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VB.2016.00113
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Februar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
hat sich ergeben: I. Die 1963 geborene ukrainische Staatsangehörige A hielt sich zunächst mit einem (vor der Ausreise bereits abgelaufenen) Schengen-Visum im Kanton B auf und heiratete nach kurzer Bekanntschaft am 12. März 2011 in ihrem Heimatland den 1964 geborenen Schweizer C, welchen sie während ihres Aufenthalts in B in einem Internetchat kennengelernt hatte. Daraufhin reiste sie am 7. Juli 2011 erneut in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 6. Juli 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann. In der Folge musste die Polizei mehrfach wegen häuslicher Gewalt intervenieren und die Ehegatten zeigten sich gegenseitig wegen damit im Zusammenhang stehenden Delikten an. A wurde überdies mit einer später bis zum 7. August 2012 verlängerten zwangsmassnahmengerichtlichen Verfügung des Bezirksgerichts D vom 20. April 2012 untersagt, ihren Ehemann zu kontaktieren oder sich diesem oder der ehemals gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung zu nähern (Kontakt- und Rayonverbot). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts D wurde sie sodann am 28. Januar 2013 wegen versuchter Drohung und Tätlichkeiten gegenüber ihrem Ehemann schuldig gesprochen. Zufolge der dauerhaften Trennung der Ehegatten wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. April 2013 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2013 an. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 22. April 2014 ab. III. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 22. April 2014 vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und ihr die Aufenthaltsbewilligung erneut zu erteilen. Zudem verlangte sie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Ein ihr mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2014 auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts D vom 4. Juli 2014 wurde die Ehe zwischen A und C geschieden. Am 25. September 2014 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde (VB.2014.00322) von A ab. IV. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Entscheid 2C_1066/2014 vom 19. Februar 2016 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Es mass dabei einem gegen C gerichteten Strafverfahren betreffend versuchter Nötigung (zum Nachteil von A) entscheidendes Gewicht zu, welches zum Entscheidzeitpunkt beim Bezirksgericht D hängig war. V. Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren unter der Verfahrensnummer VB.2016.00113 wieder auf, sistierte dieses aber mit Präsidialverfügung vom 11. März 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen C, längstens bis zum 31. Dezember 2016. Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 9. März 2016 wurde C vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freigesprochen. Nachdem A ihre dagegen erhobene Berufung zurückgezogen hatte, schrieb das Obergericht das Strafverfahren am 10. Oktober 2016 als erledigt ab, womit der Freispruch in Rechtskraft erwuchs. Die Strafakten wurden in der Folge vom Verwaltungsgericht beigezogen. Am 20. Mai 2016 reichte ein Bekannter von A, E, beim Migrationsamt ein Schreiben ein, in welchen er deren Integrationsbemühungen herausstrich. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 ersuchte A um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und machte unter Beilage verschiedener Belege Ausführungen zu ihren Integrationsfortschritten in der Schweiz. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2017 gab das Verwaltungsgericht den Parteien Gelegenheit, zum Ergebnis des Strafverfahrens und den nachgereichten Unterlagen Stellung zu beziehen. Überdies wurde A Gelegenheit eingeräumt, ihre aktuelle Situation darzulegen, soweit diese für den Bewilligungsentscheid relevant sein könnte. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Datum Poststempel) wiederholte A im Wesentlichen ihre bereits mit Eingabe vom 15. Oktober 2016 gemachten Ausführungen. Zusätzlich reichte sie ein Zwischenzeugnis ihres aktuellen Arbeitgebers sowie eine Bestätigung über eine absolvierte Basis-Ausbildung als … ein. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 äusserte sich auch E wieder gegenüber dem Verwaltungsgericht, wobei das Schreiben inhaltlich weitgehend dessen Eingabe vom 20. Mai 2016 entsprach, ergänzend aber die aktuelle Berufstätigkeit und die Weiterbildungserfolge von A erwähnte. Das Migrationsamt liess sich zu den eingereichten Schreiben nicht mehr vernehmen. Auch A äusserte sich nicht zum Schreiben von E vom 23. Januar 2017. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Der Anspruch besteht auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, sogenannter nachehelicher Härtefall). Solche wichtigen persönlichen Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch die Ausführungen in E. 3.2 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids [2C_1066/2014], wonach vorliegend noch auf die altrechtliche Regelung von Art. 50 Abs. 2 AuG abzustellen sei). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen dabei von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Sie müssen derart schwerwiegend erscheinen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und ihre Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.). Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 19. Februar 2016 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zu kurz in ehelicher Gemeinschaft lebte, um aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten. Hingegen erachtete es als nicht hinreichend geklärt, ob der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin diese in die Prostitution gedrängt und sie bedroht haben könnte. Es schloss deshalb eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft nicht aus, weshalb das Verwaltungsgericht einen nachehelichen Härtefall nicht hätte verneinen dürfen, ohne sich zunächst näher mit den Vorwürfen gegen den ehemaligen Ehemann zu befassen und diese eingehend abzuklären. Dabei mass es insbesondere dem damals noch laufenden Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin entscheidendes Gewicht zu. 2.3 Die bundesgerichtlichen Erwägungen sind für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007, E 3.2), weshalb im vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend glaubhaft machen kann, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, sodass hieraus ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG abzuleiten ist. 3. 3.1 Das Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann ist inzwischen erledigt: Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freigesprochen. In seinem Strafurteil vom 9. März 2016 erachtete das Bezirksgericht D die in der Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalte als klar nicht erstellt. Vielmehr legte das Strafgericht den Untersuchungsbehörden sogar die Prüfung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege nahe. Sodann hielt das Strafgericht ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 einzig das Ziel verfolgt habe, ihre Aufenthaltsbewilligung zu sichern, wofür ihr offenbar jedes Mittel recht gewesen sei. Mit einlässlicher Begründung, auf welche vorliegend verwiesen werden kann, wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin vom Strafgericht als nicht glaubhaft eingestuft und jegliche physische oder psychische Gewaltanwendung durch ihren Ex-Ehemann verneint. Das Strafgericht wies dabei auf zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen hin. Sodann strich es auch die auffällige zeitliche Abfolge der Ereignisse heraus. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin erst Anzeige erstattet, nachdem wegen der von ihr selbst ausgeübten häuslichen Gewalt bereits ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden war, sie deshalb mit einem Kontakt- und Rayonverbot gegenüber ihrem damaligen Ehemann belegt worden war und sie um den Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung fürchten musste. Ihre Aussagen wurden im Verlauf des Strafverfahrens immer "blumiger" und ausführlicher, was das Strafgericht als Lügen- bzw. Phantasiesignale wertete. Hingegen attestierte es dem angeklagten Ex-Ehemann ein konstantes und im Wesentlichen widerspruchsfreies Aussageverhalten. Die Beschwerdeführerin hat sich zum freisprechenden Erkenntnis gegenüber ihrem Ehemann nur dahingehend geäussert, dass sie die hiergegen erhobene Berufung zurückgezogen habe, weil sie sich auf den Abschluss ihrer Ausbildung konzentrieren und sich nicht mehr mit der Vergangenheit einer gescheiterten Ehe belasten wolle. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat im erwähnten Strafverfahren nur Formen psychischer Gewalt zur Anzeige gebracht, jedoch verschiedentlich auch behauptet, Opfer physischer Gewalt geworden zu sein. So musste am 15. November 2011 – allerdings auf Initiative ihres damaligen Ehemannes – die Polizei wegen einer wechselseitigen Auseinandersetzung der Eheleute intervenieren und zeigten sich diese gegenseitig wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt an. In der Folge gab die Beschwerdeführerin auch mehreren sie behandelnden Ärzten kund, im November 2011 von ihrem Ehemann geschlagen bzw. unter Druck gesetzt worden zu sein. Zugleich hielt ein Bericht von Dr. med. F vom 22. April 2014 aber auch fest, dass eine "gewisse Überverdeutlichung" durch die Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen sei. Auch in den zeitnah erstellten Notizen des Frauenhauses vom 16. Dezember 2011 finden sich lediglich Hinweise auf ein einzelnes, wechselseitiges Handgemenge zwischen den Eheleuten, in deren Verlauf ihr Ehemann sie umgestossen haben soll. Weitere Belege für physische eheliche Gewalt fehlen. Die Beschwerdeführerin zog ihre Strafanzeige in Bezug auf den Vorfall vom 15. November 2011 später wieder zurück. In Bezug auf die von ihrem damaligen Ehemann in diesem Zusammenhang angezeigten Delikte wurde die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2013 vom Bezirksgericht D freigesprochen, wobei das Urteil unbegründet erging und hinsichtlich anderer Vorwürfe häuslicher Gewalt in einer rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin resultierte. Sodann wurde weder der Vorfall vom 15. November 2011 noch andere Vorfälle physischer Gewalt von der Beschwerdeführerin in ihren polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Mai 2012, 28. März 2014 und 11. Februar 2014 thematisiert und entsprechende Vorwürfe erst anlässlich einer Einvernahme durch das Bezirksgericht D vom 9. März 2016 wieder im Strafverfahren vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat überdies anlässlich dieser Einvernahme zu Protokoll gegeben, bei ihrer Anzeige das angegeben zu haben, was für sie das Wichtigste gewesen sei. Auch im ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht standen die von ihr zur Anzeige gebrachten (angeblichen) Vorfälle psychischer Gewalt im Vordergrund, während die von ihr angeblich ebenfalls erlittene physische Gewalt nicht näher substanziiert wurde. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die von ihr letztlich nicht zur Anzeige gebrachten Vorfälle physischer Gewalt – sollten sie sich überhaupt ereignet haben – nicht gravierend und wechselseitig gewesen sind und keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermögen. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind sodann im Gesamtkontext zu würdigen: Wie sowohl aus der Einschätzung des Strafgerichts als auch aus den Protokollen des Frauenhauses hervorgeht, strebte die Beschwerdeführerin bereits 2011 primär die Sicherung ihres Aufenthaltsrechts an und schreckte dabei auch nicht vor zweifelhaften Anschuldigungen zurück. Es kann ihr damit auch in Bezug auf die letztlich nicht zur Anzeige gebrachten Ereignisse physischer Gewalt nicht vorbehaltslos geglaubt werden, zumal nicht sie, sondern ihr damaliger Ehemann wegen des Vorfalls von Mitte November 2011 um polizeiliche Intervention gebeten hatte und sich die Eheleute bereits damals gegenseitig anzeigten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihren Beitrag an der Auseinandersetzung vom 15. November 2011 letztlich nicht verurteilt wurde, kann nicht gefolgert werden, dass die damaligen Aggressionen allein von ihrem damaligen Ehemann ausgegangen sind, zumal sich dieser hierfür ebenfalls nie strafrechtlich verantworten musste. Jedenfalls erübrigen sich weitere Abklärungen, nachdem die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Substanziierungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren nicht nachgekommen ist und zumindest vor Verwaltungsgericht kaum Angaben zu der angeblich erlittenen physischen Gewalt macht. 3.3 Die von der Beschwerdeführerin angeblich erlittenen Gewalterfahrungen sind damit nicht glaubhaft gemacht und vermögen somit auch nicht einen nachehelichen Härtefall wegen erlittener ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG zu begründen. Weitere Hinweise auf eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft liegen nicht vor, zumal die blosse Kundgabe von Trennungs- und Scheidungsabsichten und deren gerichtliche Durchsetzung legitim ist und nicht als psychische Gewalt eingestuft werden kann. Es kann offenbleiben, ob die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ex-Ehemann darüber hinaus auch als gezielte Falschbeschuldigungen zur Sicherung ihres weiteren Aufenthalts in der Schweiz eingestuft werden müssen, wie zumindest vom Strafgericht vermutet wurde. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihren unglaubhaften Behauptungen allenfalls auch den Widerrufsgrund der falschen Angaben im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 lit. a AuG (damalige Fassung; heute Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG) gesetzt hat. 4. 4.1 Ansonsten werden die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht infrage gestellt und können damit grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Zu prüfen bleibt allein, ob seit der damaligen Entscheidfällung wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, welche die frühere Würdigung des Verwaltungsgerichts obsolet machen würden. Dabei ist insbesondere dem zwischenzeitlichen Integrationsverlauf und allfälligen Lageveränderungen im Herkunftsland der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingaben vom 15. Oktober 2016 und 20. Januar 2017 (Datum Poststempel) die Gelegenheit wahrgenommen, sich zu ihren Integrationsfortschritten und ihrer aktuellen Situation zu äussern. 4.3 In sprachlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin inzwischen das Niveau B1 erreicht. Ihre hiesige Integration hat jedoch zumindest in beruflicher Hinsicht kaum Fortschritte gemacht. Aus einer von ihr selbst eingereichten Aktennotiz des Sozialdienstes der Stadtverwaltung G vom 18. Februar 2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bislang nur ein geringes Einkommen zu erzielen vermochte, von der Sozialhilfe und der Unterstützung ihres neuen Lebenspartners abhängig war sowie den Sozialbehörde und dem RAV mit einer – zumindest gemäss Rückmeldung des RAV – als "dreist" empfundenen Anspruchsmentalität gegenübergetreten sein soll. Die Beschwerdeführerin geht gemäss eigenen Angaben nur saisonal einem Vollzeiterwerb nach. Eine ihr per 14. Juli 2014 in Aussicht gestellte unbefristete Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiterin konnte sie offenkundig nicht dauerhaft antreten. Sodann ist keineswegs gesichert, dass sie inskünftig mit ihrer jüngst abgeschlossenen Basisausbildung als … einem existenzsichernden Erwerb wird nachgehen können. Weiter ist die Beschwerdeführerin verschuldet und hat gegenüber dem Zentralen Inkasso des Zürcher Obergerichts noch offene Kosten im Betrag von Fr. 18'110.60.-. 4.4 In persönlicher Hinsicht gibt die Beschwerdeführerin an, mit E, wohnhaft in H, befreundet zu sein, welcher sie auch finanziell unterstützen soll. E gibt in seinen Schreiben an das Migrationsamt bzw. das Verwaltungsgericht vom 20. Mai 2016 bzw. 23. Januar 2017 bekannt, die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 kennen gelernt zu haben und gelegentlich in administrativen Belangen zu unterstützen. Gemäss der bereits erwähnten Aktennotiz des Sozialdienstes der Stadtverwaltung G vom 18. Februar 2016 soll E der Lebenspartner der Beschwerdeführerin sein. Welche Qualität die Beziehung zwischen E und der Beschwerdeführerin aufweist, kann letztlich offenbleiben. Da diese offenkundig nicht zusammenwohnen und sich erst seit relativ kurzer Zeit kennen, kann jedenfalls nicht von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. Andere vertiefte persönliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie ist damit auch in persönlicher und sozialer Hinsicht nicht besonders in der Schweiz verwurzelt und verfügt hier über keine durch das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Beziehungen. 4.5 Auch wenn das politische Klima in der Ukraine weiterhin sehr angespannt ist und es im Osten und Südosten des Landes nach wie vor zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, hat sich die Sicherheitslage in der der Heimatregion der Beschwerdeführerin im Westen der Ukraine seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang nicht wesentlich verschlechtert (vgl. die aktuellen Reisehinweise für die Ukraine des Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA] auf www.eda.admin.ch]). 4.6 Die Beschwerdeführerin ist damit nach wie vor nicht derart in der Schweiz integriert, als dass ihre Rückkehr in die Ukraine unzumutbar wäre. Ihre Reintegrationschancen in der Ukraine sind weiterhin intakt, wobei auf die diesbezüglich immer noch zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 25. September 2014 verwiesen werden kann. Sodann kommt hinzu, dass sie die letzten Jahre nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben durfte und mit einer Wegweisung in ihre Heimat zu rechnen hatte. Es ist damit der Beschwerdeführerin nach wie vor zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukehren. 4.7 Weitere Umstände, welche der Beschwerdeführerin einen Bewilligungs- respektive Verlängerungsanspruch einräumen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig war das Migrationsamt gehalten, der Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach pflichtgemässem Ermessen zu erteilen. Es kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin auch heute nicht überdurchschnittlich integriert scheint und ihr eine Rückkehr in ihre Heimat nach wie vor zumutbar ist. Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich (vgl. auch E. 4.5 vorstehend). Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des zweiten Rechtsgangs vor dem Verwaltungsgericht (VB.2016.000113) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr diesbezüglich keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat lediglich vor Bundesgericht um unentgeltliche Prozessführung ersucht, indes wäre ein entsprechendes Gesuch vor Verwaltungsgericht ohnehin wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen gewesen (§ 16 Abs. 1 VRG). 5.3 5.3.1 Die bundesgerichtliche Rückweisung zur Neubeurteilung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb die Kosten des ersten Rechtsganges vor Verwaltungsgericht (VB.2014.00322) derjenigen Instanz aufzuerlegen sind, welche für den zur Rückweisung führenden Verfahrensfehler verantwortlich ist. Die rechtssuchende Person darf insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als wenn von Anfang an ein richtiger Entscheid getroffen worden wäre (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 68 und 71 sowie § 17 N. 30) 5.3.2 Gemäss den Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 19. Februar 2016 wurde eine Rückweisung erforderlich, weil sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gewalterfahrungen auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt abstützte. Das Verfahren hätte damit bereits im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgericht – zur weiteren Sachverhaltsabklärung und unter Kostenfolge für den Beschwerdegegner – zurückgewiesen werden müssen. Die durch den ersten Rechtsgang entstandenen Mehrkosten sind damit dem Beschwerdegegner und nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. Damit sind die Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht (VB.2014.00322) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Hingegen rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, nachdem sie in ihrer Beschwerde hauptsächlich mit der von ihr angeblich erlittenen Gewalt begründete und ihre diesbezüglichen Behauptungen inzwischen als nicht glaubhaft eingestuft werden müssen (vgl. auch Plüss, § 17 N. 67 ff., wonach unnötige oder treuwidrig aufgewendete Kosten nicht entschädigungspflichtig sind). 5.3.3 Der im Verfahren VB.2014.00322 geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten, sondern mit den Kosten dieses Verfahrens zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4 mit Hinweisen). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2014.00322 in Höhe von Fr. 2'060.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |