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Geschäftsnummer: VB.2016.00116  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Eigentum an Wasserleitung


Eigentum an Wasserleitungen: Qualifikation von Leitungen und Kostentragungspflicht. Die Beschwerdeführenden wehren sich als Grundeigentümer gegen die Qualifikation der zu ersetzenden Wasserleitungen als Hauszuleitungen, womit der Leitungsersatz als auch der weitere Unterhalt sowie die entsprechenden Kosten ihnen oblägen. Sie machen geltend, die Wasserleitung sei vielmehr eine Versorgungsleitung, für deren Kosten die Gemeinde aufzukommen habe. Zudem obliege ihnen als privaten Grundeigentümern keine Pflicht zu Planungsarbeiten. Grundlagen zur Qualifikation von Wasserleitungen (E. 2). Gestützt auf die Protokolle der Werkkommission, die aktuellen Grundbucheinträge sowie die Nennweite trifft die vorinstanzliche Qualifikation der Leitung als Hauszuleitung zu (E. 4.1). Die Auslegung des kommunalen Wasserreglements führt entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Schluss, dass in den Aufgaben der Bestimmung der Leitungsführung und der Erstellung, welche dem Wasserwerk obliegen, auch die Pflicht zu Planungsarbeiten erfasst ist. Der Wortlaut lässt nicht zu, dass diese Pflicht dem Grundeigentümer aufzuerlegen ist (E. 4.2). Die Tragung der Kosten des Leitungsersatzes obliegt nach erfolgter Qualifikation als Hausanschlussleitung den Grundeigentümern. Dem kommunalen Wasserreglement kommt der Charakter eines formellen Gesetzes zu, das eine genügende Grundlage für die Kostentragung darstellt (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT
EIGENTUM
GRUNDEIGENTÜMER
KOSTENTRAGUNG
KOSTENTRAGUNGSPFLICHT
LEITUNG
LEITUNGSSANIERUNG
PLANUNG
PLANUNGSPFLICHT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
WASSER
WASSERANSCHLUSS
WASSERKRAFTWERK
WASSERLEITUNG
WASSERVERSORGUNG
WASSERWIRTSCHAFTSGESETZ
Rechtsnormen:
§ 10 Abs. 1 BezverwG
§ 27 WasserwirtschaftsG
§ 27 Abs. 5 WasserwirtschaftsG
Art. 676 ZGB
Art. 676 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00116

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.–15. 

alle vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Werkkommission X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Eigentum an Wasserleitung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 stellte die Werkkommission X fest, dass es sich bei der Wasserleitung innerhalb der Gesamtüberbauung B-Strasse 01 bis 26 in Y um eine private Hausleitung handle, da sie weder ins öffentliche Eigentum übernommen worden sei noch deren öffentlicher Charakter aus Art. 5 Abs. 3 des Wasserreglements vom 18. September 2000 der politischen Gemeinde X (WR) abgeleitet werden könne. Demgemäss sei der Leitungsersatz wie auch der weitere Unterhalt Sache der Privaten. Als Rechtsmittelinstanz wurde das Baurekursgericht angegeben.

II.  

Dagegen liessen fünfzehn betroffene Grundeigentümer am 13. August 2015 Rekurs beim Baurekursgericht erheben. Sie machten geltend, die Wasserleitung (Ringleitung) sei keine Hauszuleitung, sondern vielmehr eine Versorgungsleitung, für deren Kosten die Gemeinde aufzukommen habe.

Mit Entscheid vom 27. Januar 2016 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Februar 2016 lassen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016 sowie der Beschluss der Werkkommission X vom 1. Juni 2015 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ringleitung um eine Versorgungsleitung handle. Die Beschwerdegegnerin sei zum Leitungsersatz sowie zur Tragung der gesamten damit verbundenen Planungs- und Ausführungskosten zu verpflichten. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Werkkommission X zurückzuweisen. Zudem verlangten sie für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung.

Sowohl das Baurekursgericht als auch die Werkkommission X schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Art. 56 WR sieht als Rekursinstanz gegen Beschlüsse der Werkkommission den Bezirksrat Z vor (vgl. § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985). Nach § 78a des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) ist jedoch das Baurekursgericht für Rekurse gegen Anordnungen zuständig, die in Anwendung des WWG ergehen, womit der Rechtsweg abschliessend kantonal geregelt ist. Demzufolge ist das Baurekursgericht entgegen dem Reglement gestützt auf § 78a WWG und im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung zu Recht eingetreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) werden die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Diese Bestimmung lässt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich einer vom Bundes­zivilrecht erfassten Materie davon abweichende Regelungen des kantonalen öffentlichen Rechts zu, wenn der Bundesgesetzgeber die Materie nicht abschliessend regelt, die kantonale Regelung durch ein schutzwürdiges öffentliches Interesse begründet ist und sie nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst oder dessen Durchsetzung beeinträchtigt oder vereitelt. Insoweit verschafft Art. 6 ZGB dem kantonalen öffentlichen Recht eine expansive Kraft (BGE 138 I 331 E. 8.4.3; BGr, 11. Mai 2015, 1C_565/2014, E. 2.1).

2.2 Das Eigentum an Grund und Boden umfasst nach dem Akzessionsprinzip unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten (Art. 667 Abs. 2 ZGB; BGr, 9. Januar 2006, 4C.345/2005, E. 1.1). In Abweichung von diesem Prinzip bestimmt Art. 676 Abs. 1 ZGB, dass Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk gehören, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. Diese ab dem 1. Januar 2012 gültige Fassung von Art. 676 Abs. 1 ZGB brachte gegenüber der älteren Fassung, die von Leitungen für Wasser, Gas, elektrischer Kraft und dergleichen sprach, keine rechtliche Änderung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 2007, BBl 2007 5283 ff., 5306 Ziff  2.1.2.2). Art. 676 Abs. 1 ZGB behält andere Ordnungen ausdrücklich vor und lässt damit abweichende öffentlich-rechtliche Regelungen der Kantone und des Bundes zu (BGr, 11. Mai 2015, 1C_565/2014, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Gemäss § 27 Abs. 1 WWG stellen die Gemeinden die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie erlassen ein Reglement über die Wasserversorgung (§ 27 Abs. 5 WWG). Die Gemeinden dürfen somit Wasserreglemente mit von Art. 676 Abs. 1 ZGB abweichenden Regelungen erlassen. Laut Art. 5 Ziff. 1 des geltenden Wasserreglements vom 18. September 2000 der Gemeinde X (WR) umfasst das Leitungsnetz als öffentliche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen und Hauszuleitungen, soweit sie im öffentlichen Grund liegen. Die Anlageteile der Hausanschlussleitung bis zur Grundstücksgrenze stehen hingegen im Eigentum des jeweiligen Grundeigentümers (Art. 15 WR).

2.4 Hauptleitungen sind Wasserleitungen, die Versorgungsleitungen speisen. In der Regel zweigen keine Anschlussleitungen von den Hauptleitungen ab (Art. 5 Ziff. 2 WR). Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen, an denen die Hauszuleitungen angeschlossen sind (Art. 5 Ziff. 3 WR). Sie dienen der Erschliessung mehrerer Grundstücke. In Ausnahmefällen kann eine Hausanschlussleitung auch direkt an eine Hauptleitung erfolgen (Art. 10 Satz 2 WR). Wo es zweckmässig ist, kann das Wasserwerk X für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen (Art. 13 Ziff. 1 WR). Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden. Das Durchleitungsrecht kann auf Kosten des Berechtigten ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 14 WR). Reparaturen der Hauszuleitungen werden durch das Wasserwerk unter Weiterverrechnung an den Grundeigentümer ausgeführt (Art. 16 Ziff. 1 WR). Generell sind die Kosten der Hausanschlussleitung vom Grundeigentümer zu tragen (Art. 46 WR). Nach Art. 45 Ziff. 1 WR trägt in der Regel das Wasserwerk die Kosten für die Erstellung der Hauptleitungen, während die Kosten für die Erstellung der Versorgungsleitung die Grundeigentümer tragen (Ziff. 2).

3.  

3.1 Nach Auffassung des Baurekursgerichts und der Werkkommission X handelt es sich bei der strittigen Wasserleitung um eine private Hauszuleitung und nicht um eine Versorgungsleitung. Die Versorgungsleitungen befänden sich in den Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg. Technisch wäre es zwar möglich und zulässig gewesen, die einzelnen Häuser direkt an die Versorgungsleitungen anzuschliessen. Aus Sicht des Wasserwerks habe keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Versorgungsleitung zwischen den beiden Häuserzeilen der Gesamtüberbauung bestanden. Die fragliche Leitung weise mit 70 mm eine deutlich geringere Nennweite auf, als sie für Versorgungsleitungen erforderlich sei (mindestens 100 mm). Das arealinterne Wasserleitungsnetz sei im Rahmen der Gesamtüberbauung auf den privaten Grundstücken und durch die private Bauherrschaft auf deren Kosten erstellt worden. Die Eigentümer der einzelnen Grundstücke hätten sich hierfür ein gegenseitiges Durchleitungsrecht gewährt und vereinbart, dass der Unterhalt der gemeinschaftlich benützten Leitungen/Leitungsabschnitte zu gleichen Teilen zu tragen sei. Demgegenüber bestehe kein Durchleitungsrecht zugunsten des Wasserwerks i.S.v. Art. 9 WR. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Privaten auf ihren Grund­stücken erstellte Ringleitung ins Gemeindeeigentum übergegangen wäre oder hätte übergehen sollen. Dass das Wasserwerk bislang angeblich die Unterhaltskosten übernommen hätte, ändere nichts an der Qualifikation als private Hauszuleitung.

Folglich seien die Kosten, auch die Kosten des Leitungsersatzes, von den Grundeigentümern der betroffenen Hausanschlussleitungen zu tragen (Art. 16 Ziff. 1 WR). Dabei dürften die Rohrverlegungsarbeiten aus Gründen der Qualitätssicherung nur durch das Wasserwerk oder dessen Beauftragte ausgeführt werden. Eine Pflicht, auch die Planungsarbeiten vorzunehmen, sei damit jedoch nicht verbunden. Diese obliege den privaten Grundeigentümern.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf unrichtige tatsächliche Annahmen und sei somit in Willkür verfallen. Ob eine Leitung als Versorgungsleitung oder als Hauszuleitung zu qualifizieren sei, hänge nicht so sehr von deren Nennweite ab, sondern primär von der Funktion der Leitung. Die streitbetroffene Ringleitung übernehme die Funktion, eine Vielzahl von auf einer Fläche von rund 10'000 m2 verteilten Grundstücke mit Frischwasser zu versorgen. Daher handle es sich um eine Versorgungsleitung. Daran ändere weder die Tatsache, dass sich die Grundeigentümer gegenseitig ein Durchleitungsrecht für Leitungen aller Art eingeräumt hätten, noch der Umstand, dass keine Durchleitungsdienstbarkeit zugunsten des Wasserwerks bestehe, etwas. Unhaltbar sei das Argument der Nennweite, sei eine Ringleitung mit einer Nennweite von 70 mm technisch und funktionell mindestens gleichwertig wie eine als Stichleitung konzipierte Versorgungsleitung mit einer Nennweite von 100 mm. Unrichtig sei ausserdem die Feststellung, dass sich in den Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg Versorgungsleitungen befänden. Vielmehr handle es sich dabei angesichts der Nennweite von 250 mm um eine Hauptleitung.

Selbst wenn die Ringleitung als Hauszuleitung qualifiziert werden sollte, sei das Wasserwerk zur Planung und Realisierung des Ersatzes für die bestehende Ringleitung verpflichtet. Gemäss Art. 11 WR sei es Sache des Wasserwerks, die Leitungsführung festzulegen. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangen könne, dass damit keine Pflicht zu Planungsarbeiten verbunden sei. Die Bestimmung der Leitungsführung gehöre gerade zum Kern jeder Planung. Sodann dürften die Arbeiten nur durch das Wasserwerk ausgeführt werden, worauf die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht eingehe.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 16 WR sowie des verfassungsmässigen Grundsatzes, wonach die Kostenauferlegung einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Kostentragung für einen Leitungsersatz werde weder von Art. 16 WR noch von Art. 46 WR erfasst.

4.  

4.1 Erstens ist umstritten, ob die Ringleitung als Versorgungs- oder als Hauszuleitung zu qualifizieren ist und demzufolge in wessen Eigentum die Ringleitung steht. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 WR dienen Versorgungsleitungen der Erschliessung mehrerer Grundstücke, während Hausanschlussleitungen die Versorgungsleitung mit der Hausinstallation verbinden (Art. 10 WR). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann aber auch für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung angeordnet werden (Art. 13 Ziff. 1 WR). Folglich kann die vorliegende Ringleitung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – allein aufgrund ihrer Funktion, mehrere Grundstücke mit Frischwasser zu versorgen, nicht eindeutig als Versorgungs- oder Hauszuleitung qualifiziert werden. Da ausnahmsweise Hausanschlussleitungen auch direkt an Hauptleitungen angeschlossen werden dürfen (Art. 10 Satz 2 WR), ist es für die vorliegende Streitfrage unerheblich, ob die Leitungen in den Gemeindestrassen B-Strasse und C-Weg Haupt- oder Versorgungsleitungen darstellen. Dass sich die Vorinstanz bei der Qualifikation der Leitungen unter anderem auch auf die Nennweite stützt, ist nicht willkürlich, werden doch bestimmte Nennweiten hauptsächlich für gewisse Leitungstypen verwendet, auch wenn – wie die Beschwerdeführenden vorbringen – aus technischen Gründen wohl auch andere Nennweiten verwendet werden könnten (vgl. z. B. BGr, 11. Mai 2015, 1C_565/2014, E. 2.4). Allerdings sind die Anforderungen an die Nennweiten der verschiedenen Leitungstypen im Wasserreglement der Gemeinde X nicht geregelt, weshalb sich gestützt auf diese Angaben keine eindeutige Zuordnung vornehmen lässt. Festgehalten werden kann immerhin, dass gemäss Auszug aus dem Protokoll der Werkkommission X vom 1. Juni 2015 für Versorgungsleitungen üblicherweise eine Nennweite von mindestens 100 mm verwendet wird, während die streitbetroffene Ringleitung eine Nennweite von 70 mm aufweist. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, beinhaltet die Dienstbarkeit SP Art. 748 ein gegenseitiges Durchleitungs- und Anschlussrecht der Grundeigentümer für sämtliche Leitungen, d.h. auch für Wasserleitungen. Zugunsten des Wasserwerks besteht jedoch unbestrittenermassen keine entsprechende Dienstbarkeit (Art. 9 WR). Dagegen existiert ein Grundbucheintrag zugunsten der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich für die Trafostation und deren Leitungen. Weshalb das Fehlen eines Grundbucheintrags zugunsten des Wasserwerks als weiterer Anhaltspunkt für die Qualifikation gerade wegen Art. 676 ZGB und Art. 15 WR nicht von Belang sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. Denn wenn die Wasserleitung nicht gemäss Art. 15 WR im Eigentum der Beschwerdeführenden stünde, würde sie nach Art. 676 ZGB im Eigentum des Werkeigentümers bleiben (Abs. 1; BGE 97 II 37 E. 3), sofern das fremde Grundstück (d. h. die Grundstücke der Beschwerdeführenden) mit einer entsprechenden Dienstbarkeit belastet wären (Abs. 2), was bei äusserlich nicht wahrnehmbaren Leitungen einen Eintrag im Grundbuch voraussetzt (Abs. 3; vgl. BGE 121 III 448 E. 3b). In den Akten finden sich sodann weder Hinweise dafür, dass die Ringleitung ins Gemeindeeigentum übergegangen wäre oder hätte übergehen sollen, noch für die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung habe von Anbeginn weg im Eigentum der Gemeinde gestanden. Dass die Werkkommission am 30. September 2010 den Gemeindeingenieur (Ingenieurbüro D AG) mit der Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts beauftragt hatte, dabei auch der Versorgungscharakter der Leitung sowie die Eigentumsverhältnisse abklärte und gestützt auf die Ergebnisse in ihrer Sitzung vom 22. August 2011 zum Schluss gelangte, die zu ersetzende Wasserleitung sei eine private Hauszuleitung, widerspiegelt die Ungewissheit über die Qualifikation der Leitung und damit über die Eigentumsverhältnisse, ändert aber nichts daran.

Es ist durchaus möglich, wenn auch nicht erwiesen, dass diese Leitungsführung mit Ringleitung auf dem Areal der Überbauung im Interesse der damaligen Bauherrschaft gewählt wurde.

Die insbesondere auf die Protokolle der Werkkommission, auf die aktuellen Grundbucheinträge sowie auf die Nennweite gestützte Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass es sich bei der streitbetroffenen Wasserleitung um eine Hauszuleitung handelt, trifft nach dem Gesagten zu.

4.2 Die zweite Streitfrage betrifft die Auslegung von Art. 11 und 12 WR, namentlich ob diese Bestimmungen eine Pflicht zum Leitungsersatz (Planung und Realisierung) durch das Wasserwerk enthalten. Vorab kann festgehalten werden, dass nicht umstritten ist, dass die Rohrverlegungsarbeiten aus Gründen der Qualitätssicherung nur durch das Wasserwerk oder dessen Beauftragten ausgeführt werden dürfen. Dies ergibt sich aus Art. 12 und Art. 16 Ziff. 1 WR, aus Ziff. 3 Satz 4 des Dispositivs des Entscheids der Werkkommission X vom 1. Juni 2015 sowie aus E. 5.2 des vorinstanzlichen Entscheids. Strittig ist jedoch, ob das Wasserwerk gestützt auf Art. 11 WR auch eine Planungspflicht trifft oder ob die Werkkommission das Projekt lediglich genehmigen muss (vgl. Ziff. 3 Satz 3 des Dispositivs des Entscheids der Werkkommission X vom 1. Juni 2015).

Art. 11 WR hält fest, dass die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung durch das Wasserwerk bestimmt werden. Es ergibt sich daraus zwar nicht explizit die Pflicht des Wasserwerks, Planungsarbeiten vorzunehmen. Wenn das Wasserwerk jedoch die Leitungsführung und die Art der Hausanschlussleitung bestimmt, so sind damit schon die wesentlichen Planungsarbeiten erfasst. Wer die Detailplanung vornimmt, ist nicht geregelt. Jedoch scheint es wenig Sinn zu machen, die Grobplanung und Realisation durch das Wasserwerk machen zu lassen, die Detailplanung aber dem Grundeigentümer aufzuerlegen. Dies umso mehr, wenn es sich um eine bestehende Anlage handelt, bei welcher die Grobplanung bereits vorhanden ist. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass eine solche "Bestimmung" der Leitungsführung, wie sie das WR vorsieht, Planungsarbeiten zwecks Entscheidungsgrundlage voraussetzt.  Die Pflicht zur Planung durch den Grundeigentümer findet im WR keine Stütze. Ansonsten wäre bloss von einer "Genehmigung" durch das Werk die Rede. Art. 11 und 12 WR sind deshalb so zu verstehen, dass das Wasserwerk die Leitungen plant sowie ausführt und der Grundeigentümer die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Es spricht jedoch nichts dagegen, dass im gegenseitigen Einverständnis der Grundeigentümer die Detailplanungsausführung im Einzelfall doch selber übernimmt. Eine Grundlage zu einer Verpflichtung, selbst wenn es sich um Leitungen im Eigentum (vgl. E. 4.1) und im Boden der Grundeigentümer handelt, besteht gemäss dem vorliegenden WR indessen nicht.

In Würdigung dieser Umstände kann den vorinstanzlichen Ausführungen nicht gefolgt werden, wonach die Grundeigentümer für ihre Hausanschlussleitungen das Projekt selbst ausarbeiten zu lassen und durch das Wasserwerk zu genehmigen haben. Vielmehr obliegt die Planungspflicht der Gemeinde.

4.3 Schliesslich ist die Tragung der Kosten für den Leitungsersatz umstritten. Zutreffend hielt das Baurekursgericht fest, dass nach erfolgter Qualifikation als Hausanschlussleitung (E. 4.1) nicht auf die für Versorgungsleitungen geltenden Bestimmungen, sondern auf die Vorschriften betreffend Hausanschlussleitungen, namentlich auf Art. 46 und Art. 16 WR abzustellen ist. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden regeln aber weder Art. 16 noch Art. 46 WR die Kostentragung im Fall eines Leitungsersatzes, weshalb der angefochtene Entscheid den verfassungsmässigen Grundsatz, dass die Kostenauferlegung einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedürfe, verletze.

Während Art. 46 WR die "Kosten" der Hausanschlussleitungen regelt, erwähnt Art. 16 Ziff. 1 WR trotz der Marginalie "Unterhalt" bloss die Reparaturkosten. Der Begriff der Unterhaltskosten erfasst jedoch üblicherweise nicht nur die in Art. 16 WR genannten Reparaturkosten (Instandhaltungskosten), sondern auch sogenannte Instandsetzungskosten zur Wiederherstellung der Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit für eine bestimmte Dauer, wozu auch der Ersatz veralteter Installationen gehört (vgl. SIA-Norm 469; ferner BVGr, 14. März 2013, B-3596/2012, E. 2.4.2). Die Marginalie "Unterhalt" legt daher eine weite Auslegung des eng gefassten Wortlauts von Art. 16 WR nahe, sodass Reparatur grundsätzlich auch einen Leitungsersatz erfasst. Auch unter dem teleologischen Aspekt ist Art. 16 Ziff. 1 WR so auszulegen: Art. 16 und 46 WR verfolgen das Ziel, dass der jeweilige Grundeigentümer jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit der in seinem Eigentum stehenden Hausanschlussleitung stehen, selbst tragen soll; vorbehalten bleibt einzig die Regelung in Art. 16 Ziff. 2 WR. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen des Baurekursgerichts zu verstehen: Wenn die Grundeigentümer schon die Kosten der Erstellung und der Reparatur i.e.S. zu tragen haben, wäre es angesichts der vom WR angestrebten Kostenverteilung nicht nachvollziehbar, wenn sie nicht auch die Kosten des Leitungsersatzes tragen müssten. Diese Auslegung ist auch naheliegend, da die Hausanschlussleitung im Eigentum des jeweiligen Grundeigentümers steht und es somit um die Erstellung, die Reparatur oder den Ersatz des eigenen Eigentums – wenn auch unter Umständen unter gewissem Zwang – geht.

Nachdem sich die ratio legis von Art. 16 Ziff. 1 WR nicht unmittelbar aus dem Wortlaut ergibt, sondern durch eine systematische und teleologische Auslegung ermittelt werden muss, ist es nach Ansicht der Beschwerdeführenden fraglich, ob Art. 16 Ziff. 1 WR eine hinreichend bestimmte Norm für die Weiterverrechnung der Kosten des Leitungsersatzes an die Grundeigentümer darstellt. Diese Frage kann indes offengelassen werden, wird die Kostentragung für Hausanschlussleitungen doch durch Art. 46 WR geregelt. Zwar gehen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden davon aus, dass Art. 46 lediglich die Kosten der Erstellung der Hausanschlussleitungen regelt. Aus dem Wortlaut von Art. 46 WR ergibt sich dies jedoch nicht, auch nicht aus der Marginalie "Kostentragung Hausanschlussleitung". Allenfalls könnte das systematische Element auf eine solche Auslegung hinweisen, regelt doch Art. 45 WR die Kostentragung bei der Erstellung der Haupt- und Versorgungsleitungen. Allerdings befasst sich Art. 47 WR mit der Abgeltung von Sonderleistungen, was diese Auslegung relativiert. Art. 46 WR ist somit – wie es sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – so zu verstehen, dass sämtliche Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan und Anschluss an das Verteilnetz (inkl. T-Stück) vom Grund­eigentümer zu tragen sind. Auch wenn die "Kosten" nicht weiter aufgeschlüsselt werden, ist die Norm genügend bestimmt, muss es sich doch um Kosten der Hausanschlussleitung handeln, sodass den Behörden kein übermässiger Spielraum für eine Kostenüberwälzung auf die Grundeigentümer bleibt (BGr, 12. November 2015, 2C_67/2015, E. 2.1; BGE 136 I 142 E. 3.1). Dasselbe gilt für die Höhe der Kosten (vgl. BGr, 17. Januar 2012, 2C_188/2011, E. 3.2) sowie die Personen, die zur Tragung der Kosten verpflichtet werden können (Grundeigentümer).

Eine Ausnahme i.S.v. Art. 16 Ziff. 2 WR liegt nicht vor, da es beim Leitungsersatz weder um eine Verstärkung noch eine Veränderung einer bestehenden Hauszuleitung geht.

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass keine (echte oder unechte) Gesetzes­lücke vorliegt (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054, E. 5.5.2; BGE 138 II 1 E. 4.2; 135 III 385 E. 2.1, 135 V 279 E. 5.1), dass dem Wasserreglement der Charakter eines formellen Gesetzes zukommt und Art. 46 WR (sowie unter Auslegung auch nach Art. 16 Ziff. 1 WR) eine genügende Rechtsgrundlage dafür darstellt, dass die Kosten für den Ersatz der Hausanschlussleitung von den Grundeigentümern zu tragen sind.

Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.  

Die  Kosten des Verfahrens sind den überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden zu je 1/20, unter solidarischer Haftung für 3/4 der Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die überwiegend unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls abzusehen: In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00564, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Für das vorliegende Verfahren musste jedoch kein besonderer Aufwand betrieben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016 und Dispositiv-Ziffern II und III des Beschlusses der Werkkommission der Gemeinde X vom 1. Juni 2015 werden insofern aufgehoben, als den Beschwerdeführenden die Pflicht zur Planung der Erneuerung der Wasserleitung auferlegt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'600.- werden den Beschwerdeführenden je zu 1/20, unter solidarischer Haftung für 3/4 der Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     100.--     Zustellkosten,
Fr. 6'100.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/20, unter solidarischer Haftung für 3/4 der Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …