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Geschäftsnummer: VB.2016.00122  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Prozessleitende Anordnung; Aufschiebende Wirkung; Begründungspflicht; Rechtliches Gehör. Mit Präsidialverfügung lehnte das Baurekursgericht die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, ohne die Ablehnung des Gesuchs zu begründen. Schriftliche Anordnungen sind indes gemäss Gesetz zu begründen (E. 2.2). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht gilt grundsätzlich auch für einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben können. Vorliegend fehlt es an Ausführungen, aufgrund derer die inhaltliche Richtigkeit der ablehnenden Anordnung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung überprüft werden könnte. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3). Gutheissung; Rückweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
PROZESSLEITENDE ANORDNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 10 Abs. I VRG
§ 10a lit. a VRG
§ 10a lit. b VRG
§ 10a lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00122

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 13. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Baukommission Wetzikon,

 

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen, 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

 

I.  

Die Baukommission der Stadt Wetzikon eröffnete der A AG am 20. Januar 2016 die Bewilligung zur Neuorganisation und Erstellung von Parkplätzen auf deren Areal an der C-Strasse. Gleichzeitig eröffnete sie der A AG die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2015, mit welcher unter anderem die Auflage erfolgt war, die Anzahl Parkplätze von den gesamthaft geplanten 116 Plätzen auf 85 Plätze zu reduzieren; insbesondere die moornahen Parkplätze seien zu streichen.

II.  

Gegen die Zulassung von nur 85 Parkplätzen rekurrierte die A AG am 15. Februar 2016 an das Baurekursgericht. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die 31 dem Moor nächstgelegenen Parkplätze zu beschränken.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2016 wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt und der Antrag auf teilweise Beschränkung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

III.  

Die A AG führte gegen diese Verfügung am 3. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte als Hauptbegehren, die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf die 31 dem Moor nächstgelegenen Parkplätze zu beschränken. Eventualiter ersuchte sie um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zum Neuentscheid. Ferner beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. März 2016, die Beschwerde abzuweisen. Den­selben Antrag stellte die Baudirektion am 29. März 2016 unter Verweis auf die Stellung­nahme des Amts für Landschaft und Natur vom 23. März 2016. Die Baukommission Wetzikon hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kamer erwägt:

1.  

Die angefochtene Anordnung stellt einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solch möglicher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da die aufschiebende Wirkung zu einer Verzögerung bei der Erstellung geplanter Parkplätze führen kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

2.1 Die angefochtene Präsidialverfügung der Vorinstanz erging ohne Begründung. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Nach Auffassung der Vorinstanz war ihr Vorgehen zulässig. Im Rahmen der Eingangsverfügung werde über die aufschiebende Wirkung in aller Regel ohne Begründung entschieden, auch wenn diesbezüglich ein Antrag gestellt werde. In der Folge habe der Gesuchsteller die Möglichkeit, einen begründeten Entscheid zu verlangen, respektive den Antrag zu stellen, die getroffene Anordnung, die nicht in Rechtskraft erwachse, in Wiedererwägung zu ziehen. Hierauf ergehe – gegebenenfalls nach Anhörung der Gegenparteien – eine begründete Präsidialverfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Alsdann könne die begründete Verfügung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2.2 Schriftliche Anordnungen sind zu begründen (§ 10 Abs. 1 VRG). Auf Begründung kann von Gesetzes wegen verzichtet werden, wenn den Begehren der Verfahrensbeteiligten vollständig entsprochen (§ 10 a lit. a VRG) oder wenn diesen angezeigt wird, dass eine Begründung verlangt oder Einsprache erhoben werden kann (§ 10 a lit. b  und c VRG). Ob diese Ausnahmebestimmungen auch im Rekursverfahren Geltung haben, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Denn weder wurde dem Begehren der Verfahrensbeteiligten entsprochen, noch erfolgte eine Anzeige im Sinn von § 10 a lit. b oder c VRG.

Von Gesetzes wegen bestehen keine weiteren Ausnahmen von der Begründungspflicht. Hingegen ist nach der Praxis ein Begründungsverzicht auch zulässig für nicht anfechtbare prozessleitende Anordnungen, die den normalen, gesetzlich geregelten Ablauf eines Ver­fahrens bestimmen. Dazu gehört etwa die Aufforderung zur Einreichung einer Stellung­nahme oder die Gewährung einer Fristerstreckung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 23).

2.3 Vorliegend wurde das Begehren um Beschränkung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Es wurde eingangs bereits dargelegt, dass diese Anordnung anfechtbar war. Damit konnte auf eine Begründung nicht verzichtet werden. Die Abweisung eines Begehrens betreffend die aufschiebende Wirkung geht über die gewöhnliche Leitung des Schriftenwechsels hinaus. Indem die Vorinstanz das Gesuch ohne Begründung abgewiesen hat, liegt demnach eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu Plüss, § 10 N. 16).

2.4 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Anordnungen betreffend vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen und im Speziellen betreffend die aufschiebende Wirkung regelmässig nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Mit ihren Vorbringen in der Vernehmlassung zeigt die Vorinstanz zu Recht auf, dass der zuverlässige Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung oft die Vorlage der Akten voraussetzt. Es kommt deshalb auch eine spätere gegenteilige Anordnung infrage. Dies alles ändert indessen nichts daran, dass die gesuchstellende Partei mit der Abweisung des Gesuchs beschwert ist und die Anordnung anfechten kann. Folglich ist die Anordnung – wie ausgeführt – zu begründen. Dementsprechend ist die im Streit liegende Anordnung unter Missachtung des Gehörsanspruchs erfolgt.

3.  

Das hier verletzte rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) und die daraus abgeleiteten Ansprüche sind sogenannt formeller Natur: Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Wiederholung des Verfahrens. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gehörsverletzung Einfluss auf den Verfahrensausgang hatte oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Die formelle Natur gilt indessen nicht absolut. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden. Hierfür muss die Rechtsmittelinstanz in Bezug auf die betreffende Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorgeschaltete Instanz ausgestattet sein. Die Rechtsmittelinstanz muss im strittigen Punkt über dieselbe Kognition wie die das rechtliche Gehör verletzende Behörde verfügen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38).

Vorliegend ist Folgendes zu beachten: Weder die angefochtene Verfügung noch die Vernehmlassung der Vorinstanz enthalten Erwägungen zur Frage, aus welchen Gründen das Gesuch abgewiesen wurde. Es fehlt deshalb an Ausführungen, aufgrund derer die inhaltliche Richtigkeit der Anordnung überprüft werden könnte. Abgesehen davon steht dem Verwaltungsgericht keine Angemessenheitskontrolle zu (§ 50 Abs. 2 VRG). In sinngemässer Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache deshalb entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Über das Gesuch der Beschwerdeführerin betreffend die aufschiebende Wirkung wird erneut zu befinden sein.

4.  

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Rückweisung der Sache gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2; VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Präsidialverfügung vom 18. Febru­ar 2016 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.-      Zustellkosten,
Fr. 1'090.-      Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

6.    Mitteilung an …