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Geschäftsnummer: VB.2016.00114  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.12.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin lebt seit 14 Jahren in der Schweiz. Sie und ihr Schweizer Ehemann werden seit rund 10 Jahren fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt; die bezogenen Leistungen beliefen sich im Frühjahr 2015 auf Fr. 340'000.-. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist sowohl hinsichtlich der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist ein (Eigen-)Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit mitzuberücksichtigen: Die Beschwerdeführerin ist zwar Analphabetin und leidet an gesundheitlichen Problemen. In Anbetracht dessen, dass sie während ihrer gesamten Anwesenheit einzig neun Wochen arbeitstätig war, kein Deutsch spricht und den abgebrochenen Alphabetisierungs- und Sprachkurs nicht wiederaufgenommen hat, ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem wesentlichen Teil selbst verschuldet, nicht zu beanstanden. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit Erreichen des 62. Altersjahrs die nicht als Sozialhilfe geltende AHV vorbeziehen könnte, womit eine sichere Prognose betreffend Loslösung von der Sozialhilfe bestehe, so müsste sie weiterhin für ein Jahr von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns, der ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammt, als verhältnismässig. Gewährung uP/URB. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANALPHABET/-IN
GESUNDHEITSZUSTAND
KRANKHEIT
SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT
SELBSTVERSCHULDEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2016.00114

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1955, türkische Staatsangehörige, ist seit 33 Jahren mit C verheiratet. Letzterer kam 1986 als Asylbewerber in die Schweiz; am 19. April 2007 wurde er eingebürgert. Zusammen mit zwei von insgesamt fünf gemeinsamen Kindern reiste A am 13. März 2002 in die Schweiz, wo ihr im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 29. März 2007 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. A und C sind seit dem 1. November 2006 fortlaufend auf Sozialhilfe angewiesen. Die gemeinsam bezogenen Leistungen beliefen sich per 6. März 2015 auf Fr. 339'948.-. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2007, 18. Mai 2009 und 18. März 2011 verneinte die SVA Zürich einen Anspruch von A auf eine Invalidenrente. Wegen ihres Sozialhilfebezugs wurde A am 10. Dezember 2013 vom Migrationsamt verwarnt und ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 11. März 2015 widerrufen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Januar 2016 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. März 2016 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung, wobei ihr RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 4.2.1; 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4). Nach dem Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG genügt es für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn eine Person, für welche die Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht besteht sowohl zwischen Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]) wie auch zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Art. 276 ZGB). In diesem Kontext sind die Ehegatten daher als "wirtschaftliche Einheit" zu betrachten (vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1; VGr, 21. August 2014, VB.2014.00347, E. 2.2). Eine dauerhafte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit eines Ehepaars liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa vor, wenn das Paar innert zwei Jahren gemeinsam Fr. 50'000.- Sozialhilfe bezieht (BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3) oder innert fünfeinhalb Jahren Fr. 80'000.- (BGE 119 Ib 1 E. 3).

2.2 Im März 2015 beliefen sich die vom Ehepaar A und C während acht Jahren und vier Monaten bezogenen Fürsorgeleistungen auf rund Fr. 340'000.-. Sowohl die Kriterien der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind hiermit erfüllt. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie ununterbrochen und in wesentlichem Ausmass fürsorgeabhängig ist und die Unterstützung fortdauert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit Erreichen des 62. Altersjahrs bzw. ihr Ehemann mit Erreichen des 63. Altersjahrs die AHV-Rente vorbeziehen können, ist anzunehmen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin auf die Unterstützung der öffentlichen Fürsorge angewiesen sein werden. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer 14-jährigen Anwesenheit nur während sechs Wochen [recte: rund neun Wochen bei einem Pensum von 12,50 Stunden pro Woche] erwerbstätig war, keine Schule besucht hat, Analphabetin ist und kein Deutsch spricht, sowie vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Probleme, sind ihre Chancen, in naher Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können, als sehr gering einzuschätzen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG ist demzufolge zu bejahen.

2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen, wobei das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen muss. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf führen (BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1). Weiter zu beachten sind der Grad der Integration des Ausländers bzw. die Dauer seiner bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile (vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00297, E. 4.1).

2.4 Hinsichtlich des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit erwog die Vorinstanz, der Einschätzung der Sozialarbeiterin, wonach die Rekurrentin ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, sei mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. Dasselbe gelte in Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarzts Dr. med. D, welchen eine gewisse Objektivität abzusprechen sei. Wenig Aussagekraft betreffend Selbstverschulden komme auch den drei Verfügungen der IV-Stelle der SVA Zürich zu, mit welchen die Anträge um Ausrichtung einer IV-Rente abgewiesen worden seien, da die IV praxisgemäss von einem eingeschränkten Gesundheitsbegriff ausgehe und dabei psychosoziale Faktoren weitgehend ausklammere. Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E vom 8. Dezember 2008 würden dem langjährigen Sozialhilfebezug indessen genau solche ungünstige psychosoziale Faktoren zugrunde liegen. Dieser habe die Rekurrentin als Hausfrau und potenziell als Raumpflegerin arbeitsfähig erachtet, da nur geringfügige muskuloskelettale Befunde und Beschwerden vorliegen würden. Er sei jedoch zum Schluss gelangt, dass die krankheitsfremden ungünstigen sozialen und transkulturellen Rahmenbedingungen evident seien, welche eine Integration in einen Arbeitsprozess fraglich erscheinen liessen. Damit könne der Rekurrentin zwar nicht vorgehalten werden, dass sie mittlerweile 60 Jahre alt sei und aus diesem Grund kaum mehr Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt habe. Sie müsse sich aber vorwerfen lassen, dass sie die ungünstigen psychosozialen Verhältnisse, in welchen sie sich befinde, und welche als Hauptfaktor für den jahrelangen Fürsorgebezug zu betrachten seien, zu einem wesentlichen Teil selbst zu verantworten habe. So habe sie sich seit ihrer Einreise in keiner Hinsicht um die notwendige Integration in die hiesigen Verhältnisse gekümmert, woraus resultiere, dass sie heute noch Analphabetin sei, kein Wort Deutsch spreche und keine Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt aufweise. Mangels Betreuungspflichten hinsichtlich ihrer fast volljährigen Kinder hätte sie viel Zeit gehabt, um hier Lesen und Schreiben zu lernen und sich später Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, um sich ein Stück weit zu integrieren. Auf diese Weise hätte es ihr möglich sein müssen, eine Teilzeittätigkeit im niedrigqualifizierten Sektor aufzunehmen und zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst zu verdienen. Bis zur Ablösung von der Sozialhilfe und zum Vorbezug der AHV müsse sie weiterhin mehr als ein Jahr vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Insgesamt weise die Rekurrentin zwar ein geringes Potenzial als Arbeitskraft auf, indem sie dieses gänzlich brachliegen liess, sei die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem erheblichen Teil selbstverschuldet.

2.5 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, für die Beurteilung des Selbstverschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit sei in erster Linie auf die Einschätzung der zuständigen Sozialbehörde der Sozialen Dienste der Stadt Zürich abzustellen. Gemäss dieser fachkundigen Behörde seien sie und ihr Ehemann der Schadensminderungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Krankheit/Alter) vollumfänglich nachgekommen. Wer die sozialrechtliche Schadensminderungspflicht nicht verletze und alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um sich von der Sozialhilfe zu lösen, dem könne im Rahmen der ausländerrechtlichen Beurteilung seines Verhaltens der Sozialhilfebezug nicht ernsthaft vorgeworfen werden. Der Einwand der Vorinstanz, welche den Berichten der Sozialbehörden und im Übrigen auch den Berichten von Hausärzten eine gewisse Objektivität abspreche, verfange nicht. Die Vorinstanz zeichne hier ein Bild von einer "Kuschelsozialhilfe", welches ausser Acht lasse, dass die Sozialhilfebehörde ein Interesse daran habe, zu sparen. Der Bericht des Sozialamts sei substanziiert begründet und abgestützt auf ärztliche Einschätzungen. Der Hausarzt beschreibe in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 ihre gesundheitlichen Probleme: Hauptsächlich diagnostiziere er depressive Episoden, eine Anpassungsstörung, eine Angststörung mit Panikattacken, Osteoporose und ein zervikothorakales und lumbovertebrales Schmerzssyndrom. Es sei stossend, einem Arzt von vornherein zu unterstellen, Gefälligkeitsberichte zu verfassen, zumal dieser bei seiner Berichterstattung der Wahrheitspflicht unterliege. Zudem seien die Diagnosen des Hausarzts am 15. November 2007 vom stadtärztlichen Dienst und damit von einer unabhängigen Stelle bestätigt worden. Demgegenüber begründe die Vorinstanz ihre Überlegungen primär mit einem im Rahmen des IV-Verfahrens vor über sieben Jahren erstellten rheumatologischen Gutachten von Dr. med. E. Zuzustimmen sei der Vorinstanz insoweit, als die IV-rechtlichen Erwägungen, wonach ihr die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin und die Tätigkeit im Haushalt zu 100 % zumutbar sei, im ausländerrechtlichen Kontext keinen Platz hätten. Letztlich könnten ihr fehlende bildungsmässige, intellektuelle und psychische Ressourcen sowie das fortgeschrittene Alter nicht vorgeworfen werden. Es sei klar, dass sie als 60-jährige, depressive und schmerzgeplagte Ausländerin ohne Ausbildung und ohne Deutschkenntnisse, ohne Erfahrung und nach jahrelanger Absenz vom Arbeitsmarkt, nie in eine bezahlte Erwerbstätigkeit werde einsteigen können. Bei ihrer Einreise im Alter von 47 Jahren hätte sie sich darauf verlassen dürfen, dass ihr damals arbeitstätiger Ehemann für ihren Lebensunterhalt sorgen würde. Ein Selbstverschulden liege damit nicht vor.

2.6 Ob es der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht (lumbovertebrales und zervikothorakales Schmerzsyndrom, Osteoporose) zuzumuten ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wurde zuletzt von der IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2011 überprüft und bejaht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zudem an verschiedenen psychischen Beschwerden leidet, welche nicht auf objektivierbare somatische Beschwerden zurückzuführen sind, sondern – wie sie selbst vorbringt – primär auf psychosoziale Faktoren. Die Vorinstanz gereicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf, zu ihrer aktuellen psychischen Verfassung und damit letztlich zu ihrer eigenen Arbeitsunfähigkeit wesentlich beigesteuert zu haben.

Das Verwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz geäusserten Bedenken an den Hausarztberichten, stimmen diese – obwohl datierend vom 28. März 2010, 23. Dezember 2013, 11. Juli 2014 – doch fast wortwörtlich überein. Über die Entwicklung des Gesundheitszustands während der Berichtsphase von über vier Jahren lässt sich den Arztberichten von Dr. med. D kaum etwas entnehmen. Aus den Berichten vom 23. Dezember 2013 und 11. Juli 2014 geht zudem hervor, dass die Patientin regelmässig zum Psychologen F gehe und eine Psychotherapie bei ihm durchführe. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs am 11. November 2014 zu Protokoll, sie gehe seit ca. einem Jahr nicht mehr in die Gesprächstherapie bei F, den sie lediglich während drei bis vier Monaten aufgesucht habe. Diese Widersprüchlichkeit ist insofern zu relativieren, als auch die übrigen untersuchenden Ärzte bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode diagnostizierten, wie sich dem Bericht der Klinik G vom 8. März 2012 und dem Bericht der Klinik H vom 15. November 2007 entnehmen lässt. Neben der depressiven Episode orten sämtliche behandelnden Mediziner Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung bzw. Anpassungsstörungen in Form von Heimweh, sozialer Isolation, verbunden mit Angstattacken. Im Bericht vom 8. März 2012 wird eine psychotherapeutische Begleitung empfohlen sowie eine aktive Teilnahme am Sozialleben. Dass die Beschwerdeführerin nach damals sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht in der Lage sei, irgendwelche sozialen Kontakte zu pflegen, stellte auch Dr. med. E am 8. Dezember 2008 fest. Gleichwohl nahm die Beschwerdeführerin – aus gesundheitlichen Gründen – nur kurze Zeit an einem Deutsch- und Alphabetisierungskurs teil. Ein grosser Teil der psychischen Probleme und die Arbeitsunfähigkeit bedingen sich somit gegenseitig. Unverständlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin in den 14 Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz in diesem Zustand verharrt ist. Weitere Bemühungen um Erwerb der am Wohnort gesprochenen Sprache sind nicht ersichtlich. Anders als in dem vom Bundesgericht am 11. September 2014 (2C_1058/2013) entschiedenen Fall, in welchem die sich in einer ähnlichen Situation befindliche Beschwerdeführerin (sehr mangelhafte Deutschkenntnisse, ohne Berufsausbildung, Depression, anderer kultureller und gesellschaftlicher Hintergrund) wiederholt einer Teilzeitarbeit nachging und eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, mit Aussichten auf Erhöhung des Arbeitspensums, ergeben sich vorliegend keine Hinweise aus den Akten, wonach sich die Beschwerdeführerin um eine Stelle bemüht hätte (z.B. in Form von Bewerbungen oder Stellenabsagen). Einzig im Jahr 2003 war sie während rund neun Wochen (12,5 Stunden pro Woche) als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Bereits vor der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 10. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin am 17. November 2010 und 16. Juni 2012 darauf hingewiesen, dass eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könnte. Trotz ihrer gesundheitlichen Lage wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Alphabetisierungs- und Sprachkurs wieder aufgenommen hätte und anschliessend an entsprechenden Eingliederungsprogrammen teilgenommen bzw. sich mit Hilfe der Sozialbehörde um eine Stelle im zweiten Arbeitsmarkt bemüht hätte. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Sozialhilfeabhängigkeit zum wesentlichen Teil selbst verschuldet, nicht zu beanstanden.

2.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit Erreichen des 62. Altersjahrs werde sie die – nicht als Sozialhilfe geltende – AHV vorbeziehen, womit eine sichere Prognose betreffend Loslösung von der Sozialhilfe bestehe und sie das Gemeinwesen nichts mehr kosten werde. Diesfalls müsste der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin für ein Jahr von der öffentlichen Fürsorge bestritten werden. Angesichts dessen, dass das Ehepaar A und C bereits im März 2015 den sehr hohen Betrag von Fr. 340'000.- bezogen hat, steht dem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin nach wie vor ein gewichtiges öffentliches bzw. wirtschaftliches Interesse gegenüber.

2.8 Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur noch aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Für die Bestimmung der Aufenthaltsdauer ist entscheidend, wie lange sich der Ausländer im Zeitpunkt der von der ersten Instanz erlassenen Widerrufsverfügung in der Schweiz aufgehalten hat (BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.2). Im März 2015, als die Widerrufsverfügung des Migrationsamts erging, hielt sich die Beschwerdeführerin noch nicht 15 Jahre, sondern erst 13 Jahre in der Schweiz auf. Ihre lange Anwesen­heitsdauer wird dadurch relativiert, als die Beschwerderührerin weder in beruflicher noch sozialer Hinsicht in der Schweiz Fuss fassen konnte und bis heute kein Deutsch spricht. Neben einigen türkischen Bekannten wurden die sozialen Kontakte im Rahmen der Familie gepflegt: In der Schweiz leben nebst dem Ehemann zwei volljährige Töchter. Drei Kinder der Beschwerdeführerin leben in der Türkei, ebenso wie ihre Mutter und Schwiegermutter, acht Geschwister sowie vier Tanten. Die Beschwerdeführerin besitzt in I (Türkei) eine Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin reist jedes Jahr einmal in die Türkei, wobei sie dann mindestens einen Monat dort bleibt; einmal war sie drei Monate dort. Die Beschwerdeführerin ist demnach nach wie vor sehr verwurzelt in der Türkei, wo sie 47 Jahre lang lebte. Die Rückkehr in die Türkei wäre ihr somit zuzumuten.

2.9 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass neben ihrem eigenen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz zusätzlich die Interessen ihres Schweizer Ehemanns C in die Waagschale zu werfen seien. Zu prüfen ist, ob durch die Wegweisung der Beschwerdeführerin das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt wird. Art. 8 EMRK kann nur angerufen werden, wenn die staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Muss ein Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen, haben dies seine Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn ihnen eine Ausreise "ohne Schwierigkeiten" möglich ist; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Ist die Ausreise den Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar", ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.3.1; BGE 135 I 153 E. 2.1).

C lebt seit 30 Jahren in der Schweiz und ist seit 2007 Schweizer Bürger; zudem ist er in einer religiösen Gemeinschaft verwurzelt und nimmt regelmässig an deren Treffen teil. Eine Ausreise in sein früheres Heimatland ist ihm damit "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar". Es ist daher eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen: Der Ehemann stammt ursprünglich ebenfalls aus der Türkei und ist der Cousin der Beschwerdeführerin. Als 31-jähriger reiste er als Asylbewerber in die Schweiz. Anschliessend lebten er und seine Ehefrau während 16 Jahren getrennt voneinander, wobei die Ehe – soweit ersichtlich – stets intakt war. In der Schweiz hat er nebst seinen Töchtern keine weiteren Verwandten. Der Besuch bei einer religiösen Gemeinschaft nimmt einen wichtigen Platz ein in seinem Leben; dadurch hat er Kontakt zu vielen Schweizern. Müsste er seiner Ehefrau in die Türkei folgen, so hätte dies eine Härte zur Folge. Indessen lebt ein grosser Teil der Familie in der Türkei. Die Ehefrau besitzt eine Eigentumswohnung. Seinen AHV-Anspruch würde der Ehemann nicht verlieren; einzig des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ginge er verlustig. Auch in beruflicher Hinsicht ist der Ehemann, der in einem Teillohnprojekt tätig ist, nicht derart eingebunden, dass es unzumutbar erschiene, wenn er seiner Ehefrau in die Türkei folgen müsste; zudem steht er mit seinen 61 Jahren kurz vor der Pensionierung. Der Schluss der Vorinstanz, die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweise sich auch mit Blick auf die privaten Interessen des Ehemanns als verhältnismässig, ist daher nicht zu beanstanden.

3.  

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

Die allgemeine Lage in der Türkei ist grundsätzlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet; einzig in den beiden Provinzen Hakkari und Sirnak liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGr, 31. März 2016, D-7813/2015, E. 8.3.2). Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus einer der von Gewalt betroffenen Provinzen, sondern aus der Provinz J und lebte zuletzt in I.

Was die gesundheitlichen Leiden betrifft, so ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin, welche unter Depressionen leidet, in der Türkei erneut eine Therapie aufnehmen muss. Eine Behandlung psychischer Probleme ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. BVGr, 2. Juni 2014, D-1846/2013, E. 7.4.3; BVGr, 14. April 2014, E-1135/2014, E. 9.2.2). Ebenso ist in Bezug auf ihre somatischen Beschwerden nicht ersichtlich, dass die medizinische Versorgung in der Türkei nicht sichergestellt wäre (zum Standard der medizinischen Einrichtungen in der Türkei, vgl. BVGr, 15. Mai 2014, D-2128/2014, E. 7.3.2.1). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Es liegt daher keine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage vor bzw. ein Vollzugshindernis, das eine Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würde.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

4.1 Die Beschwerdeführerin wird weiterhin von der öffentlichen Fürsorge unterstützt, weshalb sie ohne Weiteres als mittellos gelten kann. Auch erscheinen ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos. Somit ist ihr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unent­geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerdeführerin ist damit in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2 Für seine Bemühungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht RA B gemäss der von ihm eingereichten Honorarnote vom 28. April 2016 eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2'048.80 (inkl. MWST) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist auf Fr. 2'050.- aufzurunden.

4.3 Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    RA B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'050.- (inkl. MWST) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …