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VB.2016.00115
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A ist 1988 in der Schweiz geboren worden und lebt seit seiner Geburt hier. Seine Eltern stammen aus Nigeria und siedelten am 19. August 1987 in die Schweiz über. A besitzt die nigerianische Staatsangehörigkeit und hat eine Niederlassungsbewilligung. Er ist ledig und hat keine Kinder. B. A ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden: - Die Jugendanwaltschaft belegte ihn zwischen 2002 und 2007 mit fünf Erziehungsverfügungen. - Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 12. Dezember 2008 wurde er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 wurde er der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des Transportgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit von drei Jahren), wovon zwei Tage durch Polizeihaft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 29. April 2009 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit von drei Jahren), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April 2010 wurde er wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. - Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 24. Juni 2013 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wovon 404 Tage durch Haft erstanden sind. Die bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen vom 26. Januar 2009 und 29. April 2009 wurden widerrufen und der Vollzug der Strafen angeordnet. Weiter wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Februar 2014 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafmasses in Rechtskraft erwachsen sei und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 14. Oktober 2014 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Am 9. Juli 2009 wurde A wegen seiner Straffälligkeit verwarnt. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu verlassen. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. Februar 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und stellte fest, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. III. A. Am 2. März 2016 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, nachdem es aufgrund einer prima-facie-Würdigung die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bezeichnete. Zudem hielt es fest, dass die Beschwerde den Begründungsvoraussetzungen nur knapp genüge. C. Mit Eingabe vom 17. März 2016 wies sich RA B als neuer Rechtsvertreter von A aus. Er beantragte, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und danach eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen und zudem sei die Präsidialverfügung vom 7. März 2016 "einstweilen" in Wiedererwägung zu ziehen. D. Das Verwaltungsgericht gewährte ihm mit Präsidialverfügung vom 18. März 2016 Akteneinsicht, wies indes das Gesuch um Beschwerdeergänzung mit der Begründung ab, die Beschwerdefrist sei am 3. März 2016 abgelaufen und könne daher nicht nachträglich ergänzt werden. Weiter hielt es fest, dass nachdem die Beschwerde von Rechtsanwalt C die Begründungsanforderungen – wenn auch nur knapp – erfülle, auch kein Anspruch auf eine Nachfrist zur Verbesserung bestehe. Auch das Gesuch um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 7. März 2016 wies es ab, da einerseits die Frist zur Anfechtung beim Bundesgericht noch lief und andererseits mit keinem Wort begründet worden sei, aufgrund welcher Sachumstände eine Wiedererwägung geboten erscheine. E. Mit Eingabe vom 13. April 2016 reichte RA B Ergänzungen zum Sachverhalt und Noven ein. Zudem beantragte er der Beschwerde wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 13. Mai 2016 reichte er ein weiteres Beweismittel zu den Akten. F. Die Rekursabteilung verzichtete am 10. März 2016 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Das Gesuch um wiedererwägungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um einen persönlichen Eindruck zu gewinnen. Nach § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, bieten der durchgeführte Schriftenwechsel und die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, weshalb das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG abzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden bzw. rügt er eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Vorinstanz. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389, E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst den Anspruch auf einen begründeten Entscheid, der sich mit den Parteivorbringen auseinandersetzt. Dabei wird nicht verlangt, dass jede einzelne Parteibehauptung ausdrücklich geprüft werden muss; es genügt, wenn aus der Entscheidbegründung hervorgeht, dass sich die entscheidende Behörde mit den Parteivorbringen befasst hat und ersichtlich ist, aus welchen Gründen sie diese für unerheblich bzw. unrichtig gehalten hat (vgl. BGE 134 I 83, E. 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es unterlassen Therapieberichte einzuholen, obwohl die von ihm angeblich ausgehende Gefahr der Legitimationsgrund des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung bilde. Inwiefern sie dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Auch ist darin keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu sehen. Therapieberichte können zwar als Indiz für die Beurteilung einer Rückfallgefahr herangezogen werden, sind jedoch für die Einschätzung nicht hauptsächlich ausschlaggebend (vgl. nachfolgend E. 6.2.5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens bei Drittstaatsangehörigen zudem nur eine untergeordnete Rolle zu (vgl. nachfolgend E. 6.2.5). Die Vorinstanz durfte daher auf das Hinzuziehen der Therapieberichte verzichten. 2.3 Schliesslich trifft auch der Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe die Asylakten des Vaters des Beschwerdeführers nicht beigezogen, obwohl die geltend gemachte Verfolgungssituation für die Zumutbarkeit der Wegweisung relevant sei. Die diesbezüglichen Bemühungen der Vorinstanz, die Asylakten beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einzuholen, scheiterten, da sich unter den Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum) des Vaters keine Asylakten finden liessen. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass allein der pauschale Verweis auf eine Flüchtlingseigenschaft des im Jahr 2006 verstorbenen Vaters und dessen Teilnahme an einem Krieg in Nigeria das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefahr bzw. der Verfolgung des Beschwerdeführers nicht darzutun vermöge. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dargelegt, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. 3. Der Beschwerdeführer hat während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht seinen Rechtsvertreter gewechselt. Dieser hat nach Ablauf der Beschwerdefrist eine weitere (umfangreiche) Eingabe mit Sachverhaltsergänzungen sowie Noven eingereicht. Es ist zu prüfen, ob und inwiefern diese im vorliegenden Verfahren beachtet werden müssen. 3.1 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 VRG). Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu erhalten (§ 54 VRG). Die Begründung muss während der Beschwerdefrist eingereicht werden. Fehlt es an einer Begründung, kann eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden (§ 56 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die beschwerdeführende Person soll sich indes nicht mittels Verzichts auf Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen können. Da die (erste) Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, war keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss § 56 VRG anzusetzen (vgl. VGr, 17. Februar 2016, VB.2015.00753, E. 2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15 ff.). Die Ergänzungen können entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht als Replik entgegengenommen werden. Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; BGE 134 IV 156 E. 1.7; BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat und der Beschwerdegegner sich nicht vernehmen liess, bestand kein Raum für eine Replik. Somit müssen die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerdeergänzung grundsätzlich nicht beachtet werden. 3.2 Die Säumnisfolgen halten sich für die Beteiligten indes insofern in Grenzen, als das Bundesgerichtsgesetz den Kantonen vorschreibt, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] und Art. 110 des Bungesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; BGE 135 II 369 E. 3.3). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist. In diesem Verfahren müssen von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, ergibt sich aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht (BGE 118 Ia 35 E. 2d). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts können im Rahmen des Streitgegenstands jederzeit neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel vorgebracht werden, soweit sie ausschlaggebend erscheinen und nicht wegen nachlässiger Verfahrensführung verspätet eingebracht worden sind (vgl. VGr, 21. Juli 2010, VB.2010.00088, E. 1.4; VGr, 23. April 2008, VB.2008.00081, E. 2.2; RB 1994 Nr. 6; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28). Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht innert der Beschwerdefrist hätte vorbringen können. Die verspätet eingereichten Ausführungen, Anträge und Beweismittel müssen daher nicht beachtet werden. Es steht dem Verwaltungsgericht allerdings frei, diese dennoch zu verwerten, sofern sie der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen. Soweit Beweismittel zugelassen werden, sind zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch die diesbezüglichen Ergänzungen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners zu beachten. 4. 4.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). 4.2 Der Beschwerdeführer ist am 24. Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31). 5.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31). 5.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. 6. Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). In einem zweiten Schritt ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil zu würdigen, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1). 6.1 Der Beschwerdegegner wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft. Das Strafmass von vier Jahren Freiheitsstrafe indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist. 6.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdegegners zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. 6.2.1 Der Beschwerdegegner wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Der Verurteilung lag gemäss dem begründeten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2013 folgender (erstellter) Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten ist es zu einer Rangelei gekommen, von welcher sich der Beschwerdeführer für kurze Zeit entfernte um alsdann mit einem Klappmesser (Klingenlänge ca. 3–6 cm) bewaffnet zurückzukehren. In der Folge versetzte er dem Geschädigten mehrere gezielte Messerstiche in den Oberkörper. Er ging dabei direkt und spezifisch auf den Geschädigten los. Er musste mehrfach zurückgehalten werden, ansonsten er vermutlich weiter auf den Geschädigten eingestochen hätte. Der Geschädigte wurde dabei nicht lebensbedrohlich verletzt, jedoch befanden sich das Bauch- bzw. das Brustfell sowie die inneren Bauch- und Brustorgane in unmittelbarer Nähe zu den Schnittverletzungen. Dass der Geschädigte nicht schwerer verletzt wurde, ist dem Zufall bzw. dem Eingreifen eines Dritten zuzuschreiben. Auslöser der Rangelei war eine vom Beschwerdeführer ausgegangene Provokation. Dieser hatte den Geschädigten gefragt, ob dies hier "eine Homoparty" sei. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, dass von einem sehr erheblichen Verschulden auszugehen ist. 6.2.2 Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Art, Anzahl und Frequenz der Delikte): Der Beschwerdegegner hat gegen Leib und Leben delinquiert und die Gesundheit eines Menschen gefährdet. Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter kommt denn auch in der Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsentzug zum Ausdruck. Der Beschwerdegegner hat sich eines schweren Gewaltdelikts schuldig gemacht. Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Rechtsprechungsgemäss besteht bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1). Bei der schweren Körperverletzung (Gewaltdelikt) handelt es sich zudem um eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Das Bundesgericht geht in Auslegung der nicht unmittelbar anwendbaren Regelung von Art. 121 Abs. 3–6 BV bei Gewaltdelikten grundsätzlich von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung aus, wovon auch die "versuchte" schwere Körperverletzung erfasst wird, weil Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nicht an den Erfolg der Tatbegehung anknüpft (vgl. BGE 139 I 31; BGr, 2C_940/2014, 30. Mai 2015, E. 5.1). Das durch das Strafmass bereits indizierte erhebliche migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktsart noch erschwert. 6.2.3 Ebenso erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Seit seinem 14. Lebensjahr ist er durchwegs negativ aufgefallen: Zwischen 2002 bis 2007 musste die Jugendanwaltschaft fünf Erziehungsverfügungen erlassen, 2008 erfolgte eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln, 2009 wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen falschen Anschuldigung, geringfügigem Diebstahl und Übertretung des Transportgesetzes, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung und 2010 wegen Sachbeschädigung. Dabei ging es nicht nur um Delikte untergeordneter Art. Ins Gewicht fällt insbesondere die sexuelle Nötigung. Die Verurteilung basiert auf folgendem (erstelltem) Sachverhalt: Am 3. März 2008 nötigte der Beschwerdeführer die Geschädigte ihn oral zu befriedigen. Er drückte sie hierbei mit seinem ganzen Körpergewicht in die Matratze, hielt sie an den Armen und Unterarmen fest und forderte sie mehrmals auf ihn oral zu befriedigen. Nachdem diese sich weigerte die sexuelle Handlung vorzunehmen und ihm mit einem Wecker einen Schlag versetzt hatte, drückte er ihr für einige Sekunden ein Kissen auf den Kopf und brachte sie so schliesslich dazu, ihn während einiger Sekunden (bis das Telefon klingelte und die Handlung unterbrochen wurde) oral zu befriedigen. Das Bezirksgericht Dietikon hielt sein Verschulden für nicht mehr leicht. Mildernd berücksichtigte es, dass es ihm in der Vergangenheit gelungen war, die Geschädigte bezüglich sexueller Handlungen umzustimmen. Sein Gewaltpotenzial zeigte er auch anlässlich weiterer Vorfälle: Am 17. August 2008 beschädigte er ein Fahrzeug, indem er mit beiden Händen auf die Heckscheibe einschlug. Sodann urinierte er am 30. August 2008 gegen einen am See sitzenden Geschädigten, worauf dieser den Beschwerdeführer in den See stiess. Der Geschädigte ergriff sodann die Flucht, wurde jedoch von Begleitern des Beschwerdeführers verfolgt und nahe des Restaurants "D" gestellt. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Dabei hat der Beschwerdeführer dem Geschädigten mehrmals mit den Worten "du bist tot" bedroht. Schliesslich griff er am 26. Oktober 2008 einen sich auf dem Trottoir befindenden Geschädigten an, versetzte ihm einem Faustschlag ins Gesicht sowie einen Stoss mit dem Unterarm in den Kopfbereich. Dadurch erlitt dieser eine Jochbeinprellung rechts sowie eine Prellung der Oberlippe. Das Bezirksgericht Dietikon hielt in seinem Urteil vom 29. April 2009 zu diesen Vorfällen fest, dass er sich jeweils ohne ersichtlichen Grund zu den Taten hat hinreissen lassen und seine Angaben darauf hindeuten würden, dass er aus Gleichgültigkeit, Langeweile und Freude an der Provokation gehandelt hat. Seine Hemmschwelle habe er jeweils durch den Konsum von Alkohol gesenkt. Das Gericht bezeichnete sein Verschulden als erheblich. Dabei befand es insbesondere die Tatsache, dass er die Delikte zu einem Zeitpunkt verübte, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen Urkundenfälschung und sexueller Nötigung bzw. Sachbeschädigung eingeleitet worden war, als besonders verwerflich. 6.2.4 Mit seiner wiederholten und in der Schwere zunehmenden Straftätigkeit erfüllte der Beschwerdeführer einen breiten Deliktskatalog und hat damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Seit seiner Jugend offenbarte er trotz der ihm gebotenen Chancen eine erhebliche kriminelle Energie. Er liess sich weder durch Verurteilungen noch die migrationsrechtliche Verwarnung beeindrucken. Bei seiner letzten Tat hat er billigend in Kauf genommen, dass die von ihm ausgeführten Stich- und Schnittverletzungen den Geschädigten schwer hätten verletzen können; lediglich der Zufall bzw. das Eingreifen von Dritten verhinderte Schlimmeres. Die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres Verschulden schliessen. Insbesondere die Gewaltdelikte lassen einen negativen Eindruck vom Beschwerdeführer entstehen: Er demonstrierte hierdurch eine soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Daran ändert auch nichts, dass er bei diesen Straftaten jeweils alkoholisiert gewesen ist: Einerseits war die Alkoholisierung gemäss Aktenlage nicht derart, dass dadurch die Schuldfähigkeit aufgehoben worden wäre und andererseits besteht ein erhebliches öffentliches Interesse gerade an der Entfernung von Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie in alkoholisiertem Zustand Gewaltdelikte begehen (vgl. BGr, 16. Juni 2011, 2C_113/2011, E. 2.5; BGr, 7. Mai 2004, 2A.231/2004, E. 2.1). 6.2.5 Seit dem 16. Mai 2012 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Gemäss dem Bericht der Fachkommission des ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 11. Dezember 2015 (nachfolgend: Fachkommissionsbericht) war sein Vollzugsverhalten bisher tadellos. Er wird als Musterbeispiel eines gelungenen Vollzugsverlaufs beschrieben. Auch wenn die positiven Entwicklungen hinsichtlich Arbeitseinsatz, sozialem Verhalten und dauerhafter Suchtabstinenz sowie die Vollzugslockerungen (Versetzung in den offenen Vollzug) positiv zu werten sind, lässt sich daraus entgegen der Meinung des Beschwerdeführers noch nicht schliessen, es liege keine schwerwiegende Rückfallgefahr mehr vor. Dem Wohlverhalten im Vollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung im Strafvollzug vom Strafgefangenen generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Selbst eine aus Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung schliesst eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus, da Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzuwenden sind (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Vorliegend geht jedoch auch die Fachkommission von einer nach wie vor belasteten Legalprognose aus. Auch wenn sie gegenüber der Prognose ihres Berichts vom 5. Mai 2015, wonach bei Tätlichkeiten und Sachbeschädigungen ein hohes und bei schwerwiegenden Gewaltdelikten ein mittelgradiges Rückfallrisiko bestehe, eine leichte Verbesserung sah. Sein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Massnahmevollzug per 13. Januar 2016 wurde denn auch am 5. Januar 2016 abgewiesen. Für eine Rückfallgefahr spricht ferner die Tatsache, dass sich alle durch den Staat ergriffenen Massnahmen und Sanktionen bislang als wirkungslos erwiesen und er sich auch von seiner Familie und seinen Freunden nicht vom weiteren Delinquieren hat abhalten lassen. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand, dass er eine ausserordentlich schwierige Jugend gehabt haben soll (gewalttätige Mutter mit Alkoholproblem, früher Tod des Vaters, der zur Übernahme der Verantwortung für seine Geschwister führte) und seine Entwicklungsdefizite nunmehr in der Einzeltherapie aufgearbeitet haben soll, nichts zu ändern. Die Fachkommission hat eine umfassende Beurteilung der Legalprognose vorgenommen, worin auch seine Kindheit/Jugend und die weiteren Entwicklungen mitberücksichtigt wurden. Gestützt auf seine Angaben ging sie indes von einer positiven Kindheit aus, ohne Erfahrungen von Gewalt und Missbrauch und einer vertrauensvollen Beziehung zu beiden Eltern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Aufarbeitung stattgefunden hat. Bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2), 2C_685/2014,). Vorliegend ist jedoch insgesamt von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen, was das migrationsrechtliche Verschulden zusätzlich erschwert. 6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von vier Jahren ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art des Deliktes (Gewaltdelikt) noch erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, Bussen und Geldstrafen noch von Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von weiterer erheblicher Delinquenz abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen Gewohnheitsverbrechers, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Bei dieser Sachlage ist ein weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. 7. Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdegegners gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen. 7.1 Angesichts der Schwere seiner Straffälligkeit müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich: 7.1.1 Der Beschwerdeführer ist hier geboren worden und hat sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Auch wenn ihm als Ausländer der zweiten Generation eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz nicht abzusprechen ist, kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dennoch nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Zwar unterhält er hier intakte und schützenswerte Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Schwestern sowie zu seiner Freundin und seinen Freunden und er scheint bei seinen Mitmenschen äusserst beliebt zu sein. Von einer erfolgreichen sozialen Integration kann indes bereits aufgrund der Straftaten und der dabei an den Tag gelegten ausgeprägten sozialen Gefährlichkeit (grundloses Provozieren, Anpinkeln und gewalttätiges Angreifen von ihm unbekannten Personen) keine Rede sein (vgl. Art. 4 lit. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA]; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5). An dieser Feststellung vermögen auch die zahlreichen Schreiben von Familie, Freunden und Bekannten sowie die Unterschriftensammlung von rund 180 Personen, die sich alle für seinen weiteren Verbleib in der Schweiz aussprechen, nichts zu ändern. Zumal er sich trotz seinem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis nicht hat davon abhalten lassen weiter zu delinquieren und immer gewalttätiger zu werden. Sodann kann ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche Integration beschieden werden. Der Beschwerdeführer hat die Primar- und Realschule besucht, anschliessend ein 10. Schuljahr an der Schule E in H sowie eine Berufslehre als ... bei der F AG in H absolviert. Gemäss Feststellung der Vorinstanz war die F AG indes sehr unzufrieden mit dem Beschwerdeführer, da er viel Unruhe in den Betrieb gebracht habe und sehr fragwürdige Absenzen vorgefallen seien. Vom 2. Februar 2011 bis 30. November 2011 war der Beschwerdeführer bei der G AG in I angestellt. Da auch die G AG mit seiner Arbeitsleistung sehr unzufrieden war (arrogantes Auftreten, unentschuldigte Absenzen, keine Kenntnis von einem behaupteten und nicht belegten Arbeitsunfall), wurde ihm nach einer Sperrfrist per Ende November 2011 gekündigt. Gemäss Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer vom 4. April 2011 bis am 15. April 2011 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben und ab dem 20. April 2011 gar nicht mehr am Arbeitsplatz aufgetaucht. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass ihm bei der Arbeit während des Kistentragens im Knie ein Band gerissen sei und er aufgrund des Arbeitsunfalls der Arbeit ferngeblieben sei. Dass sich der Unfall am Arbeitsplatz zugetragen hat, wird von seinem ehemaligen Arbeitgeber bestritten, da niemand von den 80 Angestellten den Unfall mitbekommen habe und er zudem den Unfall erst am 6. Juni 2011 gemeldet habe (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 28. Juni 2012). Die Einschätzung des ehemaligen Arbeitsgebers deckt sich mit den SUVA-Dokumenten, wonach sich der Unfall am 26. April 2011 ereignet habe und somit zu einem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer bereits nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer eine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes links zugezogen hat. Wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2012 feststellte, kann der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... nicht mehr ausführen. Er hat indes keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihm weniger schwer belastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind (mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern sowie ohne das repetitive Gehen auf unebenem Gelände und ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände sind vollzeitig zumutbar, vermieden werden sollten hockende, kniende und kauernde Arbeiten). Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden, gemäss Auskunft des Obergerichts schuldet er dem Kanton Zürich aufgrund der Strafverfahren rund Fr. 76'872.-. 7.1.2 Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Beziehung zur Mutter, den Geschwistern, der Freundin und seinen Freunden führen kann. Der Beschwerdeführer macht kein – zumindest nicht substanziiert – besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht. Als Ausländer der zweiten Generation, der hier aufgewachsen und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat, sind seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz indes sehr bedeutend. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer noch nie in seinem Heimatland gewesen ist. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2015 gab er an, weder Verwandte in Nigeria zu haben noch andere Beziehungen dort zu pflegen. Diese Äusserungen stehen indes im Widerspruch zum Fachkommissionsbericht, wonach seinen Angaben zufolge die meisten seiner Angehörigen in Afrika leben würden. Für diese Annahme spricht auch die Tatsache, dass seine beiden Eltern in Nigeria aufgewachsen sind. Es ist daher anzunehmen, dass er doch Verwandte in seinem Heimatland hat. Eine Übersiedlung nach Nigeria wäre für den Beschwerdeführer dennoch zweifelsohne mit grossen Schwierigkeiten verbunden, verfügt er doch dort über kein enges Beziehungsnetz, das ihm den Neubeginn erleichtern könnte. Er spricht nur wenig Englisch sowie keine indigene Sprache und kann gesundheitsbedingt nicht mehr in seiner gelernten Tätigkeit als ... arbeiten. Er müsste wohl zumindest seine englischen Sprachkenntnisse verbessern, um sich voll einzugliedern. Das Erlernen dieser Sprache erscheint jedoch mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers zumutbar. Ebenso erscheint es zumutbar, dass er sich in seiner Heimat ein neues Beziehungsnetz sowie eine neue Existenz aufbaut. Der Beschwerdeführer wird von seinen Freunden und Bekannten als lebensfreudig, freundlich und humorvoll beschrieben. Auch dem Fachkommissionsbericht lässt sich entnehmen, dass er durch seine offene Art schnell Anschluss innerhalb der Insassengemeinschaft gefunden habe. Es sollte ihm daher nicht allzu schwer fallen neue Leute kennenzulernen. Er hat eine gute Schulbildung in der Schweiz genossen und stünde auch hier vor der Aufgabe, sich beruflich neu zu orientieren und eine weitere Ausbildung in Angriff zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist bis auf seine Knieverletzungen gesund. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind gemäss der SUVA auch nicht dermassen einschneidend, dass es ihm unmöglich sein sollte eine neue Tätigkeit zu finden (vgl. E. 6.1.1). Als einem jungen, hier bloss beschränkt integrierten Erwachsenen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen, nachdem er sämtliche ihm hier gebotenen Chancen unbenutzt liess. Seine in der Schweiz lebende Familie kann ihn in der Startphase allenfalls finanziell wie auch psychisch von hier unterstützen. 7.1.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch wenn seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gross sind und ihn die Wegweisung sehr hart trifft, die sicherheitspolizeilichen Interessen, seinen Aufenthalt aufgrund der Schwere seiner Taten zu beenden, überwiegen. Der Beschwerdeführer hat sämtliche ihm bisher gebotenen Chancen nicht zu nutzen vermocht, sodass sich die beanstandete aufenthaltsbeendende Massnahme trotz seiner langen Anwesenheit und seiner sozialen Bindungen dennoch rechtfertigt, weshalb auch eine blosse Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Die Beziehungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern kann er besuchsweise bzw. mittels den heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten; dasselbe gilt für das Verhältnis mit seiner Freundin. Sollte er sich in seiner Heimat bewähren bzw. seine Partnerin allenfalls einmal heiraten wollen, wäre ein Nachzugsgesuch künftig unter den dannzumal gültigen Umständen neu zu prüfen (vgl. BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 6.3.4; BGr, 19. Februar 2013, 2C_817/2012, E. 3.2.1). Angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, nach dem Gesagten als verhältnismässig. 7.2 Als Ausländer der zweiten Generation kann sich der Beschwerdeführer sodann auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen (Schutz des Privatlebens, BGE 130 II 281 E. 3.2.2). Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.2). Ein Anspruch auf Schutz des Privatlebens fällt bereits aufgrund seiner Delinquenz und der mangelhaften Integration ausser Betracht. Ein Eingriff wäre im Übrigen auch gerechtfertigt, da die anzuwendenden Kriterien inhaltlich mit denjenigen übereinstimmen, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich somit auch konventionsrechtlich als zulässig. 8. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eventualiter noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat und der Widerruf verhältnismässig ist, sind auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt (vgl. BGr, 18. Juni 2015, 2C_200/2015, E. 4). Der Eventualantrag ist damit ebenfalls abzuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 9. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht hat nach einer prima facie Prüfung mit Präsidialverfügung vom 7. März 2016 festgestellt, dass sein Begehren angesichts der schweren Delinquenz und der im Migrationsrecht bei Gewaltdelikten herrschenden Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss. Auch nach umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren Rechts- und Sachlage an dieser Feststellung festzuhalten. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit kann offenbleiben, inwiefern der Rechtsvertreter für seine erst nach Ablauf der Beschwerdefrist entstandenen Aufwendungen überhaupt zu entschädigen gewesen wäre. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |