{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.05.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00114_11-05-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216285&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "85cf8fc6e87cd3676afc067983e1608c"}, "Num": [" VB.2016.00114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  VB.2016.00114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  VB.2016.00114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.11.0  VB.2016.00114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. Die Beschwerdef\u00fchrerin lebt seit 14 Jahren in der Schweiz. Sie und ihr Schweizer Ehemann werden seit rund 10 Jahren fortlaufend von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt; die bezogenen Leistungen beliefen sich im Fr\u00fchjahr 2015 auf Fr. 340'000.-.  Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit gem\u00e4ss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist sowohl hinsichtlich der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des F\u00fcrsorgebezugs erf\u00fcllt. Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs ist ein (Eigen-)Verschulden der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit mitzuber\u00fccksichtigen: Die Beschwerdef\u00fchrerin ist zwar Analphabetin und leidet an gesundheitlichen Problemen. In Anbetracht dessen, dass sie w\u00e4hrend ihrer gesamten Anwesenheit einzig neun Wochen arbeitst\u00e4tig war, kein Deutsch spricht und den abgebrochenen Alphabetisierungs- und Sprachkurs nicht wiederaufgenommen hat, ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdef\u00fchrerin habe die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit zu einem wesentlichen Teil selbst verschuldet, nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdef\u00fchrerin mit Erreichen des 62. Altersjahrs die nicht als Sozialhilfe geltende AHV vorbeziehen k\u00f6nnte, womit eine sichere Prognose betreffend Losl\u00f6sung von der Sozialhilfe bestehe, so m\u00fcsste sie weiterhin f\u00fcr ein Jahr von der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge unterst\u00fctzt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin erweist sich auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns, der urspr\u00fcnglich ebenfalls aus der T\u00fcrkei stammt, als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Gew\u00e4hrung uP/URB. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:49", "Checksum": "5b6eae3880f6d397e5764fb7c1c81444"}