{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00116_13-07-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216430&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cce32ac1572477467b51a7a639d18f43"}, "Num": [" VB.2016.00116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2016.00116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eigentum an Wasserleitung | Eigentum an Wasserleitungen: Qualifikation von Leitungen und Kostentragungspflicht. Die Beschwerdef\u00fchrenden wehren sich als Grundeigent\u00fcmer gegen die Qualifikation der zu ersetzenden Wasserleitungen als Hauszuleitungen, womit der Leitungsersatz als auch der weitere Unterhalt sowie die entsprechenden Kosten ihnen obl\u00e4gen. Sie machen geltend, die Wasserleitung sei vielmehr eine Versorgungsleitung, f\u00fcr deren Kosten die Gemeinde aufzukommen habe. Zudem obliege ihnen als privaten Grundeigent\u00fcmern keine Pflicht zu Planungsarbeiten. Grundlagen zur Qualifikation von Wasserleitungen (E. 2). Gest\u00fctzt auf die Protokolle der Werkkommission, die aktuellen Grundbucheintr\u00e4ge sowie die Nennweite trifft die vorinstanzliche Qualifikation der Leitung als Hauszuleitung zu (E. 4.1). Die Auslegung des kommunalen Wasserreglements f\u00fchrt entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Schluss, dass in den Aufgaben der Bestimmung der Leitungsf\u00fchrung und der Erstellung, welche dem Wasserwerk obliegen, auch die Pflicht zu Planungsarbeiten erfasst ist. Der Wortlaut l\u00e4sst nicht zu, dass diese Pflicht dem Grundeigent\u00fcmer aufzuerlegen ist (E. 4.2). Die Tragung der Kosten des Leitungsersatzes obliegt nach erfolgter Qualifikation als Hausanschlussleitung den Grundeigent\u00fcmern. Dem kommunalen Wasserreglement kommt der Charakter eines formellen Gesetzes zu, das eine gen\u00fcgende Grundlage f\u00fcr die Kostentragung darstellt (E. 4.3).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:44:09", "Checksum": "fc7a2f81d2e5d1696ee48528bfa595d2"}