|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00108  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.02.2017 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Familiennachzug Kein Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für den nachträglichen Familiennachzug bei einem 14-jährigen Kind, das bereits während fast drei Jahren durch seine depressive Mutter im Heimatland betreut worden ist (E. 2.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BETREUUNG
DEPRESSION
FAMILIENNACHZUG
FRIST/-EN
FRISTEN
KRANKHEIT
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUGSFRIST
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGE GRÜNDE
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 47 AuG
Art. 90 AuG
Art. 82 BGG
VRG
§ 12 Abs. 2 VRG
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 14 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 65a Abs. 2 VRG
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00108

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1973, Staatsangehöriger von Mazedonien, ist in zweiter Ehe mit D, geboren 1968, Staatsangehörige der Schweiz, verheiratet. Entsprechend ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Er ist Vater zweier Söhne, B, geboren 2001, und E, geboren 2003, welche aus seiner ersten Ehe mit F, Staatsangehörige von Mazedonien, stammen.

B. A ersuchte am 6. Januar 2015 um Bewilligung der Einreise für seine beiden Söhne. Während das Migrationsamt E die Aufenthaltsbewilligung am 21. Dezember 2015 erteilte, wies es das Gesuch um Bewilligung der Einreise betreffend B mit Verfügung vom 24. Juni 2015 ab.

Als Begründung für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung führte das Migrations­amt an, das Nachzugsgesuch sei nicht innert der gesetzlich vorgeschriebenen Jahresfrist erfolgt. Darüber hinaus würden keine wichtigen familiären Gründe einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Januar 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 liess A und B dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicher­heitsdirektion sei aufzuheben und B die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer (AuG) muss der Anspruch auf Familiennachzug für Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren, für Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses. War das Kind im Zeitpunkt der Fristauslösung noch nicht zwölf Jahre alt, verkürzt sich die Nachzugsfrist mit dem zwölften Geburtstag des Kindes von fünf Jahren auf maximal ein Jahr (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff., 129 II 11 E. 2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.5).

1.2 Vorliegend wurde die einjährige Frist zum Nachzug des Beschwerdeführers 2 verpasst, was auch die Beschwerdeführenden anerkennen. Zudem sind auch die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung im Sinn von § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht erfüllt, was die Beschwerdeführenden ebenfalls aner­kennen. Folglich ist einzig umstritten, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zulassen.

2.  

2.1 Ausserhalb der ordentlichen Nachzugsfristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) obliegt es dabei der nachzugswilligen Person, gewichtige Gründe nachzuweisen.

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Von Bedeutung sind namentlich das Alter des Kindes, sein Ausbildungsniveau und seine sprachlichen Kenntnisse, aber auch die gegenwärtige Betreuungssituation bzw. deren Änderung (beispielsweise wegen des Todes der bisherigen Betreuungsperson). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 6 E. 3.1.1 f.; ferner VGr, 11. November 2015, VB.2015.00563, E. 3.1). Indessen ist das Kindswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012). So ist insbesondere zu berücksichtigen, ob den in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen zugemutet werden kann, das Familienleben im Ausland zu leben (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00448, E. 3.1).

2.2 Die Beschwerdeführenden vermögen das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nicht aufzuzeigen. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei Folgendes hervorzuheben ist:

In Bezug auf die Betreuungsfähigkeit der Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer 2 widersprechen sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Laufe des Verfahrens: Die Frage nach der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner Mutter wurde zunächst mit der Bemerkung beantwortet, der Beschwerdeführer 2 habe "ein gesundes Verhältnis zu seiner leiblichen Mutter". Später wird indessen unter Beilage eines Arzt­zeugnisses sowie einer Bestätigung der Mutter vorgebracht, die Mutter könne auf­grund ihrer Depression unter keinen Umständen weiterhin für ihre Kinder sorgen. Fakt ist somit einzig, dass die Mutter insbesondere den Beschwerdeführer 2 seit fast drei Jahren – dem Beschwerdeführer 1 wurde erstmals am 11. April 2013 eine Aufenthalts­bewilligung erteilt betreut hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Mutter während dieser Zeit unter Depressionen litt, war eine Betreuung des Beschwerdeführers 2 offensichtlich möglich. Inwiefern sich diese Situation im Laufe der mittlerweile fast dreijährigen Betreuung durch die Mutter geändert haben soll, geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätte es entsprechend an den Beschwerdeführenden gelegen, aufzuzeigen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Mutter seit dem Ausbruch der Krankheit im Jahre 2011 in verändertem Masse negativ auf ihre Betreuungsfähigkeit ausgewirkt hat. Dass der Beschwerdeführer 1 die besser geeignete Betreuungsperson für die Kinder sei, und dass er diese aus einem ökonomischen Sachzwang heraus und nur für kurze Zeit bei der Mutter lassen wollte, wie vorgebracht wird, ändert nichts am Gesagten. Der Beschwerdeführer 1 hat einen bewussten Entscheid getroffen, wonach es aus seiner Sicht zumutbar war, seine Kinder weit über zwei Jahre bei seiner depressiven Ex-Ehefrau zu lassen. Wäre eine Betreuung durch diese effektiv nicht zumutbar gewesen, so hätten die Kinder kaum während dieser Dauer bei der Mutter verweilen können. Somit ist es grundsätzlich auch nicht entscheidend, dass neben dem Bruder des Beschwerdeführers 1, welcher die Betreuung nicht übernehmen könne, keine weiteren Familienangehörigen zur Übernahme der Sorge für den Beschwerdeführer 2 zur Verfügung stehen würden. Es bleibt hierzu anzumerken, dass der Mangel weiterer möglicher Betreuungspersonen für den Beschwerdeführer 2 nur äusserst rudimentär substanziiert worden ist.

Dass der Beschwerdeführer 2 sich nicht mit dem neuen Freund der Mutter versteht, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen familiären Grundes von untergeordneter Relevanz. Es ist nicht unüblich, dass Kinder sich zuweilen nicht mit dem neuen Partner eines ihrer Elternteile verstehen. Inwiefern die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zum neuen Partner seiner Mutter im Vergleich zu ähnlichen Situationen besonders beein­trächtigt sein soll, wird nicht substanziiert.

Die Grösse der Wohnung des Partners der Mutter des Beschwerdeführers 2 spielt für das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes ebenfalls nur eine untergeordnete Rolle: Immerhin lebt der Beschwerdeführer 2 gemeinsam mit seiner Mutter nach wie vor in der ehemaligen Familienwohnung, womit jedenfalls genügend Wohnraum zur Verfügung steht. Ebenso wenig ist entscheidwesentlich, dass der neue Partner der Mutter aus kultu­rellen Gründen nicht in diese ehemalige Familienwohnung einziehen kann oder will. Ob es dem Beschwerdeführer 1 allenfalls möglich und zumutbar wäre, derartige Widerstände seitens seiner Familie zu beseitigen, kann bei dieser Sachlage offenbleiben.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 bereits 14 Jahre alt ist und in der Schweiz altersmässig kurz vor dem Ende der regulären Schulzeit stehen würde. Der Gesetzgeber hat bewusst die Schwelle für den Nachzug von Kindern ab zwölf Jahren erhöht, da die Integration mit zunehmendem Alter schwieriger wird. Dieser Wertung ist Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die unterschiedliche Behandlung der beiden Brüder. Unterschiedliche Nachzugsfristen implizieren, dass Geschwister allenfalls unterschiedlich behandelt werden bzw. dass vorliegend der Beschwerdeführer 2 durch die Bewilligung des Aufenthalts seines jüngeren Bruders in der Schweiz von diesem getrennt wird. Es liegt bei derartigen Konstellationen an den Eltern bzw. vorliegend am Beschwerdeführer 1, unter Beachtung der Interessen der Kinder und eventuell in Absprache mit ihnen, darüber zu entscheiden, ob das Interesse am Zusammenleben der Geschwister oder am alleinigen Nachzug eines der Kinder höher zu gewichten ist. Indessen kann durch den Nachzug eines Kindes nicht der Nachzug eines anderen Kindes erzwungen werden.

Schliesslich ist es zwar richtig, dass die Güterabwägung zwischen dem Verbleib des Be­schwerdeführers 2 in seinem Kulturraum und dem Aufwachsen mit seinen engsten Bezugspersonen zugunsten des letzteren ausfallen kann. Indessen hat sich der Beschwer­deführer 1 bewusst für ein Leben in der Schweiz mit seiner neuen Ehefrau und die damit einhergehenden familiären Konsequenzen entschieden. Auch wenn das Scheitern des Nachzuges des Beschwerdeführers 2 im Vornherein nicht vom Beschwerdeführer 1 antizipiert worden ist, so hätte es doch an ihm gelegen, entsprechende Abklärungen be­treffend die Voraussetzungen für den Nachzug seiner Kinder zu treffen und sich die Folgen einer allfälligen Nichtbewilligung des Nachzugs für das Aufwachsen seiner Kinder zu vergegenwärtigen. Aus diesem Versäumnis kann für das Vorhandensein wichtiger familiärer Gründe wiederum nichts abgeleitet werden, auch nicht mit der Begründung, das Verhalten des Beschwerdeführers 1 belege hohes "Eigenverantwortungsbewusstsein". Darüber hinaus verbleiben dem Beschwerdeführer 2 doch eine ganze Reihe von Bezugspersonen in Mazedonien, nämlich seine Mutter sowie der Bruder des Beschwerde­führers 1 und dessen Familie.

Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf Nachzug des Beschwerdeführers 2.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Aufgrund des Unterliegens sind dem Beschwerdeführer 1 die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 14 und § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu­sprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …