{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00084_2016-05-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216271&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "625b57bc4e6a3584913e491b28ca8180"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.05.2016  VB.2016.00084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.05.2016  VB.2016.00084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.05.2016  VB.2016.00084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nachtr\u00e4glicher Familiennachzug von zwei Kindern Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE wurden vorliegend nicht eingehalten und das Gesuch unbestritten zu sp\u00e4t gestellt (E. 2). Ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird bewilligt, wenn hierf\u00fcr wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde sprechen (E. 3). Der Bf macht geltend, dass seine Eltern aufgrund ihres hohen Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme nicht l\u00e4nger f\u00fcr die Betreuung der beiden Kinder sorgen k\u00f6nnen (E. 4.1).  Bei den \u00e4rztlich festgestellten Beeintr\u00e4chtigungen handelt es sich um typische im Alter auftretende Leiden und insbesondere nicht um geistesbeeintr\u00e4chtigende Beschwerden. Der Sohn ist 17 Jahre alt und die Tochter wird bald vollj\u00e4hrig, weshalb sie keine intensive Betreuung mehr ben\u00f6tigen. Eine alternative Betreuung ist somit nicht notwendig. Ausserdem w\u00fcrde sich die Integration der beiden Kinder in der Schweiz als schwierig erweisen, da sie ihre pr\u00e4genden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht haben, die Schweiz nie besuchten, sie wohl kein Deutsch sprechen und in keiner Weise dargelegt wurde, wie eine berufliche Integration erfolgen sollte (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:42:43", "Checksum": "0a1a32ee3bebb0c091a7ccd8ec7d1569"}