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Geschäftsnummer: VB.2016.00088  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 10.08.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB: Verweigerung mangels Erreichen des Zweidrittelstermins beim Vollzug einer Zusatzstrafe eines Schweizer Gerichts zu einer im Ausland ausgesprochenen und bereits vollständig verbüssten Freiheitsstrafe. Keine Berücksichtigung der Gesamtdauer mangels gemeinsamen Vollzugs der Freiheitsstrafen.

Der Beschwerdeführer, niederländischer Staatsangehöriger, wurde in Spanien mit einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren und in der Schweiz mit einer dazu ausgesprochenen Zusatzstrafe von 30 Monaten bestraft. Nachdem ihm in Spanien die bedingte Entlassung aufgrund des internationalen Haftbefehls zum Vollzug der Zusatzstrafe in der Schweiz verweigert worden war, trat er nach vollständiger Verbüssung der spanischen Strafe die Zusatzstrafe in der Schweiz an und stellte sogleich das Gesuch um bedingte Entlassung, zumal aufgrund der Gesamtdauer der beiden Strafen zwei Drittel davon bereits erstanden seien. Die bedingte Entlassung wurde von der Vorinstanz abgewiesen, da aufgrund der vollständigen Erstehung der spanischen Strafe kein gemeinsamer Vollzug mehr möglich sei und damit für die Berechnung der zwei Drittel die Strafen nicht zusammengerechnet werden könnten.
Die Anwendung der Zweidrittelsregel auf die Gesamtdauer der Strafen ist vorliegend nicht möglich, da die Strafen nicht gemeinsam vollzogen wurden. Ein solch gemeinsamer Vollzug war aber gar nicht möglich, weil der Beschwerdeführer keinen engen Bezug zur Schweiz hat und sich bei Aussprechung der Zusatzstrafe im spanischen Strafvollzug befand. Auch Spanien hätte nicht mit dem Vollzug der Zusatzstrafe beauftragt werden können, da der Beschwerdeführer auch zu Spanien keinen sozialen Bezug hat. Es handelt sich vorliegend um einen speziellen Einzelfall, dessen Nachteil sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer weder in seinem Aufenthaltsland noch in seinem Heimatland verurteilt wurde (E. 4.3). Die bedingte Entlassung aus der 30-monatigen Zusatzstrafe konnte somit mangels Erfüllung derzeitlichen Voraussetzungen noch nicht weiter geprüft werden (E. 4.5). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Staatsanwältin habe ihm im Rahmen des abgekürzten Verfahrens zugesichert, dass er die Zusatzstrafe in der Schweiz nicht mehr anzutreten habe, da zwei Drittel der Gesamtstrafe sodann bereits ersessen wären. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung wäre es jedoch für den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen, dass es nicht in der Kompetenz der Staatsanwältin lag, Vollzugsentscheiden des JUV vorzugreifen, weshalb auch kein Anspruch aus Vertrauensschutz gegeben ist (E. 4.8). Gewährung UP/URB vor der Vorinstanz. Gewährung UP, Abweisung URB für das Beschwerdeverfahren (E. 5). Teilweise Gutheissung und Überweisung an die Vorinstanz zur Festlegung der URB-Entschädigung. Im Übrigen Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSLAND
AUSLIEFERUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
EINZELFALLBEURTEILUNG
FREIHEITSSTRAFE
STRAFVOLLZUG
TREU UND GLAUBEN
VOLLZUG
VORAUSSETZUNG
ZUSATZSTRAFE
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 94 IRSG
Art. 100 IRSG
Art. 49 StGB
Art. 49 Abs. 2 StGB
Art. 86 StGB
Art. 86 Abs. 2 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00088

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 9. Juni 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1947), niederländischer Staatsangehöriger, wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Urteil des spanischen Gerichts vom 6. April 2011 mit einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren und einer Busse von EUR 190'000.- sowie mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. Dezember 2014 mit einer Zusatzstrafe von 30 Monaten zu der spanischen Freiheitsstrafe bestraft.

Das Strafverfahren in der Schweiz erfolgte nach einer Zwischenauslieferung von A durch die spanischen Behörden, welche ihn am 19. April 2010 am Flughafen E nach einer internationalen Ausschreibung zur Fahndung verhaftet hatten. Nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht D erfolgte seine Rückführung nach Spanien zur weiteren Verbüssung der vom spanischen Gericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Am 1. Oktober 2015 wurde A aus dem spanischen Strafvollzug entlassen und am 12. November 2015 zum Vollzug der durch das Bezirksgericht D ausgefällten Freiheitsstrafe an die Schweiz ausgeliefert. Hier verbüsst er derzeit die Zusatzstrafe in der Justizvollzuganstalt B.

B. Am 1. Dezember 2015 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung und machte geltend, der Mindestvollzug von zwei Dritteln der Strafe berechne sich beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen nach ihrer Gesamtdauer, wonach er bereits mehr als zwei Drittel der Gesamtstrafe verbüsst habe und einer bedingten Entlassung nichts mehr im Wege stehe.

C. Das Amt für Justizvollzug wies das Gesuch von A mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 17. Dezember 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, die angefochtene Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben, und er sei gestützt auf Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB) unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A wie auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab.

III.  

Dagegen erhob A, nicht mehr anwaltlich vertreten, am 18. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss seine unverzügliche bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug als auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, zumindest für das Verfahren vor der Direktion der Justiz und des Innern. Am 28. Februar 2016 reichte er weitere Unterlagen ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 1. März 2016 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf ihre Begründung in der Verfügung vom 28. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte unter Verweis auf die angefochtenen Verfügungen sowie seine Ausführungen im Rekursverfahren die Abweisung der Beschwerde. Auch die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 12. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde und verwies hierzu auf die angefochtenen Verfügungen.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele eigentlich in die einzel­richter­liche Zuständigkeit; da sich jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

2.2 Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 7679 StGB zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG]). Bei gleichzeitig vollziehbaren zeitlich beschränkten Freiheitsstrafen berechnet sich der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung auf Grund der Gesamtdauer der Freiheits­strafen (Art. 5 Abs. 1 V-StGB-MStG).

2.3 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt ent­lassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.  

3.1 Das Amt für Justizvollzug erwog, zwei Drittel der Strafe würden erst am 13. Juni 2017 und das Strafende am 13. April 2018 erreicht sein. Bei Art. 49 StGB, wonach eine Zusatzstrafe ausgefällt werde, handle es sich um eine Vorschrift für die Strafzumessung, nicht für den Vollzug der ausgefällten Strafen, zumal es vielfach vorkomme, dass die Grundstrafe und die Zusatzstrafe nicht gemeinsam vollzogen würden und dann für jede Strafe einzeln die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu prüfen seien. Ferner würden alle im Zusammenhang mit dem Vollzug anfallenden Aufgaben und Entscheide, soweit nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen, der Direktion der Justiz und des Innern bzw. dem Amt für Justizvollzug obliegen. Es stelle sich vielmehr auch die Frage nach dem gemeinsamen Vollzug von mehreren Strafen gemäss Art. 4 V-StGB-MStGB. Da die Strafe gemäss spanischem Urteil vollständig erstanden sei, sei ein gemeinsamer Vollzug mit der Zusatzstrafe nicht mehr möglich. Deshalb seien vorliegend die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Zusatzstrafe nicht erfüllt.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts D sei erst mit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz tatsächlich vollstreckbar geworden. Die von den spanischen Behörden verhängte Freiheitsstrafe sei verbüsst; die Freiheitsstrafen seien somit nicht gemeinsam vollzogen worden. Eine Regelung wie mit Bezug auf die Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB, welche so zu bemessen sei, dass der Täter nicht schwerer bestraft werde, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, fehle für den Vollzug der Grund- und der Zusatzstrafe. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für den Strafvollzug sei weder zulässig noch geboten. Die Berücksichtigung der Dauer der Grundstrafe bei der Berechnung des Zeitpunkts einer möglichen bedingten Entlassung bedeute letztlich einen Eingriff in den Entscheid der spanischen Behörden, welche eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers offenbar abgelehnt hätten. Ein Eingriff in das Grundurteil verbiete sich auch bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe. Werde somit – wie vorliegend – in der Schweiz eine Zusatzstrafe zu einer im Ausland verhängten und verbüssten Freiheitsstrafe ausgesprochen, werde die verbüsste Strafe zur Berechnung der zwei Drittel der Strafe nicht berücksichtigt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufe und geltend mache, die Freiheitsstrafe sei im abgekürzten Verfahren so festgesetzt worden, dass er nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe in Spanien hätte auf freien Fuss gesetzt werden können, was Grundlage für seine Zustimmung zum abgekürzten Verfahren gewesen sei, fänden sich in den Akten keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner als für den Entscheid über die bedingte Entlassung zuständige Behörde die Auskunft erteilt hätte, dass im vorliegenden Fall bei der Berechnung des Zwei-Drittel-Termins  die im Ausland ausgesprochene und verbüsste Strafe berücksichtigt würde. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine solche behauptete Zusicherung vom Beschwerdegegner nicht per E-Mail bestätigt oder anderweitig aktenkundig gemacht worden wäre. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass Abmachungen, welche über diejenigen des abgekürzten Verfahrens hinausgingen, erfolgt seien. Sollte die Staatsanwältin dem Beschwerdeführer mündlich eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Grund- und Zusatzstrafe in Aussicht gestellt oder gar zugesichert haben, so wäre es für den anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Staatsanwältin dafür gar nicht zuständig sei. Demzufolge seien die Voraussetzungen für eine ordentliche bedingte Entlassung noch nicht erfüllt.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Spanien sei man mit seiner bedingten Entlassung ab dem 14. Dezember 2013 einverstanden gewesen, diese sei jedoch wegen des internationalen Haftbefehls aus der Schweiz suspendiert worden. Er habe nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zwei Gespräche mit der Staatsanwältin geführt, welche ihm erklärt habe, es sei möglich, im abgekürzten Verfahren eine Zusatzstrafe zur spanischen Strafe zu fordern, damit er auf den Zwei-Drittel-Termin der Gesamtstrafe bedingt entlassen werden könne. Im zweiten Gespräch habe die Staatsanwältin das Angebot auf eine Zusatzstrafe von 30 Monaten konkretisiert. Auf seine Nachfrage sei ihm von der Staatsanwältin zugesichert worden, sie habe ihr Angebot mit den verantwortlichen Behörden abgestimmt, und der Haftbefehl werde ihrerseits nach der Gerichtsverhandlung zurückgezogen. Bei Eröffnung des Urteils im abgekürzten Verfahren habe der Richter mitgeteilt, dass eine Gesamtstrafe von acht Jahren angemessen sei. Es sei ihm zugesichert worden, dass seiner Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nichts im Wege stehen solle.

3.4 Die Mitbeteiligte merkte an, dass wolle der Beschwerdeführer geltend machen, die Zustimmung im abgekürzten Verfahren sei irrtümlich abgegeben worden, da diese unter der Prämisse erfolgt sei, dass die Regeln für die bedingte Entlassung auf die Strafe insgesamt angewendet würden, dies eher mittels Revision gegen das ursprüngliche Urteil zu beanstanden wäre.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer verbüsst seit dem 12. November 2015 die 30-monatige Zusatzstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. Dezember 2014, nachdem er die 5½-jährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des spanischen Gerichts vom 6. April 2011 vollständig erstanden hatte. Es stellt sich vorlie­gend die Frage, ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Zusatzstrafe erfüllt sind.

4.2 Art. 49 Abs. 2 StGB, wonach eine Zusatzstrafe auszufällen ist, mit welcher der Täter nicht schwerer bestraft werden soll, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären, ist auch anwendbar, wenn die Grundstrafe im Ausland ausgesprochen wurde (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 111). Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhielt, handelt es sich bei Art. 49 StGB jedoch um eine Vorschrift für die Strafzumessung, welche in Bezug auf das Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. Dezember 2014 zweifelsohne berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz verneinte indessen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte analoge Anwendung auf den Strafvollzug, da dies weder zulässig noch geboten sei. Dem ist unter dem Blickwinkel zuzustimmen, dass für eine bedingte Ent­lassung neben den zeitlichen Kriterien auch eine günstige Legalprognose vorliegen muss, weshalb eben der Entscheid darüber nicht analog zur Strafzumessung gesetzt werden kann, da ein solcher im Vorneherein kaum möglich ist.

Die beiden Urteile (Grundstrafe und Zusatzstrafe) sind zudem voneinander rechtlich weitgehend unabhängig (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, S. 111). Ein Eingriff in das Grundurteil verbietet sich bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar StGB, Art. 49 N. 172).

4.3 Der Mindestvollzug von zwei Dritteln der Strafe berechnet sich beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen nach ihrer Gesamtdauer (Stratenwerth/Wohlers, Schwei­zerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A., Bern 2009, Art. 86 N. 2).

Der Beschwerdeführer wird vorliegend, obwohl er eine Zusatzstrafe erhalten hat, deren Funktion es ist, ihn nicht härter zu bestrafen, als wenn alle Taten zusammen beurteilt worden wären, tatsächlich benachteiligt. Er wird im Ergebnis härter bestraft, da die Zwei-Drittel-Regel nicht auf die Gesamtdauer seiner Strafen anwendbar ist. Dies ist nicht möglich, da die Strafen nicht gemeinsam vollzogen wurden. Ein gemeinsamer Vollzug der beiden Strafen in der Schweiz war vorliegend aber gar nicht möglich, weil der Beschwerdeführer keinen engen Bezug zur Schweiz hat und auch keine schwere Straftat vorliegt (Art. 94 des Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [Rechtshilfegesetz, IRSG]). Zudem befand sich der Beschwerdeführer bereits im spanischen Strafvollzug, als er die Zusatzstrafe erhielt. Sodann wäre es auch nicht möglich gewesen, Spanien mit dem Vollzug der Zusatzstrafe zu beauftragen, da die Voraussetzung nach Art. 100 lit. b IRSG nicht gegeben war, weil der Beschwerdeführer (auch) keinen sozialen Bezug zu Spanien hat. Dem Beschwerdeführer als niederländischer Staatsangehöriger gereicht folglich zum Nachteil, dass er weder in einem Aufenthaltsland noch in seinem Heimatland verurteilt wurde. Er hat weder zu Spanien noch zur Schweiz einen sozialen Bezug, weshalb der vorliegende Fall einen speziellen Einzelfall darstellt.

Ein gemeinsamer Vollzug wäre bei Strafantritt in der Schweiz auch aus zeitlicher Sicht nicht möglich gewesen, da der Vollzug der 30-monatigen Zusatzstrafe in der Schweiz überhaupt erst nach vollständiger Verbüssung der spanischen Strafe begann.

Die spanischen Behörden wiesen zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung – nach spanischem Recht – ab. Der Beschwerdegegner schloss daraus, dass auch die spanischen Behörden nicht von einem hypothetischen Gesamtvollzug ausgegangen seien. Es sei zudem auch nicht bekannt, dass die bedingte Entlassung in Spanien deshalb abgewiesen worden sei, damit das Schweizer Urteil nicht mehr vollzogen werde. Ausserdem seien die spanischen Behörden gemäss mündlicher Auskunft des Beschwerdeführers aufgrund des Auslieferungsgesuchs von einer getrübten Legalprognose ausgegangen.

4.4 Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine im Ausland verbüsste Strafe für die bedingte Entlassung aus einer in der Schweiz ausgefällten Zusatzstrafe je nach den Umständen berücksichtigt werden kann, wobei es darauf ankommt, ob der Betroffene "einer nennenswerten Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen war" (vgl. Trechsel/Aebersold in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 6 mit Verweis auf BGE 122 IV 52). Anders als im vorliegenden Fall handelte es sich in diesem Entscheid des Bundesgerichts jedoch um den Vollzug eines einzelnen Schweizer Urteils, ohne dass eine Zusatzstrafe vorlag. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Fall in sein Heimatland überstellt, wo er an einem Rehabilitationsprogramm teilnahm. Daraufhin wurde jedoch die verfügte Überstellung widerrufen, und er hatte die Strafe gemäss Schweizer Urteil in der Schweiz zu erstehen (BGE 122 IV 51 E. 1–3). Überdies wies das Bundesgericht darauf hin, dass dem Richter in der Frage, ob und in welchem Umfang die im Ausland erfolgte Behandlung anzurechnen sei, ein erheblicher Spielraum des Ermessens zukomme (BGE 122 IV 51 E. 3a). Mit dem Beschwerdegegner als auch der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass sich dies nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichen lässt. Dasselbe lässt sich bezüglich des Verweises auf BGE 110 IV 65 sagen, in welchem das Bundesgericht seine Rechtsprechung bezüglich der Gleichstellung der angerechneten Untersuchungshaft zur verbüssten Freiheitsstrafe bestätigte, was vorliegend jedoch nicht infrage steht. Der Beschwerdeführer kann somit aus der von ihm angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.5 Vielmehr ist dem Entscheid zu folgen, wonach die im Ausland verhängte und verbüsste Freiheitsstrafe zur Berechnung der zwei Drittel nicht in Betracht fällt, wenn in der Schweiz eine Zusatzstrafe zu dieser im Ausland verbüssten Strafe ausgesprochen wird (Recht­sprechung in Strafsachen [SR], mitgeteilt durch die Schweizerische kriminalistische Gesellschaft, 1966 Nr. 9; Cornelia Koller, Basler Kommentar zu Strafgesetzbuch, Art. 86 N. 2). Der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung berechnet sich deshalb vorliegend nicht nach der Gesamtdauer der Freiheitsstrafen. Mangels eines gemeinsamen Vollzugs ist, wie die Vorinstanz festhielt, Art. 5 Abs. 1 V-StGB-MStG nicht anwendbar.

Demzufolge sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der 30-monatigen Zusatzstrafe unabhängig von der bereits vollständig vollzogenen Strafe gemäss dem Grundurteil zu prüfen. Eine bedingte Entlassung kann somit mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung derzeit noch nicht infrage kommen.

4.6 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Freiheitsstrafe sei im abgekürzten Verfahren so festgelegt worden, dass diese das letzte Drittel der Gesamtstrafe darstelle und er die Strafe in der Schweiz gar nicht mehr hätte antreten müssen, was ihm von der Staatsanwältin sowie dem Richter vor dem Bezirksgericht D zugesichert worden sei, beruft er sich auf den Vertrauensschutz.

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Art. 9 BV schützt Personen in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGr, 3. Februar 2011, 1C_217/2010, E. 4.1). Die Berufung auf Vertrauensschutz hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Zu diesen gehören in erster Linie das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage sowie die Bestätigung des Vertrauens in der Weise, dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die ohne Nachteile nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 624 ff.; BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6; 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a). Als Vertrauensgrundlage gelten auch behördliche Zusicherungen oder sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1). Das behördliche Verhalten muss mit anderen Worten bei den betroffenen Personen bestimmte Erwartungen auslösen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627).

4.7 Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung seines vertrauensrechtlichen Anspruchs auf eine E-Mail des Beschwerdegegners an die zuständige Staatsanwältin vom 11. September 2014, worin Letzterer mitgeteilt wurde, dass aufgrund ihrer telefonisch erfolgten Ausführungen über die Delinquenz und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt nichts gegen die Gewährung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB spreche und aus diesem Grund davon ausgegangen werden könne, dass die Prüfung der bedingten Entlassung unter Vorbehalt der Akten positiv ausfallen werde. Der Beschwerdegegner äusserte sich jedoch in dieser Mitteilung nicht zum zeitlichen Aspekt, wann die bedingte Entlassung gewährt werden könne, weshalb aufgrund des Verweises auf Art. 86 StGB davon auszugehen ist, dass sich diese auf den Zwei-Drittel-Termin bezog. Des Weiteren wurde in der E-Mail keinerlei Bezug auf die spanische Strafe genommen. Es wurde jedoch explizit festgehalten, dass betreffend Vollzugsdaten­berech­nung vom Beschwerdegegner keine vorgängigen Aussagen gemacht werden könnten. Eine Zusicherung, dass die Zusatzstrafe in der Schweiz gar nicht erst anzutreten sein werde, findet sich darin nicht. Des Weiteren wurde auf den Vorbehalt der Akten verwiesen. Selbst in den Untersuchungsakten zum abgekürzten Verfahren befindet sich keine Akten- oder Telefonnotiz, welche den Vorbringen des Beschwerdeführers Entsprechendes enthielte.

4.8 Im Rahmen des Vertrauensschutzes muss grundsätzlich die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Bei Privaten genügt es hierbei, wenn sie in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt. Geschützt werden nur gutgläubige Private. An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 677, 684).

Der Vollzug der Freiheitsstrafe obliegt weder der Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht. Alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind, obliegen der Direktion der Justiz und des Innern  14 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugs­gesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]) bzw. das Amt für Justizvollzug vollzieht die von zürcherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen (§ 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Strafuntersuchung und im Verfahren vor dem Bezirksgericht D anwaltlich vertreten war, womit ihm dieses Fachwissen anzurechnen ist. Es war deshalb für ihn erkennbar, dass es nicht in der Kompetenz der Staatsanwältin lag, Vollzugsentscheiden des Beschwerdegegners vorzugreifen. Somit kann auch nicht auf geltend gemachte, jedoch nicht schriftlich festgehaltene mündliche Zusicherungen abgestellt werden. Die behauptete Zusicherung der Staatsanwältin, dass nach der Verhandlung vor dem Bezirksgericht D der internationale Haftbefehl zurückgezogen werde, findet sich ebenfalls nicht in den Akten, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Seitens des Beschwerdegegners ist tatsächlich nicht erkennbar – wie dies die Vorinstanz festhielt –, dass eine auf den Vollzug der Zusatzstrafe konkretisierte Zusicherung der bedingten Entlassung erfolgt wäre. Solches ohne weitere Anhaltspunkte allein aus dem Strafmass von 30 Monaten zu schliessen, ginge jedenfalls nicht an, dürfte doch das Strafmass nicht ausschliesslich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erwartete bedingte Entlassung in dieser Höhe ausgefallen sein. Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdegegner dies – hätte er eine solche Zusicherung gemacht – nicht in der erwähnten E-Mail oder einer Aktennotiz festgehalten hätte.

Was im Übrigen insbesondere die E-Mail der Staatsanwältin vom 6. Mai 2015 an den Beschwerdegegner betrifft, wonach ihr daran liege, dass die Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren eingehalten werden könne, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche festhielt, dass aus den Akten keine weiteren Abmachungen als diejenigen, welche sich aus dem Rahmen des abgekürzten Verfahrens ergeben, ersichtlich seien.

4.9 Ein Anspruch aus Vertrauensschutz bzw. Treu und Glauben ist folglich nicht gegeben. Da somit die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht erfüllt waren, womit sich eine weitere Prüfung erübrigt, hat die Vorinstanz den Rekurs betreffend die bedingte Entlassung zu Recht abgewiesen.

Nach den Berechnungen der Vorinstanz war der effektive Strafantritt am 9. Oktober 2015; zwei Drittel der Strafe wären demnach am 8. Juni 2017 verbüsst, weshalb nach dem Ausgeführten frühestens dann die bedingte Entlassung möglich wäre. Es fällt allerdings auf, dass an die vom Bezirksgericht D ausgefällte Strafe vom 9. Dezember 2014 keine Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet werden, obwohl der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem hier geführten Strafverfahren mehr als ein halbes Jahr in der Schweiz weilte. Gemäss den Vorbringen der zuständigen Staatsanwältin anlässlich der Verhandlung vom 9. Dezember 2014 sollen die spanischen Behörden die Haft des Beschwerdeführers in der Schweiz an den Vollzug des spanischen Urteils angerechnet haben. Dies steht allerdings im Widerspruch zum Schreiben derselben Staatsanwältin an das Bezirksgericht D vom 22. Oktober 2014, womit sie die Anklageschrift an das Gericht lieferte mit dem Hinweis darauf, dass die Zwischenauslieferung des Beschwerdeführers von den spanischen Behörden zwar bis 20. Dezember 2014 verlängert werden könnte, dass dieselben Behörden aber die Zwischenauslieferung nur bewilligt hätten unter der Bedingung, dass die Haftzeit in der Schweiz nicht angerechnet werde. Dasselbe lässt sich dem Entscheid des Bezirksgerichts D (Zwangsmassnahmengericht) vom 29. Oktober 2014 über die Anordnung von Sicherheitshaft für den Beschwerdeführer bis 20. Dezember 2014 entnehmen, wonach gemäss Abkommen mit den spanischen Behörden die Haftzeit [des Beschwerdeführers] in der Schweiz für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Spanien nicht angerechnet werde. Dabei ging auch das Gericht immerhin von einer mehrmonatigen Haft bis zur Rückführung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2014 nach Spanien aus.

Demnach stellt sich die – allerdings nicht im vorliegenden Verfahren zu beantwortende – Frage, ob der Zwei-Drittel-Termin für die bedingte Entlassung tatsächlich erst auf den 8. Juni 2017 fällt. Dies wäre wohl nur dann der Fall, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft des Beschwerdeführers in der Schweiz zu Recht nicht an das Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. Dezember 2014 angerechnet worden wären, woran aufgrund des Ausgeführten doch ernsthafte Zweifel bestehen.

5.  

5.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung aufgrund nicht ausreichend belegter Mittellosigkeit ab. Sie nahm an, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug befinde, zwar seit seiner Inhaftierung über keine nennenswerten Einkünfte verfüge, aber gleichzeitig keine nennenswerten Verpflichtungen habe und gehabt habe. Er lege zudem keine Belege vor, welche Rechenschaft über seine Ver­mögensverhältnisse geben würden.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Mittellosigkeit muss mindestens glaubhaft gemacht werden und kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] § 16 N. 38, 41).

5.3 Der Beschwerdeführer gab im Rekursverfahren an, seit seiner Verhaftung in Spanien über kein Einkommen zu verfügen; seine Vermögensverhältnisse seien zudem zu vernach­lässigen. Aus der Einvernahme zur Person vom 1. Juli 2014 ergibt sich, dass der Be­schwerdeführer vor seiner Verhaftung in Südamerika lebte und dort ca. EUR 500–600.- pro Monat verdiente sowie über ein paar Tausend Euro auf der Bank verfügte. Im Jahr 2009 kam er durch den Verkauf seiner Geschäfte in Holland zu einem Vermögen von etwa EUR 50'000.-. Weder im Jahr 2009 noch bei der Befragung 2014 hatte er Schulden. Bereits vor seiner Verhaftung will der Beschwerdeführer von dem Geld aus dem Verkauf seiner Geschäfte gelebt haben. Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht D, wobei er angab, in Südamerika in sehr guten Verhältnissen gelebt zu haben.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er neben seinen Einkünften von EUR 500–600.-, welche er sechs Monate lang erzielt habe, und dem Vermögen von EUR 50'000.- im Jahr 2009 auch Ausgaben gehabt habe. Er habe sich auf einem neuen Kontinent mit seiner Freundin ein neues Leben aufbauen wollen. In einer Berechnung legt der Beschwerdeführer dar, wofür er das Vermögen von EUR 50'000.- sowie sein Einkommen von total EUR 3'200.- ausgegeben habe. Er habe davon zunächst seine Wohnung in Holland, daraufhin diejenige in F, Südamerika bezahlt und Mobiliar gekauft. Zudem habe er einen Teil davon für Lebensmittel und den Lebensunterhalt für die Familie mit drei Kindern ausgegeben. Im Gefängnis in Spanien habe er kein Einkommen erzielt, weshalb er monatlich EUR 250.- von seinem Vermögen verwendet habe. Bei seiner Auslieferung an die Schweiz im November 2015 habe er noch über ca. EUR 3'000.- verfügt. Zudem habe er seiner Rechtsvertreterin einen Vorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zahlen müssen.

Nachdem der Beschwerdeführer fünfeinhalb Jahre in Spanien in Haft war, wobei er dort monatlich EUR 250.- von seinem Vermögen verbraucht haben will, und seine geltend gemachten Ausgaben beispielsweise für Lebensmittel und eine Wohnungseinrichtung nicht völlig unglaubhaft erscheinen, zumal er selbst ausführte, in Südamerika in sehr guten Verhältnissen gelebt zu haben, ist die Berechnung nachvollziehbar, wonach das Vermögen aus dem Jahr 2009 nicht mehr im ursprünglichen Umfang vorhanden ist. Ein solcher Betrag, wie ihn der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Spanien offenbar noch aufwies, könnte zudem im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts des Alters und der Umstände des Beschwerdeführers als "Notgroschen" bezeichnet werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Schliesslich ist der Grund für die Mittellosigkeit grundsätzlich unbeachtlich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit aus missbräuchlichen Motiven herbeigeführt hätte (Kaspar Plüss, § 16 N. 22).

Aufgrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit eines Rechtsvertreters für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer im Rekursverfahren ohne Weiteres zu bejahen. Demzufolge ist die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.  

6.1 Da das Obsiegen des Beschwerdeführers nur einen prozessualen Punkt betrifft und damit als gering zu bezeichnen ist, rechtfertigt es sich, ihm dennoch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamthaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Partei­entschädigung zuzusprechen  17 Abs. 1 VRG).

6.2 Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bezüglich seiner Mittellosigkeit auch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (vgl. VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 4.2).

Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5), ist der Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen. Dafür, dass das restliche Vermögen aufgebraucht ist, spricht auch, dass der Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten liess, nachdem ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hatte. Das Beschwerdeverfahren konnte auch trotz des Verfahrensausgangs nicht als aussichtslos erachtet werden. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Hingegen ist die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung – anders als vor der Vorinstanz – zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, seinen Standpunkt, welcher sich auf die Rügen, welche seine Rechtsvertreterin vor der Vorinstanz vorgebracht hatte, stützt, darzulegen und auch seine Mittellosigkeit schlüssig zu begründen vermochte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.

6.3 Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II. der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin G hat ihre Entschädigungsforderung gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern geltend zu machen, weshalb die Sache zur Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Direktion der Justiz und des Innern zu überweisen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'650.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …