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Geschäftsnummer: VB.2016.00086  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Wirtschaftliche Hilfe während Zweitausbildung. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Finanzierung der Zweitausbildung mit Sozialhilfegeldern, da sie bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu decken und ihre Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht würde (E. 3.1). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin darf allerdings nicht schon deshalb zum vornherein abgewiesen werden, weil sie durch Beginn einer Zweitausbildung und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihre Notlage selbst herbeigeführt hat (E. 3.3). Wird von der Gesuchstellerin erwartet, dass sie eine Stelle sucht und annimmt, ist dies zuerst in klaren Auflagen in Verfügungsform zu formulieren, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGEN
BEDARFSDECKUNGSPRINZIP
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
TATSÄCHLICHE VERHÄLTNISSE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 28 Abs. I VRG
§ 49 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00086

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

B stellte am 16. Dezember 2014 einen Antrag auf Sozialhilfe bei der Sozialbehörde A, nachdem sie eine Zweitausbildung als … begonnen hatte. Die Sozialbehörde lehnte den Antrag auf wirtschaftliche Unterstützung mit Beschluss vom 3. März 2015 ab, da B über eine abgeschlossene Ausbildung verfüge, die ihr eine wirtschaftliche Selbständigkeit ermögliche.

II.  

Gegen diesen Beschluss reichte B am 28. März 2015 Rekurs beim Bezirksrat A ein und beantragte die erneute Überprüfung ihres Anspruchs auf Unterstützung vom 16. Dezember 2014 bis zum 4. Dezember 2015. Der Bezirksrat A hiess den Rekurs mit Beschluss vom 10. Februar 2016 teilweise gut und wies die Sozialbehörde A an, B rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 580.40 auszurichten.

III.  

Dagegen erhob die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde, am 17. Februar 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses. Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2016 verlangte B die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat A beantragte mit Eingabe vom 17. März 2016 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Umstritten ist die Ausrichtung des monatlichen Betrags von Fr. 580.40 für sechs Monate. Der Streitwert beträgt demnach Fr. 3'482.40.-, womit die Erledigung dieses Beschwerde­verfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu klären ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).

1.2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies will nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5–6).

1.2.3 Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert zudem nur von geringer Höhe (vorn E. 1.1), sodass es sich nicht um einen wesentlichen finanziellen Eingriff handelt. Allerdings könnte die Frage der vorübergehenden Unterstützung aufgrund der Aufnahme einer Zweitausbildung über das aktuelle Verfahren hinaus auch weitere Fälle betreffen, weshalb eine präjudizielle Wirkung zumindest nicht auszuschliessen ist. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei der Beschwerdegegnerin keine Notlage im Sinn des Zürcher Sozialhilfegesetzes vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe ihre existenzsichernde Berufstätigkeit im Gastgewerbe aufgegeben, um eine Zweitaus­bildung zu absolvieren. Es sei ihr aber zumutbar gewesen, weiterhin zumindest Teilzeit in ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Das Einkommen (Lohn sowie Stipendien) der Beschwerdegegnerin liege monatlich Fr. 580.40 unter dem nach der SKOS festgelegten Existenzminimum. Eine entsprechende (Teilzeit-)Stelle im Gastronomiebereich, die ihr ein Einkommen in dieser Höhe garantieren würde, wäre nach Ansicht der Sozialbehörde rasch verfügbar gewesen, womit sich eine Sozialhilfeabhängigkeit hätte vermeiden lassen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass ihre Ausbildung als eine 100%-Stelle sei und sie daneben für viele Prüfungen lernen sowie Arbeiten schreiben müsse. Aufgrund der nicht existenzsichernden Lebenssituation hätte sie zudem mit Depressionen und Erschöpfungssymptomen zu kämpfen sowie Schulden machen müssen. Es sei ihr somit nicht möglich gewesen, den Fehlbetrag von monatlich Fr. 580.40 selber zu erwirtschaften, sondern sie habe sich in einer Notlage befunden.

2.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Budget der Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsüberprüfung einen Fehlbetrag ergeben habe, weshalb seit der Anmeldung grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden habe. Aufgrund der dargelegten finanziellen Verhältnisse und des Fehlbetrages habe es der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden können, bis zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit ohne Sozialhilfe auszukommen. Die unmittelbare Ablehnung des Unterstützungsgesuchs sei demnach nicht zulässig gewesen.

3.  

3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch darauf hat, mit Sozialhilfegeldern eine Zweitausbildung zu finanzieren, da sie bereits mit ihrer vorhandenen Ausbildung als Restaurantionsfachfrau in der Lage wäre, ihren Lebensunter­halt zu decken und ihre Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht würde (vgl. dazu VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2; 29. August 2000, VB.2000.00159, E. 3b). Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin sich im Zeitpunkt der Anmeldung in einer finanziellen Notlage befand, die nicht anders abwendbar war als durch Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe.

3.2 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfe­gesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Sozialhilfe hat allerdings nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Subsidiaritätsgrundsatz). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der hilfesuchenden Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 143).

In ein Spannungsverhältnis zum Subsidiaritätsprinzip tritt das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage auszu­richten ist. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann eine bereits anfäng­liche Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei der Ermittlung der Bedürftigkeit von Hilfesuchenden dazu führen, dass ihr Lebensbedarf mit sofortiger Wirkung nicht mehr gedeckt ist, ohne dass ihnen die notwendige Zeit eingeräumt würde, sich auf diese Situation einzustellen, etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (VGr, 7. November 2013, VB.2013.00555, E. 4.3; 8. Dezember 2000, VB.2000.00348, E. 2e in RB 2000 Nr. 81 auch zum Folgenden). Das Bedarfsdeckungsprinzip verlangt deshalb, dass (ausgenommen bei Rechtsmissbrauch) bei der erstmaligen Ermittlung des Sozial­hilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn eine konkrete und zumutbare Arbeitsmöglichkeit besteht, deren Aufnahme der Bedürftige aus­schlägt. Weiter besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn aufgrund einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung feststeht, dass dem Gesuchsteller aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann, vorübergehend – bis zu der von ihm erwarteten Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit – ohne Sozialhilfe auszukommen (VGr, 5. April 2007, VB.2006.00544, E. 2.3).

3.3 Mit dem Einkommen der Beschwerdegegnerin während ihrer Ausbildung und den Stipendien ergab sich unbestrittenermassen ein Fehlbetrag von monatlich Fr. 580.40. Auf diese tatsächlichen Verhältnisse hat die Sozialbehörde abzustellen, da das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht schon deshalb zum vornherein abgewiesen werden durfte, weil sie durch Beginn einer Zweitausbildung und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihre Notlage selbst herbeigeführt hat. Aufgrund ihrer Lehre als Fachfrau Betreuung war der Beschwerdegegnerin kaum in der Lage, sofort eine Teilzeitstelle im Gastronomiebereich anzutreten, die ihr ein monatliches Einkommen von Fr. 580.40 garantieren würde. Dafür hätte ihr die nötige Zeit eingeräumt werden müssen, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen. Ein konkretes Stellenangebot, das die Beschwerdegegnerin ausgeschlagen hat, lag nicht vor. Auch ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist unter den vorliegenden Umständen nicht gegeben. Die Vorinstanz kam zudem zum Schluss, dass es aufgrund der damaligen finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin nicht zugemutet werden konnte, vorübergehend, bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ohne Sozialhilfe auszukommen. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1VRG).

3.4 Es ist folglich von der Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Sozialhilfeantrags auszugehen. Die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe kann in solchen Fällen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 21 SHG und § 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Wird von der Gesuchstellerin erwartet, dass sie eine Stelle sucht und annimmt, ist dies folglich in klaren Auflagen in Verfügungsform zu formulieren. Die Sozialbehörde hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht dazu aufgefordert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daher bestand der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf wirtschaftliche Hilfe im Umfang des Fehlbetrags von monatlich Fr. 580.40 ab Januar 2015 bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegte, das heisst bis zum 30. Juni 2015.

3.5 Insgesamt ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdefüh­rerin anwies, der Beschwerdegegnerin rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 580.40 auszurichten. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …