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VB.2016.00120
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch G, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A. A, 1969, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 6. November 2006 in die Schweiz ein. Gestützt auf einen befristeten Arbeitsvertrag (als …) erhielt er am 8. Dezember 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit bis 4. November 2007. B. Am 2. Oktober 2007 schloss A mit dem Betrieb B in C, einen unbefristeten Arbeitsvertrag als …, mit Stellenantritt am 1. Oktober 2007. Zur Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit wurde ihm am 21. November 2007 eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit bis am 4. November 2012 erteilt. C. Seit Ende April 2008 ist A, bis auf eine zweiwöchige Erwerbstätigkeit (50 %) im Juni 2008, aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden (u. a. chronische Rückenschmerzen aufgrund eines lumbovertebralen Syndroms) arbeitsunfähig. Er ersuchte in der Folge mehrmals um eine IV-Rente: Mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. April 2009 wurde sein Leistungsanspruch erstmals verneint. Auch das nächste Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. September 2010 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27. April 2012 mit der Begründung ab, es liege eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Ein erneutes Leistungsbegehren wies die IV-Stelle, SVA Zürich, am 27. September 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf das am 18. August 2014 eingereichte bislang letzte Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente trat die IV-Stelle mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. D. In den Verlängerungsgesuchen vom 9. Oktober 2010 und 1. November 2011 hatte A gegenüber dem Migrationsamt jeweils angegeben, nicht erwerbstätig und weiterhin in ärztlicher Behandlung zu sein. Bei einer Besserung der gesundheitlichen Beschwerden möchte er, eventuell in einem Teilzeitpensum, wieder eine Arbeit aufnehmen. Gestützt auf diese Angaben verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 25. Oktober 2012 und letztmals am 20. Dezember 2013, mit Gültigkeit bis am 25. Oktober 2014. Als Aufenthaltszweck wurde jeweils "Aufenthalt in medizinischer Behandlung" vermerkt. E. Seit dem 1. Juni 2010 ist A vollumfänglich von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig. Die vom 1. Juni 2010 bis am 21. Januar 2016 bezogenen Unterstützungsleistungen belaufen sich auf rund Fr. 121'000.-. Die Fürsorgeabhängigkeit dauert weiter an. F. Das am 24. Oktober 2014 einreichte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2015. Zur Begründung führte es aus, dass A keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sozialhilfeanhängig sei. Er erfülle daher weder die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Arbeitnehmer noch jene als Nichterwerbstätiger. II. Den am 20. Februar 2015 dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 4. Februar 2016 ab. III. Mit Beschwerde vom 3. März 2016 beantragt A die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids vom 4. Februar 2016 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für weitere zwölf Monate. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2016 wurde angemerkt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. 3. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht allein deshalb entzogen werden, da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.1.2). Auch EU/EFTA-Staatsangehörigen, welche von der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben und nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden, kommt ein Verbleiberecht zu (Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 [ABl. Nr. L 142, 1970, S. 24]; BGE 141 II 1 E. 4.1). Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). Eine arbeitnehmende Person verliert ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Randnr. 14) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; BGr, 27. Mai 2014, 2C_412/2014, E. 3.2). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). 3.2 Der Beschwerdeführer war vom 8. Dezember 2006 bis Ende April 2008 und während zwei Wochen im Juni 2008 (50 %) in der Schweiz als … erwerbstätig und erhielt eine freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Seit dem 30. Juni 2008 kann er nicht mehr als … arbeiten und ist in dieser Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib zufolge vorübergehender unfreiwilliger oder dauernder Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. 3.2.1 Von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend nicht auszugehen: Der Beschwerdeführer leidet zwar seit Jahren unter phasenweise auftretenden Lumbalgien, rechtsseitigen Lumboischialgien und therapieresistenten Knieschmerzen und ist als … nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2012 besteht jedoch eine 100%-Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Bei der Beurteilung, ob eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vorliegt, ist regelmässig auf den Entscheid der IV-Stelle abzustützen (vgl. BGr, 12. Januar 2015, 2C_195/2014, E. 4.2.1). Wie dem IV-Entscheid vom 27. April 2012 und der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Oktober 2014 zu entnehmen ist, liegt klar keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor. Auch die aktuellste medizinische Beurteilung bestätigt, dass nicht von einer (dauernden) Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. medizinischer Bericht von Dr. med. D und Dr. phil. E vom 4. April 2016, wonach eine 80%-Arbeitsfähigkeit besteht). Sogar der Beschwerdeführer selbst geht nur von einer mindestens zu 25 % bestehenden Invalidität aus, obschon er angibt, immer noch schwer krank zu sein und im IV-Verfahren nur mangels kompetenter Rechtsvertretung gescheitert zu sein. Er hätte damit auch gemäss eigener Einschätzung keinen Anspruch auf eine IV-Rente (mind. 40 % Arbeitsunfähigkeit vgl. Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt. 3.2.2 Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wäre Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, dass einerseits kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt und andererseits ernsthafte Aussichten bestehen, dass er in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig sein wird (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat neben der Ausbildung zum … (Gesellenbrief 1987) auch eine Ausbildung zum … (1995) und eine Umschulung zu … (2000/2002) absolviert. Obwohl er gut und vielseitig ausgebildet ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig wäre, hat er es in den fast acht Jahren der Erwerbslosigkeit nicht geschafft, eine Arbeitsstelle zu finden. Auch wenn er angibt, sich bald bei der IV anzumelden, um die Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen und die Arbeitsvermittlung zu verlangen, können ihm daher nicht ernsthafte Erfolgsaussichten beschieden werden, in absehbarer Zeit wieder erwerbstätig zu sein. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Arbeitnehmerstatus mehr ableiten kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen (lit. a) über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und (lit. b) über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. 4.2 Der Beschwerdeführer wird seit 2008 vollumfänglich von der Fürsorge unterstützt und hat in den fast acht Jahren Sozialhilfeabhängigkeit Leistungen in der Höhe von rund Fr. 121'000.- erhalten. Soweit er vorbringt, die Höhe der bezogenen Fürsorgeleistungen rechtfertige gemäss Rechtsprechung keine Wegweisung aus der Schweiz, verkennt er, dass es vorliegend nicht um die Einschränkung der aufgrund des FZA eingeräumten Rechte geht (vgl. Art. 5 Anhang I FZA), vielmehr bildet die Sozialhilfeunabhängigkeit Voraussetzung, um einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA abzuleiten. Durch seine Sozialhilfeabhängigkeit hat er die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht erfüllt, weshalb ihm auch als Erwerbsloser keine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen ist. 5. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seiner Verlobten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich aus einem Konkubinat dann ein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Recht auf Achtung des Familienlebens) ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt; Natur und Länge der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände; BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2 ). 5.2 Der Beschwerdeführer gibt an, seit fünf Jahren in einer Beziehung zu einer Schweizerin zu stehen und sie heiraten zu wollen, sobald er eine Arbeitsstelle finde. Seine unsubstanziierten und gänzlich unbelegt gebliebenen Angaben genügen indes nicht, um auf eine eheähnliche Beziehung zu schliessen. Auch ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht mit einer baldigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen, womit sich die Heirat in unbestimmte Zeit verschieben dürfte. Er kann somit auch aus Art. 8 EMRK keinen Bewilligungsanspruch ableiten. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (mehr) hat. 6. Die Vorinstanz hat sodann festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch nach Art. 96 AuG (pflichtgemässem Ermessen) keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Sie verkennt dabei, dass Art. 96 AuG keine Grundlage für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung bildet. Art. 96 AuG definiert lediglich, was bei einer Ermessensausübung zu berücksichtigen ist und gelangt somit nur (ergänzend) zur Anwendung, wenn den Behörden ein Ermessen wie z. B. bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) zusteht (vgl. VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00605, E. 4.1). Sie hat indes auch eine Härtefallprüfung vorgenommen und der Beschwerdeführer macht sinngemäss das Vorliegen eines Härtefalls geltend. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls zu Recht verneint hat. 6.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde (Art. 96 AuG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). 6.2 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt seit über neun Jahren hier. Trotz der relativ langen Anwesenheit ist dennoch nicht von einer Verwurzelung auszugehen: Der Beschwerdeführer ist seit Jahren sozialhilfeabhängig, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und kann daher nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Auch wenn er in sprachlicher Hinsicht (Muttersprache Deutsch) bestens integriert ist, oblag es ihm, die notwendigen Beweise für seine gute soziale Integration beizubringen. Als Partei, welche im Rechtsmittelverfahren Begehren gestellt hat, trifft den Beschwerdeführer in Bezug auf die Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht mit Bezug auf die Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert möglich ist. Die pauschale Behauptung, hier ein Freundesnetz aufgebaut zu haben und mit einer Schweizerin verlobt zu sein, genügt zur Annahme einer guten sozialen Integration nicht. Demgegenüber liegen keine Hinweise dafür vor, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland aufgewachsen und hat den Grossteil seines Lebens dort verbracht. Dass er eine schwierige Kindheit gehabt und sich bei der Arbeit in Deutschland nicht wohl gefühlt haben soll, vermag keine Gefährdung der Wiedereingliederung zu begründen. Auch ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer mit keinem Wort dargelegt, inwiefern seine gesundheitlichen Beschwerden nicht auch in Deutschland behandelt werden können. Schliesslich liegt auch kein überspitzter Formalismus vor, wenn einem Ausländer entgegen seinen Interessen der weitere Aufenthalt in der Schweiz verwehrt wird. Die Vorinstanz hat gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung alle Voraussetzungen sorgfältig geprüft, eine ungerechtfertigte sachliche Strenge im Sinn der Rechtsprechung ist nicht erkennbar (vgl. BGr, 3. Februar 2014, 2D_45/2013, E. 3.1). Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass sich sein Schicksal von denjenigen anderer Ausländer in vergleichbaren Situationen abhebt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. Die Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Begehren angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit als von vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a II in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |