{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00088_2016-06-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216342&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3a24216d41fe790632c75f92a6acaaba"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00088"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.06.2016  VB.2016.00088"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.06.2016  VB.2016.00088"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.06.2016  VB.2016.00088"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB: Verweigerung mangels Erreichen des Zweidrittelstermins beim Vollzug einer Zusatzstrafe eines Schweizer Gerichts zu einer im Ausland ausgesprochenen und bereits vollst\u00e4ndig verb\u00fcssten Freiheitsstrafe. Keine Ber\u00fccksichtigung der Gesamtdauer mangels gemeinsamen Vollzugs der Freiheitsstrafen.  Der Beschwerdef\u00fchrer, niederl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger, wurde in Spanien mit einer Freiheitsstrafe von 5,5 Jahren und in der Schweiz mit einer dazu ausgesprochenen Zusatzstrafe von 30 Monaten bestraft. Nachdem ihm in Spanien die bedingte Entlassung aufgrund des internationalen Haftbefehls zum Vollzug der Zusatzstrafe in der Schweiz verweigert worden war, trat er nach vollst\u00e4ndiger Verb\u00fcssung der spanischen Strafe die Zusatzstrafe in der Schweiz an und stellte sogleich das Gesuch um bedingte Entlassung, zumal aufgrund der Gesamtdauer der beiden Strafen zwei Drittel davon bereits erstanden seien. Die bedingte Entlassung wurde von der Vorinstanz abgewiesen, da aufgrund der vollst\u00e4ndigen Erstehung der spanischen Strafe kein gemeinsamer Vollzug mehr m\u00f6glich sei und damit f\u00fcr die Berechnung der zwei Drittel die Strafen nicht zusammengerechnet werden k\u00f6nnten. Die Anwendung der Zweidrittelsregel auf die Gesamtdauer der Strafen ist vorliegend nicht m\u00f6glich, da die Strafen nicht gemeinsam vollzogen wurden. Ein solch gemeinsamer Vollzug war aber gar nicht m\u00f6glich, weil der Beschwerdef\u00fchrer keinen engen Bezug zur Schweiz hat und sich bei Aussprechung der Zusatzstrafe im spanischen Strafvollzug befand. Auch Spanien h\u00e4tte nicht mit dem Vollzug der Zusatzstrafe beauftragt werden k\u00f6nnen, da der Beschwerdef\u00fchrer auch zu Spanien keinen sozialen Bezug hat. Es handelt sich vorliegend um einen speziellen Einzelfall, dessen Nachteil sich daraus ergibt, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder in seinem Aufenthaltsland noch in seinem Heimatland verurteilt wurde (E. 4.3). Die bedingte Entlassung aus der 30-monatigen Zusatzstrafe konnte somit mangels Erf\u00fcllung derzeitlichen Voraussetzungen noch nicht weiter gepr\u00fcft werden (E. 4.5). \rDer Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, die Staatsanw\u00e4ltin habe ihm im Rahmen des abgek\u00fcrzten Verfahrens zugesichert, dass er die Zusatzstrafe in der Schweiz nicht mehr anzutreten habe, da zwei Drittel der Gesamtstrafe sodann bereits ersessen w\u00e4ren. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung w\u00e4re es jedoch f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu erkennen gewesen, dass es nicht in der Kompetenz der Staatsanw\u00e4ltin lag, Vollzugsentscheiden des JUV vorzugreifen, weshalb auch kein Anspruch aus Vertrauensschutz gegeben ist (E. 4.8).\rGew\u00e4hrung UP/URB vor der Vorinstanz. Gew\u00e4hrung UP, Abweisung URB f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 5).\rTeilweise Gutheissung und \u00dcberweisung an die Vorinstanz zur Festlegung der URB-Entsch\u00e4digung. Im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:43:33", "Checksum": "c64e31a6778d73926b184cab2fe30ef8"}