{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00120_2016-04-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216230&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de04c0ecfb600ab379bdad0149a6ed93"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.04.2016  VB.2016.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.04.2016  VB.2016.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.04.2016  VB.2016.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines als Erwerbst\u00e4tiger zugelassenen EU/EFTA B\u00fcrgers aufgrund Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit  Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Verbleib zufolge dauernder oder vor\u00fcbergehender Arbeitsunf\u00e4higkeit sind nicht erf\u00fcllt: Bei der Beurteilung, ob eine dauernde Arbeitsunf\u00e4higkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vorliegt, ist regelm\u00e4ssig auf den Entscheid der IV-Stelle abzust\u00fctzen. Nach dem klaren IV-Entscheid liegt keine dauernde Arbeitsunf\u00e4higkeit vor (E. 3.2.1). Nach fast acht Jahren Erwerbslosigkeit k\u00f6nnen ihm keine ernsthaften Erfolgsaussichten darauf beschieden werden, in absehbarer Zeit wieder erwerbst\u00e4tig zu sein. Es liegt daher auch keine vor\u00fcbergehende Arbeitsunf\u00e4higkeit vor (E. 3.2.2). Aufgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit steht ihm auch als Erwerbsloser kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu (E. 4.2).  Es liegt keine ehe\u00e4hnliche Beziehung vor und es ist auch nicht mit einer baldigen Heirat zu rechnen, weshalb er aus der Beziehung zu seiner Verlobten keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (E: 5.2). Soweit die Vorinstanz pr\u00fcft, ob dem Beschwerdef\u00fchrer nach Art. 96 AuG (pflichtgem\u00e4ssem Ermessen) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, verkennt sie, dass Art. 96 AuG keine Grundlage f\u00fcr die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung bildet. Art. 96 AuG gelangt lediglich erg\u00e4nzend zur Anwendung, wenn den Beh\u00f6rden ein Ermessen wie z.B. bei der Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung zusteht. Das Vorliegen eines H\u00e4rtefalls ist vorliegend zu verneinen (E. 6).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:38:04", "Checksum": "bd6fb9217a1d5928233c458e3fc68664"}