Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich angerufen werden und es darf kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 AuG bestehen (BGE 137 I 284 E. 2.7). 2.2 Nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sind Familiennachzugsgesuche für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten zu stellen. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGer, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.2). Die Fristen beginnen grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE). Übergangsrechtlich beginnen sie nach Art. 126 Abs. 3 AuG mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. Der Beschwerdeführer erhielt am 24. August 2006 eine Aufenthaltsbewilligung. Die Nachzugsfrist begann demnach erst am 1. Januar 2008 zu laufen. Ab dem 12. Geburtstag der beiden Kinder (C im Mai 2010 und D im August 2011) dauerte die jeweilige Nachzugsfrist nur noch ein Jahr. Mit Gesuchseinreichung am 23. Dezember 2013 wurden diese Nachzugsfristen nicht eingehalten und das Gesuch unbestritten zu spät gestellt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.c; § 70 in Verbindung mit § 28 VRG). Streitig und im Folgenden zu prüfen ist damit einzig, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind. 3. Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Gemäss Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGer, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person, nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist damit grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindswohl entsprechen und es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGer, 17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche Alternative muss dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (BGer, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGer, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). 4. 4.1 C und D kamen in der Schweiz zur Welt und lebten zunächst mit ihren Eltern hier, bis die Familie im Jahr 2002 in ihr Heimatland zurückkehrte. Nachdem sich die Eltern 2004 trennten, wohnten die Kinder fortan beim Beschwerdeführer im Kosovo. Dieser kehrte im Jahr 2006 zurück in die Schweiz und die Betreuung der beiden Kinder übernahmen seine ebenfalls im Kosovo lebenden Eltern. Gemäss Urteil des Basisgerichts F, Aussenstelle G vom 15. Dezember 2014 verfügt der Beschwerdeführer über das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder. Der Beschwerdeführer macht für den nachträglichen Familiennachzug im Wesentlichen geltend, dass seine Eltern aufgrund ihres hohen Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme nicht länger für die Betreuung der beiden Kinder sorgen können. Ferner sei es den Kindern nicht zuzumuten, dass bei allfälligen Betreuungsengpässen ihre Mutter Hilfe leisten könne, schliesslich habe sie die Kinder seit der Trennung im Jahr 2004 kaum gesehen und pflegte keine Beziehung zu ihnen. Der Beschwerdeführer sei die einzige Person, welche für eine angemessene Betreuung der Kinder sorgen könne. 4.2 Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass die Grosseltern tatsächlich in einem hohen Alter seien und gemäss den ärztlichen Berichten eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Allerdings vermögen diese Arztberichte nicht rechtsgenügend darzulegen, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Grosseltern in solchem Masse verschlechtert habe, dass die Betreuung der beiden Kinder nicht länger wahrgenommen werden könne. Dem ist zuzustimmen: So handelt es sich bei den ärztlich festgestellten Beeinträchtigungen um typische im Alter auftretende Leiden und insbesondere nicht um geistesbeeinträchtigende Beschwerden. D ist nun fast 17 Jahre alt und seine Schwester, C, wird 2016 volljährig. Sie benötigen keine intensive Betreuung mehr und können im Haushalt mithelfen, sodass ihre Betreuung auch durch die älteren und körperlich eingeschränkten Grosseltern wahrgenommen werden kann. Eine alternative Betreuung ist somit nicht notwendig. Ausserdem könnte auch der Beschwerdeführer nicht für eine intensive Betreuung der Kinder sorgen, da er zu 100 % arbeitstätig ist. Allfällige finanzielle Engpässe können auch von der Schweiz aus überbrückt werden und der persönliche Kontakt zu seinen Kindern kann der Beschwerdeführer, wie bislang, mittels Besuchen und Telefonaten pflegen, falls er sich nicht für ein gemeinsames Zusammenleben im Kosovo entscheidet. Weiter geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich die Integration der beiden Kinder hier in der Schweiz als schwierig erweisen würde. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachten beide Kinder in ihrer Heimat, Besuche in die Schweiz sind nicht erfolgt. Zudem ist davon auszugehen, dass sie kein Deutsch sprechen und Hinweise, wie eine berufliche Integration in die hiesige Gesellschaft erfolgen sollte, fehlen. Ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG liegt demzufolge nicht vor. 4.3 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Wertungen gebietet das Kindswohl damit keinen nachträglichen Nachzug der in der Heimat verbliebenen Kinder. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht rechtsverletzend. Die Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen. Damit hält die Verweigerung des Familiennachzugs auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand. Des Weiteren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |