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VB.2016.00117
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A (geboren 1970) wurde von Dezember 2004 bis Februar 2014 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit finanzieller Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 16. April 2013 verfügte die Stellenleitung des Sozialzentrums B, dass A verpflichtet werde, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 6'610.25 den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Sie habe diese Schuld so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsauslagen zu tilgen. Weiter werde die Rückerstattungsschuld während vorerst zwölf Monaten vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 mit dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt verrechnet (15 % des Grundbedarfs, derzeit Fr. 147.90). Über die Tilgung der Restschuld werde im Mai 2014 neu entschieden. Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung werde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig (Dispositiv-Ziffern 2–5). B. Dagegen erhob A am 24. Mai 2013 Einsprache bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich. Mit Entscheid vom 19. März 2015 reduzierte die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich die Rückerstattungsforderung in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf Fr. 4'356.60 (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. II. Dagegen rekurrierte A am 4. Mai 2015 beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK vom 19. März 2015 bzw. die Nachzahlung von Fr. 178.25. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde und änderte Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der SEK vom 19. März 2015 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Stellenleitung des Sozialzentrums B insofern ab, dass A verpflichtet werde, die in den Monaten August 2012 bis März 2013 (Budget der Monate September 2012 bis Februar 2013) zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 6'901.55 den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. III. Dagegen erhob A am 29. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 21. Januar 2016. Der Bezirksrat Zürich verwies am 8. März 2016 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 23. März 2016 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in den Entscheiden der SEK vom 19. März 2015 sowie des Bezirksrats vom 21. Januar 2016. A hielt hierauf am 11. April 2016 an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand sind vorliegend die Budgets, welche vom Einkommen der Beschwerdeführerin bei der C AG, wo sie von 5. Juli 2012 bis 10. Oktober 2012 arbeitete, folglich diejenigen von September 2012 bis Februar 2013, betroffen sind. Auf den Antrag, welchen die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Budgets ab Dezember 2004 bis Mai 2008 stellte, ohne dass ein diesbezüglicher anfechtbarer Entscheid vorlag, trat die Vorinstanz zu Recht nicht ein. Diese sind auch im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Ein Zusammenhang mit diesen kann sich auch nicht aus einem Verrechnungsanspruch ergeben, weil Forderungen Privater nicht mit öffentlich-rechtlichen Forderungen des Gemeinwesens verrechnet werden können, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt. Auf die rein appellatorische und unsubstanziierte Kritik der Beschwerdeführerin an den Ämtern und Gerichten ist nicht einzugehen, da diese Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zu dem vorinstanzlichen Entscheid keine weiteren Akten bzw. Dokumente erhalten, obwohl die Vorinstanz genau gewusst habe, dass sie über keinen Rechtsanwalt verfüge. Die Akten seien auch ihr und nicht nur den anderen Parteien zuzustellen, denn ohne Unterlagen könne sie sich nicht korrekt verteidigen. Bei einer Akteneinsicht bei der Beschwerdegegnerin habe man ihr zudem nicht die vollständige Einsicht gewähren wollen. Damit rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. 3.2 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) räumt Parteien als allgemeine Verfahrensgarantie Anspruch auf rechtliches Gehör und als Teil davon einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (vgl. Bernhard Waldmann in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 N. 54). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten nach Hause zu nehmen, besteht nicht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten werden die Akten jedoch regelmässig zum Studium herausgegeben bzw. zugestellt. Diese Ungleichbehandlung gegenüber nicht anwaltlich vertreten Parteien ist mit Blick auf die beruflichen Bedürfnisse der Anwaltschaft und das Vertrauen in die Person des Rechtsanwalts, der einer strengen Disziplinaraufsicht untersteht, gerechtfertigt (Alain Griffel in: in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 16 f.). 3.3 Die – nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin hätte jeweils bei der Vorinstanz als auch der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Akteneinsicht stellen und am jeweiligen Sitz der Behörden Einsicht nehmen können. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass ein solches Gesuch verweigert worden wäre. Überdies wären vorliegend auch keine Gründe für eine Verweigerung ersichtlich. Auch vor Verwaltungsgericht hat sie kein Gesuch um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens gestellt. 3.4 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin hätten sich geweigert, ihr die vollständigen Akten der Jahre 2004–2008 auszuhändigen. Die Vorinstanz hielt fest, diese seien vorliegend nicht relevant, worauf die Beschwerdeführerin bereits von der SEK hingewiesen worden sei. Für eine diesbezügliche Akteneinsicht habe man sie darauf hingewiesen, direkt mit dem zuständigen Sozialzentrum Kontakt aufzunehmen. Auch darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, da die Abrechnungen der Jahre 2004–2008 vorliegend nicht Streitgegenstand sind (vgl. E. 2). Die betreffenden Akten befinden sich daher auch nicht in den Verfahrensakten. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Einsicht nicht verweigert, sondern sie wurde lediglich an jene Stelle weiterverwiesen, bei welcher sich diese Akten zulässigerweise befinden und wo sie die Einsicht hätte wahrnehmen können. 4. 4.1 Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde die hilfesuchende Person darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden. 4.2 Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 16. Januar 2016). Steht fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen sind die tatsächlichen Voraussetzungen der materiellen Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog, die von der C AG ausbezahlten Saläre stellten sozialhilferechtlich relevantes Einkommen dar. Die Beschwerdeführerin habe vom 5. Juli 2012 bis 10. Oktober 2012 für C AG gearbeitet und gemäss Lohnausweis einen Nettolohn von Fr. 9'715.- erzielt. Aus ihren Kontoauszügen gehe zudem hervor, dass ihr im Zeitraum vom 20. Juli 2012 bis 20. Dezember 2012 ein Betrag von insgesamt Fr. 9'571.55 ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsberechtigung von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe sowie die benötigten Unterlangen einzureichen. Sie habe am 23. Oktober 2012 geantwortet, dass sie nicht über alle Unterlagen verfüge. Anfang November 2012 habe die zuständige Sozialarbeiterin von der Beschwerdeführerin erfahren, dass für Juli und August 2012 keine Arbeitslosenversicherungstaggelder (ALoV-Taggelder) ausbezahlt worden seien und sie entsprechend keine ALoV-Abrechnungen vorlegen könne, da die Gewerkschaft D keine "0-Abrechnungen" ausstelle. Daraufhin habe sich die Frage gestellt, wovon die Beschwerdeführerin tatsächlich gelebt habe, worauf diese geantwortet habe, sie habe sehr sparsam und von Erspartem gelebt. Am 21. Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin erneut zur Einreichung des Antrags sowie der Unterlagen aufgefordert worden. Am 22. Februar 2013 habe die Beschwerdeführerin den Antrag eingereicht und darin erwähnt, dass sie seit letzter Antragsstellung "für die Firma D und C AG kurze Zeit tätig gewesen sei". Die geforderten Kontoauszüge habe sie am 21. März 2013 eingereicht. Von der Beschwerdeführerin hätte jedoch erwartet werden können, dass sie diese Einkommen jeweils nach Eingang auf ihrem Konto, das heisst Ende des Monats oder zu Beginn des darauffolgenden Monats, der Sozialarbeiterin mitgeteilt hätte. Die Einreichung der Kontoauszüge am 21. März 2013 sei viel zu spät erfolgt, ebenso die summarische Mitteilung am 12. Januar 2013. Die Mitteilung im Oktober 2012 nehme keinen Bezug auf ein allfälliges Erwerbseinkommen, wäre jedoch auch nicht mehr als unverzüglich zu erachten. Eine frühere Information über diese Einkommen sei aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ihre Informations- und Meldepflicht gemäss § 18 SHG verletzt. Aufgrund der relativ kurzen Erwerbstätigkeit sowie der schwankenden Einkommen sei eine monatliche Gegenüberstellung des ausbezahlten Einkommens mit dem Bedarf der Beschwerdeführerin und den tatsächlich ausbezahlten Unterstützungsleistungen vorzunehmen. In den relevanten Monaten von August bis Oktober 2012 habe die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine ALoV-Taggelder ausbezahlt bekommen, weshalb sich der dafür erfolgte Abzug im Nachhinein als ungerechtfertigt erweise. Sie würden jedoch insofern ins Gewicht fallen, als dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen von C AG in erster Linie diesen Betrag habe decken dürfen und hinsichtlich der ausbezahlten Unterstützungsleistungen bei einem allfälligen Überschuss rückerstattungspflichtig werde. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Budgets Dezember 2012 bis Februar 2013 seien die tatsächlichen ALoV-Taggelder bereits bekannt gewesen, weshalb nicht der Pauschalbetrag, sondern der tatsächliche Betrag als Einnahme angerechnet worden sei. Zusammengefasst bedeute dies, dass die Sozialen Dienste total Fr. 6'901.55 zu viel Unterstützungsleistungen ausbezahlt hätten, welchen Betrag die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnungen der Summe, welche sie zurückerstatten solle, erwiesen sich als falsch. Vielmehr schulde die Beschwerdegegnerin ihr nach noch Fr. 1'075.70. Es müsse zudem alles berichtigt werden, weshalb nicht von den Budgets, welche die Lohnzahlungen von C AG beträfen, ausgegangen werden könne. Sie habe mehrmals bei der Sozialbehörde angerufen, doch die verantwortliche Sozialarbeiterin sei nie erreichbar gewesen. Sie habe bei deren Rückruf jedoch erklärt, dass sie nicht mehr bei der Firma D arbeiten werde und dass ihr im Budget Mai 2012 noch Fr. 534.60 fehlten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin gewusst, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich bei einer Stelle vorstellen gehe, um dort eine Zeit lang eine kranke Person zu vertreten. Sie habe dort dann auch direkt am 5. Juli 2012 zu arbeiten begonnen. Sie habe der Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass sie keine Telefonate mehr, sondern vielmehr die schriftliche Korrespondenz wünsche. 5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid der SEK vom 19. März 2015 hingegen auf den Standpunkt, es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 im Rahmen der jährlichen Anspruchsüberprüfung mitgeteilt habe, sie verfüge momentan nicht über die erforderlichen Unterlagen. Ihre Erwerbstätigkeit ab Juli 2012 habe sie dabei jedoch nicht erwähnt, wobei ein solcher Hinweis in diesem Zeitpunkt ohnehin bereits verspätet gewesen wäre. Ihrem Unterstützungsbedarf von monatlich Fr. 2'391.50 standen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2012 der Nettolohn gemäss Lohnausweis der C AG in der Höhe von Fr. 9'715.- gegenüber, weshalb sich die Rückerstattungsforderung als korrekt erweise. 6. 6.1 Die Entscheidbefugnis der Vorinstanz gemäss § 27 VRG erlaubte es ihr, die angefochtene Anordnung zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern. Die Beschwerdeführerin wurde explizit mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2015 durch die Vorinstanz auf eine drohende reformatio in peius hingewiesen, unter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme. 6.2 Zu beurteilen ist insbesondere, ob die Beschwerdeführerin ihre Einkommen rechtzeitig bei den Sozialen Diensten deklariert hat. Die SEK hielt den Tatbestand von § 26 lit. a SHG für erfüllt, da die Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste erst mit Einreichen der Bankauszüge im März 2013 informierte, was als viel zu spät erachtet wurde, zumal diese Einkommen bereits ab Juli 2012 erzielt wurden. Dadurch wäre ein geringerer Unterstützungsbeitrag auszubezahlen gewesen. 6.2.1 Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 3.3; 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem Hinweis) und den SKOS-Richtlinien (Kapitel A.5.2) müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert der Behörde melden. Von einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informierte, dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr, 25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines Sozialhilfeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach bereits erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober 2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am 14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031, E. 3.4). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht überdies nicht hervor, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, der Beschwerdegegnerin jeweils innert weniger Tage nach Erhalt des jeweiligen Lohnes mitzuteilen, welche Einkünfte sie erzielt hatte. Der blosse Hinweis, sie werde sich an einer Stelle vorstellen gehen und könne allenfalls eine kranke Person vertreten, genügt nicht. Selbst wenn unklar gewesen sein soll, für wie lange die Beschwerdeführerin die Stellvertretung übernehmen konnte, bietet dies keinen Anlass, die Einkommen nicht sofort nach Zahlungseingang mitzuteilen. Weiter ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im November 2012 offenbar auf entsprechende Rückfrage der Sozialarbeiterin behauptet habe, sie finanziere ihren Lebensunterhalt, indem sie sehr sparsam und von ihrem Ersparten lebe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es habe im November 2012 keinerlei Rückfragen gegeben, sind weder substanziiert noch lässt sich dadurch die entsprechende Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom 23. November 2012 entkräften. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie von sich aus auf ein zusätzliches Einkommen hingewiesen hätte. Selbst wenn sie – wie sie geltend macht – bei der Sozialarbeiterin eine Mitteilung hinterlassen musste, um zurückgerufen zu werden, bzw. sie während ihrer Arbeitszeit nicht mit dem Sozialamt telefonieren konnte, kann dies das Nichtdeklarieren des Erwerbseinkommens nicht rechtfertigen. Es wäre ihr überdies jederzeit der Schriftweg offen gestanden. Aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin geht erst am 6. März 2013 hervor, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, letzten Sommer einige Monate Teilzeit gearbeitet zu haben, wobei sie nicht wisse, wie viel sie verdient habe. Zudem brachte sie offenbar auch zu diesem Termin die geforderten Kontoauszüge nicht mit. 6.2.2 Die Vorinstanz kam folglich – auch unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 5.3.1) – zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin das erzielte Einkommen nicht unverzüglich mitteilte und es dadurch pflichtwidrig unterlassen hatte, ihre gesetzliche Informations- und Meldepflicht im Sinn von § 18 SHG wahrzunehmen. 6.3 Auch die Höhe der unrechtmässig erwirkten wirtschaftlichen Hilfe ist umstritten. Da es sich um unregelmässige Einkommen handelte, berechnete die Vorinstanz zu Recht den Sozialhilfeanspruch der Praxis entsprechend für jeden Monat gesondert, zumal das Einkommen jeweils im Folgemonat angerechnet werden kann (VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00406, E. 4.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.01, 6. April 2016). Die Lohneinahmen, welche die Beschwerdeführerin bei der C AG erzielte, sind aufgrund ihrer Kontoauszüge belegt, wofür auf die Aufstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann. Somit ist ein nicht unverzüglich deklariertes Einkommen in der Höhe von total Fr. 9'571.55 zu berücksichtigen. Dabei kann offenbleiben, weshalb eine Diskrepanz zum Lohnausweis der C AG besteht, welcher einen Betrag von Fr. 9'715.- ausweist. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Lohnabrechnungen der C AG seien nicht korrekt gewesen. Sie legt denn auch ein Schreiben zu den Akten, in welchem sie die C AG um Korrektur bittet, wobei sie Beträge von Fr. 411.80 und Fr. 1'018.75 zurückerstatten möchte. Diese Beträge entsprechen den im September und Oktober 2012 ausbezahlten Löhnen. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, ist jedoch kein Beleg dafür vorhanden, dass die Zahlungen entweder doppelt ausbezahlt oder zurückgefordert bzw. tatsächlich zurückerstattet wurden. Daraus ist zu schliessen, dass ihr der überwiesene Lohnbetrag vollumfänglich zur Verfügung stand, weshalb auch diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 6.3.2 Die von der Vorinstanz vorgenommene monatliche Anrechnung der Einkommen auf die jeweiligen Budgets ist sachgerecht und belegt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Lohnberechnungen seien alle um eine Position zu weit verschoben worden und deshalb alle falsch berechnet. Dass die Anrechnung der Einkommen im Budget des Monats September 2012 beginnt, lässt sich daraus erklären, dass der zweite Lohnteil für den Monat Juli 2012 erst am 31. Juli 2012 ausbezahlt wurde und demzufolge keine Berücksichtigung mehr im Budget des Monats August 2012 finden konnte. Überdies wurde der Beschwerdeführerin im August 2012 ebenfalls ihr Bedarf von Fr. 2'391.50 ausgerichtet, sodass im Resultat kein Unterschied vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, dieses Einkommen stelle kein sozialhilferechtlich relevantes Einkommen dar, ist dies nach obigen Ausführungen nicht zutreffend. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem die Verminderung der Einnahmen der Beschwerdeführer durch den Betrag der nicht bezogenen ALoV-Taggelder. Sofern die Beschwerdeführerin davon ausgeht, einen Einkommensfreibetrag zugute zu haben, ist festzuhalten, dass ein solcher in Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte bei der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen nicht zwingend zu berücksichtigen ist, da der Rückerstattungsanspruch durch Kürzung oder Streichung von Leistungen mit Anreizcharakter, wie der Einkommensfreibetrag, geltend gemacht werden kann (VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2). Demzufolge sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, wonach bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten tiefere Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden wären. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ist gegeben. Die Vorinstanz kam demzufolge zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin anrechenbares Einkommen von insgesamt Fr. 9'571.55 anzugeben unterliess und deshalb gestützt auf § 26 lit. a SHG im Umfang von Fr. 6'901.55 rückerstattungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nicht mehr beim Sozialamt angemeldet zu sein. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (SKOS-Richtlinien, Kap. E.3; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267, E. 2.2; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.4 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |