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Geschäftsnummer: VB.2016.00099  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Rechtsgenügender Nachweis von ehelicher Gewalt Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die häusliche Gewalt eine gewisse Konstanz bzw. Intensität aufweisen, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (E. 3.1). Vorliegend liegt ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vor, welche die Sache zur weiteren Abklärung an diese zurückweist (E. 3.6) und aus welchem zu entnehmen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubhaft zu erachten sind. Im Ausländerrecht werden nicht andere Kriterien als im Strafrecht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen. Die bundesgerichtlich geforderte Intensität der ehelichen Gewalt ist vorliegend in Anbetracht der glaubhaft dargelegten Vergewaltigung ohne Weiteres gegeben (E. 3.7). Es ist nicht erforderlich, dass kumulativ eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung besteht (E. 3.8). Gutheissung.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
GLAUBHAFTMACHUNG
INTENSITÄT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 50 Abs. II AuG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Art. 77 Abs. vi VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00099

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1989, mazedonische Staatsangehörige, heiratete am 18. September 2009 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann C. Am 15. August 2010 reiste sie in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung.

Mit einem Schreiben, welches beim Migrationsamt am 28. März 2011 einging, wies C darauf hin, dass A weggezogen sei, er die Trennung in Mazedonien angemeldet habe und dass er A in Mazedonien zurückgelassen habe. A reiste sodann in die Schweiz zurück, wohnte zunächst bei ihrer Tante und trat anschliessend am 19. März 2011 ins Frauenhaus Zürich ein.

Im Eheschutzurteil vom 19. Juli 2011 des Bezirksgerichts D wurde vom Getrenntleben der Eheleute seit dem 22. Februar 2011 Vormerk genommen. Das Amtsgericht in E, Mazedonien sprach auf Antrag von C die Scheidung aus, welche nun seit dem 3. Oktober 2011 rechtskräftig ist.

Am 12. Juli 2011 erhob A Strafanzeige gegen C wegen Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und wiederholter Tätlichkeit. Mit Verfügung vom 26. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft F das Verfahren gegen C ein. Die gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde von A hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. September 2012 gut und wies die Sache im Sinn seiner Erwägungen zurück an die Staatsanwaltschaft F. In der Folge erklärte A am 7. Februar 2013 ihr Desinteresse nach Art. 55a StGB an der weiteren Strafverfolgung von C. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Februar 2013 dieses Verfahren ein.

B. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 verweigerte das Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.

 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Januar 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2016 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2016 wurde A aufgefordert, die Verfahrenskosten mittels eines Kostenvorschusses sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrati­onsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt.

2.2 Die Beschwerdeführerin heiratete am 18. September 2009. Das Bezirksgericht D stellte mit Urteil vom 19. Juli 2011 ein Getrenntleben der Eheleute seit dem 22. Februar 2011 fest. Die Ehegemeinschaft dauerte demzufolge weit weniger als drei Jahre und die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr nach pflichtgemässem Ermessen Aufenthalt zu gewähren, verkennt sie, dass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG den Behörden keinerlei Ermessenspielraum einräumt. Die Beschwerdeführerin kann sich somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützen und eine Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen, namentlich des Kriteriums der erfolgreichen Integration erübrigt sich.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwischen Januar 2011 bis zur Trennung am 22. Februar 2011 Opfer ehelicher Gewalt geworden. Damit macht sie ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend.

Wird der nachgezogene Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt, so soll er sich nicht aus Angst vor Verlust seines Anwesenheitsrechts gezwungen sehen, mit dem Gewalt ausübenden Familienangehörigen zusammenzubleiben (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3 = Pra 99 [2010] Nr. 49; BGer, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5.2  Abs. 2). Häusliche Gewalt bzw. häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Sie kann sowohl körperlicher als auch psychischer Natur sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die häusliche Gewalt eine gewisse Konstanz bzw. Intensität aufweisen, um einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (BGer, 22. Juni 2012, 2C_821/2011, E. 3.2.1 und E. 3.2.2.). Übliche eheliche Streitigkeiten oder einmalige tätliche Auseinandersetzungen erreichen diese Intensität grundsätzlich nicht (vgl. BGer, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 4.3; BGer, 25. Januar 2011, 2C_690/2010, E. 3.2).

3.2 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Juli 2011 bei der Kantonspolizei Zürich aus, sie sei am Dienstag 1. Februar 2011 von ihrem damaligen Ehemann zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Weiter sei es in der Zeitspanne vom 1. Februar 2011 bis ca. 20. März 2011 wiederholt zu verbalen Streitigkeiten an ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort gekommen. Anlässlich eines solchen Streits soll der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin ihr mit der flachen Hand eine Ohrfeige ins Gesicht gegeben haben, anschliessend ihr Mobiltelefon ergriffen, daraus die SIM-Karte entnommen und diese zerbrochen haben. Dieser Vorfall sei vor den Augen ihrer Schwiegermutter passiert. Zu einem weiteren nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt habe der damalige Ehemann ohne Grund und ohne Vorwarnung der Beschwerdeführerin einen Faustschlag auf die Schulter gegeben und ihr gedroht, dass er sie auch sogleich durch die Scheibe werfen werde. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe er sie am 23. Juni 2011 auf ihrem Mobiltelefon angerufen, nach ihrem Aufenthaltsort gefragt und ihr gedroht, dass sie schon wisse was passieren könnte, wenn er sie finden würde.

Demgegenüber bestritt C anlässlich seiner Einvernahme am 14. Juli 2011 die Vergewaltigung, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen nach Mazedonien gebracht zu haben sowie jegliche Gewaltanwendung und Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin.

3.3 Das Migrationsamt erwog, dass sich die etlichen ins Recht gereichten Unterlagen nicht über die erlittene eheliche Gewalt bzw. deren Art und Intensität äussern würden, weshalb diesen Unterlagen von vornherein keine oder nur beschränkt Aussagekraft zukomme. Es sei zwar davon auszugehen, dass es zwischen den Ehegatten zu Streitereien und wohl auch zu physischen Übergriffen und verbalen Drohungen seitens des Ehemannes gekommen sei. Allerdings könne nicht angenommen werden, dass diese Übergriffe und Drohungen während der gelebten Ehe auch die nötige Intensität erreichten und die Weiterführung der Ehe für die Beschwerdeführerin somit unzumutbar gemacht hätten. Dies insbesondere, da die geltend gemachten schweren Drohungen erst nach der Rückreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und damit erst nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft stattgefunden haben sollen. Ausserdem sei eine auf der ehelichen Gewalt basierende Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehegemeinschaft nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin auch eineinhalb Jahre später nach wie vor zu ihrem damaligen Ehegatten zurückkehren wollte.

Die Vorinstanz war derselben Ansicht und hielt fest, dass die Schilderungen und Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche, Inkonsistenzen und Aktenwidrigkeiten enthalten sollen. Es sei vorliegend nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin während des ehelichen Zusammenlebens in einem über einzelne Beschimpfungen oder Tätlichkeiten hinausgehenden Masse systematisch misshandelt worden sei, welches für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorausgesetzt werde.

3.4 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die erlittene häusliche Gewalt in den Akten ausreichend dokumentiert und nachgewiesen sei. Es würden sowohl Polizeiberichte, Unterlagen zu Gewaltschutzmassnahmen, Berichte von Beratungsstellen, dem Frauenhaus und der behandelnden Psychiaterin vorliegen, welche die erlittene häusliche Gewalt bestätigten. Bereits mit dem Umstand, dass der damalige Ehemann die Beschwerdeführerin unter Angabe falscher Gründe nach Mazedonien gebracht habe, sei die häusliche Gewalt glaubhaft dargelegt. Ausserdem seien die telefonischen Drohungen durch den damaligen Ehemann nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz durch das Frauenhaus dokumentiert worden. Weiter sei die häusliche Gewalt nicht nur durch ihren damaligen Ehemann sondern auch durch dessen Familienmitglieder erfolgt, insbesondere durch dessen Bruder, was sich ebenfalls ausreichend aus den Akten ergebe. Ausserdem dürfe der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass sie eine Desinteressenserklärung im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihren damaligen Ehemann abgegeben habe. Als Opfer stehe es ihr ohne Weiteres zu, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Viele Opfer von häuslicher Gewalt seien hin- und hergerissen und würden den Partner auch trotz der ausgeübten Gewalt lieben, da oft ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Auch wenn auf den ersten Blick das Verhalten widersprüchlich erscheine, könne dies aber nicht als negativer Umstand bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen werden. So habe denn auch das Obergericht Zürich im Rückweisungsentscheid ausgeführt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung nicht a priori unglaubhaft seien. Zum Schluss weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt nun unter Angespanntheit, Nervosität, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Angstzuständen leide.

3.5 Da sich eheliche Gewalt ihrer Natur nach regelmässig in den eigenen vier Wänden und ohne Zeugen abspielt, ist ein Nachweis besonders schwierig. Aufgrund des strengen Beweismasses im Strafrecht darf eine fehlende strafrechtliche Verurteilung nicht automatisch in dem Sinn gewürdigt werden, dass es nicht zu ehelicher Gewalt gekommen sei (VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00232, E. 4.4.1). Gemäss Art. 77 Abs. 6 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Darüber hinaus kann der Nachweis häuslicher Gewalt auch durch glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen, durch Berichte eines Frauenhauses oder einer Opferhilfestelle erbracht werden (BGer, 22. Juni 2012, 2C_821/2011, E. 3.2.3; vgl. Art. 77 Abs. 6bis VZAE).

3.6 Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Beschluss vom 14. September 2012 fest, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung nicht a priori unglaubhaft erscheinen würden. Ihre Ausführungen seien grundsätzlich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und insbesondere auch mit Bezug auf die Vergewaltigung detailliert. Indes seien Gewalttätigkeiten unter Ehegatten durch eine besondere Täter-Opfer-Beziehung gekennzeichnet. Das Opfer habe oft Schuld- und Schamgefühle, sei emotional, wirtschaftlich oder sozial vom Täter abhängig oder leide unter Existenzängsten. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in finanzieller Hinsicht von ihrem Ehemann abhängig gewesen. Zudem sei es unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein Deutsch spreche. Weiter ergebe sich aus den Aussagen des Ehemannes, dass die Beschwerdeführerin ausser zur Verwandtschaft keine Kontakte zu Dritten gehabt habe, die ihr insbesondere bei einer allfälligen Trennung namentlich bei der Arbeitssuche hätten helfen können. Sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin gaben zu Protokoll, dass ihr erstes Treffen durch ihre beiden Familien veranlasst worden sei und sie sich noch am selben Tag verlobt hätten, wie dies in ihrer Kultur üblich sei. Dass die Beschwerdeführerin somit mit der Erstattung einer Anzeige zuwartete, da dies ein Scheitern der von ihrer Familie arrangierten Ehe bedeuten würde und sie somit allenfalls mit Repressalien zu rechnen gehabt hätte, sei durchaus plausibel. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie die Ehe habe retten wollen, erscheine unter diesen Umständen als verständlich. Weiter sei es ebenfalls als plausibel zu erachten, dass die Beschwerdeführerin zunächst nur mit Vertrauenspersonen und nur über die weniger gravierenden Delikte gesprochen habe und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt auch ihr fremden Personen öffnete. Unter diesen Umständen vermöge daher auch die späte Anzeigeerstattung nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ändern. Das Obergericht hielt zudem fest, dass im Hinblick auf die Verlässlichkeit und Glaubhaftigkeit von Aussagen und Anschuldigungen und damit auch auf die Frage, ob und inwieweit diese realitätsbegründet seien, der Erstaussage sowie den Umständen, unter welchen die Schilderungen das erste Mal erfolgen, erhebliche Bedeutung zukomme.

3.7 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das blosse Glaubhaftmachen von ehelicher Gewalt ausreichend, damit nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG der Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz besteht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen und der allgemeinen Erfahrung widersprechen (BVGr, 18. Dezember 2014, D-2928/2014, E. 5.2).

Aus dem Beschluss vom 14. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als glaubhaft zu erachten sind. Im Ausländerrecht werden nicht andere Kriterien als im Strafrecht zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen oder sonstigen Vorbringen herangezogen. Deshalb ist dem Beschluss des Obergerichts und seiner Beurteilung bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grosses Gewicht beizumessen. Den vorinstanzlichen Erwägungen, welche ein widersprüchliches nicht nachvollziehbares Verhalten der Beschwerdeführerin festhalten und von einem nicht rechtsgenügenden Nachweis von ehelicher Gewalt ausgehen, kann nicht gefolgt werden. In Anbetracht der eingeleiteten Straf- und Eheschutzverfahren, der erfolgten Desinteressenserklärung bezüglich des Strafverfahrens und dem geäusserten Wunsch, trotz allem zu ihrem Ex-Ehemann zurückkehren zu wollen, kann das Verhalten der Beschwerdeführerin zwar als widersprüchlich erachtet werden. Allerdings ist dieses Verhalten in Würdigung der vorliegenden Abhängigkeits- und Beziehungsproblematik und mit den Erwägungen des Obergerichts einhergehend mehr als nachvollziehbar. An der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend der erlittenen häuslichen Gewalt vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ihre Rechtsvertretung offensichtlich falsche Behauptungen über den Grund der ehelichen Trennung aufstellte.

Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die erlittene eheliche Gewalt glaubhaft darlegen konnte. Die bundesgerichtlich geforderte Intensität der ehelichen Gewalt, welche einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen vermag, ist vorliegend in Anbetracht der glaubhaft dargelegten Vergewaltigung ohne Weiteres gegeben. Das Verwaltungsgericht gelangt demnach zum Ergebnis, dass ein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt.

3.8 Eheliche Gewalt kann für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund darstellen. Nicht erforderlich ist, dass kumulativ eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung besteht (BGE 136 II 1 E. 5.3; BGer, 4. Oktober 2010, 2C_122/2010, E. 2.3.4). Daher erübrigt sich eine Prüfung, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Mazedonien gefährdet ist.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.      2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.           60.--      Zustellkosten,
Fr.      2'060.--      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …