{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.02.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00113_21-02-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216988&W10_KEY=4467074&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "905b59349b2c92c8d5b3d0729a091808"}, "Num": [" VB.2016.00113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.21.0  VB.2016.00113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung\r(Wiederaufnahme VB.2014.00322) | Verneinung eines ehelichen H\u00e4rtefalls aufgrund nicht glaubhaft gemachter ehelicher Gewalt. [Die selbst wegen Delikten in Zusammenhang mit h\u00e4uslicher Gewalt gegen\u00fcber ihrem fr\u00fcheren Ehemann verurteilte Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, ihrerseits Opfer h\u00e4uslicher Gewalt geworden zu sein. Da das Bundesgericht eine oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft nicht ausschloss, wies es das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung an das Verwaltungsgericht zur\u00fcck. Dabei mass es insbesondere dem damals noch laufenden Strafverfahren gegen den Ex-Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin entscheidendes Gewicht zu. Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren deshalb zun\u00e4chst bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung dieses Strafverfahrens.] Opfer ehelicher Gewalt k\u00f6nnen einen nachehelichen H\u00e4rtefall geltend machen und hieraus einen Aufenthaltsanspruch ableiten, sofern sie zumindest glaubhaft machen k\u00f6nnen, in der Ehe Opfer physischer oder psychischer Zwangsaus\u00fcbung von gewisser Konstanz und Intensit\u00e4t geworden zu sein. Der Ex-Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin wurde von s\u00e4mtlichen von der Beschwerdef\u00fchrerin erhobenen Vorw\u00fcrfen freigesprochen, wobei der Strafrichter ausdr\u00fccklich festhielt, dass der vorgeworfene Sachverhalt klar nicht erstellt sei und die Beschwerdef\u00fchrerin einzig das Ziel verfolgt habe, ihre Aufenthaltsbewilligung zu sichern. Die zur Anzeige gebrachten Vorw\u00fcrfe ehelicher Gewalt sind damit nicht glaubhaft gemacht. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zur Anzeige gebrachten Formen physischer Gewalt sind von ihr kaum substanziiert und ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Sollten sie sich \u00fcberhaupt ereignet haben, w\u00e4ren sie jedenfalls wechselseitig und nicht gravierend gewesen und h\u00e4tten damit keinen nachehelichen H\u00e4rtefall zu begr\u00fcnden vermocht. Weitere Umst\u00e4nde, welche der Beschwerdef\u00fchrerin einen Bewilligungs- respektive Verl\u00e4ngerungsanspruch einr\u00e4umen w\u00fcrden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig war das Migrationsamt gehalten, eine Bewilligung nachpflichtgem\u00e4ssen Ermessen zu erteilen. \r\rAusgangsgem\u00e4ss sind die Kosten des zweiten Rechtsgangs der unterliegenden Beschwerdef\u00fchrerin aufzuerlegen und steht dieser f\u00fcr dieses Verfahren keine Umtriebsentsch\u00e4digung zu.\r\rDie Kosten des ersten Rechtsgangs vor Verwaltungsgericht sind aufgrund des bundesgerichtlichen R\u00fcckweisungsentscheids dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher f\u00fcr den zur R\u00fcckweisung f\u00fchrenden Verfahrensfehler letztlich verantwortlich ist. Jedoch rechtfertigt es sich nicht, der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr dieses Verfahren eine Umtriebsentsch\u00e4digung zuzusprechen, nachdem sie ihre Beschwerde haupts\u00e4chlich mit der von ihr angeblich erlittenen Gewalt begr\u00fcndet hat und ihre diesbez\u00fcglichen Behauptungen inzwischen als nicht glaubhaft eingestuft werden m\u00fcssen.\r\rDer Kostenvorschuss f\u00fcr den ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht ist der Beschwerdef\u00fchrerin infolge Verrechnung mit den Kosten dieses Verfahrens nicht zur\u00fcckzuerstatten.\r\rRechtsmittelbelehrung.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:29", "Checksum": "8cde1801e849c36a8f3b49499aad34ce"}