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VB.2016.00104
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. März 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens hat sich ergeben: I. Die Ausländer A und C hatten ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung gestellt. Mit Verfügung vom 30. September 2015 verweigerte das Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Fortsetzung des darauf eröffneten Verfahrens sowie die Trauung, weil A keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen könne. II. A liess sich dagegen am 19. Oktober 2015 beschweren. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 lehnte das Gemeindeamt des Kantons Zürich das Rechtsmittel im Namen der Direktion der Justiz und des Innern ab. III. A liess beim Verwaltungsgericht am (Montag,) 22. Februar 2016 als gegenwärtiges Geschäft VB.2016.00104 rubrizierte Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Entschädigungsfolge sowie Aufhebung der gemeindeamtlichen Verfügung sei ihm "das Eingehen der Ehe -auf schweizerischem Hoheitsgebiet- zu gestatten", und zudem um unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung ersuchen; in der gleichen Eingabe focht er eine die Anordnung seiner Ausschaffungshaft bestätigende Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2016 an, wofür die 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts das Geschäft VB.2016.00091 eröffnete. Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2016 – am 4. des folgenden Monats dem Vertreter von A zugestellt – wurde das im Armenrechtsgesuch enthaltene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und A, weil dieser aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch über Fr. 16'000.- schuldet, unter Androhen des Nichteintretens eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um eine Kaution von Fr. 2'060.- zu leisten. Das Gemeindeamt reichte in der Folge seine Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2016 wurde auf das Gesuch von A um Wiedererwägung der Kautionsverfügung wegen ungebührlichen Inhalts und mangels zureichender Gründe nicht eingetreten. A erhob beim Bundesgericht am (Montag,) 21. März 2016 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 29. Februar 2016 und ersuchte zugleich um Gewährung aufschiebender Wirkung. Weder bis (Freitag,) 18. März 2016 noch später hat A einen Kostenvorschuss geleistet. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00404, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972). Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2), § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) sowie Anhang 2 lit. b der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 (LS 172.110.1) gegeben (VGr, 29. Juli 2015, VB.2014.00672). Unter den weiteren Eintretensvoraussetzungen interessiert im Folgenden nur, wie es sich mit (der Rechtzeitigkeit) der Kaution(sleistung) verhalte. Wenn übrigens der Beschwerdeführer im Geschäft VB.2016.00091 beanstandet, dass am Verwaltungsgericht zwei verschiedene Verfahren angelegt worden seien "-letztendlich wohl weil mit der gleichen Beschwerde zwei verschiedene Verfügungen angefochten worden sind […]-", so entkräftet er sich dergestalt gleich selbst; abgesehen davon erklärt er anschliessend: "Dies […] kann aber auch […] hingenommen werden". 2. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG hätte keinen Kostenvorschuss zu ver-langen erlaubt, wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte, also nebst anderem sein Rechtsmittel nicht offenkundig aussichtslos erschienen wäre (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 37; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525, E. 5.1). An Letzterem gebricht es hier. Vermag nämlich ein ausländischer Verlobter wie der Beschwerdeführer keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen (siehe BGr, 8. November 2015, 2D_64/2015), müssen die Zivilstandsbe-hörden gemäss landesintern höchster Praxis eine Trauung verweigern (BGE 137 I 351 [= Pra 101/2012 Nr. 61] E. 3.7). Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter weiss das, hat dieser doch in einem gleich gelagerten Fall für eine andere Person erfolglos das Bundesgericht angerufen (5A_790/2014); seinem Mandanten geht es jetzt denn auch ausdrücklich darum, am Ende an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelangen zu können. Die folglich statthafte Kautionierung stützt sich samt Androhung des Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG; sie entspricht im Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und erscheint betreffend Frist angemessen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 27 ff., 39, 42, 46 ff., 50 und 52 ff.). Der Beschwerdeführer hat die geforderte Sicherheit nicht binnen bis (Freitag,) 18. März 2016 laufender Frist von 14 Tagen geleistet; sein Rechtsmittel ist mithin androhungsgemäss nicht an die Hand zu nehmen (siehe Plüss, § 15 N. 58 ff.). Denn entgegen beschwerdeführerischer Behauptung wurde die fristauslösende Präsidialverfügung nicht am 7. März 2016 ausgehändigt, sondern ausweislich postalischer Sendungsverfolgung drei Tage früher; deshalb endete die Frist nicht erst am (Montag,) 21. gleichen Monats, was sie wegen der Friststillstand bewirkenden Ostergerichtsferien vom 20. März bis zum 3. April 2016 ohnehin nicht hätte tun können (siehe §§ 70 f. in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG und Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Im Übrigen müsste die Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit bei einer materiellen Beurteilung ebenso scheitern. Wohl hat der Beschwerdeführer die Kautionsverfügung am 21. März 2016, also nach Ablauf der Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses, angefochten und um Gewährung aufschiebender Wirkung ersucht, welche der Beschwerde beim Bundesgericht laut Art. 103 Abs. 1 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) hier nicht von selbst zukommt (vgl. Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. A., Bern 2014, Art. 103 N. 17; Kathrin Klett, Basler Kommentar, 2011, Art. 103 BGG N. 14). Auch wenn aber der Beschwerde in Anwendung des Art. 103 Abs. 3 BGG nachträglich Suspensiveffekt verliehen würde, nützte das nichts, weil es nicht ex tunc, sondern bloss ex nunc wirkte (vgl. Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008, Ziff. 4172; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 32 und 40; Plüss, § 15 N. 62 ff.; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 55 N. 111 und 149); es bliebe so bei der Säumnis des Beschwerdeführers. 3. Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an… |