{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00115_01-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216323&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05c42d81f6cd79b20c9ad66c36716fce"}, "Num": [" VB.2016.00115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.01.0  VB.2016.00115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.01.0  VB.2016.00115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.01.0  VB.2016.00115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausl\u00e4nders der zweiten Generation Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeerg\u00e4nzung muss grunds\u00e4tzlich nicht beachtet werden. Neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel k\u00f6nnen indes jederzeit vorgebracht werden, soweit sie ausschlaggebend erscheinen und nicht wegen nachl\u00e4ssiger Verfahrensf\u00fchrung versp\u00e4tet eingebracht worden sind (E. 3).  Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren hat der Beschwerdef\u00fchrer einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 4). Die Freiheitsstrafe von vier Jahren indiziert ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden (E. 6.1), welches durch die Art des Deliktes (Gewaltdelikt) noch erschwert wird (E. 6.2). Die seit seinem 14ten Lebensjahr durchgehende und in der Schwere zunehmende Deliquenz (E. 6.2.4) sowie die hohe R\u00fcckfallgefahr (E. 6.2.5) schliessen ein weiteres Verbleiben des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz grunds\u00e4tzlich aus (E. 6.3).  Trotzdem es sich beim Beschwerdef\u00fchrer um einen Ausl\u00e4nder der zweiten Generation handelt, kann nicht von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration die Rede sein (E. 7.1.1). Als einem jungen, hier bloss beschr\u00e4nkt integrierten Erwachsenen ist es dem Beschwerdef\u00fchrer zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er s\u00e4mtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess (E. 7.1.2). Die weitere Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz w\u00fcrde eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Der Widerruf erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 7.1.3) und auch konventionsrechtlich als zul\u00e4ssig (E. 7.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:57", "Checksum": "8ee7d4ebc1c6311248d070c9db6cf3cb"}