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Geschäftsnummer: VB.2016.00123  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug Wiederaufnahme von VB.2015.00436


Strafvollzug.

[Wiederaufnahme von VB.2015.00436 nach Rückweisung durch das Bundesgericht]

Das Bundesgericht erwog, den Strafbefehlsverfahren würden schwere Verfahrensmängel anhaften, und es erscheine stossend, wenn die angeordneten unbedingten Freiheitsstrafen unbesehen vollzogen würden. Zwar treffe es zu, dass Vollzugsbehörden an rechtskräftige Strafurteile gebunden seien und diese zu vollziehen hätten. Vorliegend stelle sich aber die Frage, ob nicht ausnahmsweise eine Unterbrechung des Strafvollzugs aus wichtigem Grund zulässig sein müsse. Das Verwaltungsgericht werde zu prüfen haben, ob der Strafvollzug nicht im Sinn von Art. 92 StGB zu unterbrechen sei, bis die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers geklärt und ein allfälliges Revisionsverfahren durchgeführt worden sei (E. 2). Darin, dass dem Vollzug einer Haft vorzubeugen ist, die sich möglicherweise als nicht gerechtfertigt erweist, und in der fraglichen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers liegen wichtige Gründe für eine Unterbrechung des Strafvollzugs im Sinn von Art. 92 StGB. Angesichts der noch als leicht zu bezeichnenden Delinquenz hielt das Bundesgericht eine Unterbrechung mit dem Schutz der Allgemeinheit noch für vereinbar. Der Strafvollzug des Beschwerdeführers ist daher mindestens für so lange, bis dessen Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit feststeht, zu unterbrechen. Zur Anordnung der Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs und allfälliger Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 4.1). Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und des Verfahrens VB.2015.00436 sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 5).

Teilweise Gutheissung, Rückweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
KOGNITION
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SCHULDFÄHIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 92 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00123

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, zzt. Strafanstalt C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug
Wiederaufnahme von VB.2015.00436,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit nachstehenden in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Dezember 2014: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden war, wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG);

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Februar 2015: Freiheitsstrafe von 45 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren, wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG;

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. März 2015: Freiheitsstrafe von 60 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren, wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG;

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. April 2015: Freiheitsstrafe von 90 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren, wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG;

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. April 2015: Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon ein Tag durch Haft erstanden war, wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG.

B. Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2015 (Verfahren G-2/2015/10018564) wurde A von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wiederum wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren. Gleichentags bewilligte die Staatsanwaltschaft A den vorzeitigen Strafvollzug. Zurzeit befindet er sich in der Strafanstalt C.

C. Am 2. Juni 2015 teilte das Amt für Justizvollzug A mit, sie erachte es als sinnvoll und zweckmässig, die vorn unter A. erwähnten Strafen direkt im Anschluss an die Haft in neuer Sache [Verfahren G-2/2015/10018564] – allenfalls gemeinsam mit der zu erwartenden Strafe – zu vollziehen. Zur Sicherstellung eines geordneten und sofortigen Vollzugs sei dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

D. Auf Einsprache von A gegen einen (weiteren) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2015 wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG hin sistierte das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 15. Juni 2015 das entsprechende Verfahren und ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Vervollständigung der Untersuchung hinsichtlich der Schuldfähigkeit von A bzw. um eine sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 20 StGB.

II.  

Am 22. Juni 2015 gelangte A an die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, den Entscheid vom 2. Juni 2015 zu annullieren und ihn aus dem Gefängnis zu entlassen, da die "Befragungen" in eine Sprache übersetzt worden seien, die er nicht beherrsche. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter bat er, die aufschiebende Wirkung des Entscheids wiederherzustellen und seinem Rechtsvertreter die Kosten von Fr. 4'500.- zu vergüten. Am 7. Juli 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Ebenso wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens A. Ferner entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.  

A erhob dagegen am 14. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte seine im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Anträge, ohne jedoch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu ersuchen. Er beantragte zudem, seinem Rechtsvertreter seien die Kosten von Fr. 5'000.- zu vergüten. Mit Urteil vom 26. August 2015 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ebenso wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab.

IV.  

In der Folge gelangte A am 14. September 2015 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, das diese mit Urteil vom 2. März 2016 (6B_941/2015) guthiess, soweit es darauf eintrat, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2015 aufhob und die Angelegenheit an dasselbe zur neuen Entscheidung zurückwies.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2015.00436 als Verfahren VB.2016.00123 wieder aufzunehmen.

2.  

Das Bundesgericht erwog mit Verweis auf die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Juni 2015 (vorn I.D.), es läge nahe, dass sich der möglicherweise schuldunfähige Beschwerdeführer in den fraglichen fünf Strafbefehlsverfahren (vorn I.A.), in denen er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, nicht zurechtgefunden habe. Aufgrund der im Raume stehenden sprachlichen und insbesondere intellektuellen Defizite müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er den Regelungsgehalt und die Tragweite der Missachtung der die Ausgrenzung sanktionierenden Strafbefehle nicht verstanden habe und mithin auch nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessen alleine auf sich gestellt sachgerecht wahrzunehmen und sich in den fraglichen Verfahren wirksam zu verteidigen. Die den fünf Strafbefehlsverfahren anhaftenden Verfahrensmängel wögen sehr schwer, die Grundlagen eines gerechten Verfahrens schienen infrage gestellt. Sei aber von Verfahrensmängeln auszugehen, die hinsichtlich ihrer Schwere an Nichtigkeit denken liessen, erscheine es stossend, wenn die angeordneten unbedingten Freiheitsstrafen unbesehen vollzogen würden. Zwar treffe es zu, dass Vollzugsbehörden an rechtskräftige Strafurteile gebunden seien und diese zu vollziehen hätten. Vorliegend stelle sich aber aus augenscheinlichen Gründen die Frage, ob nicht ausnahmsweise eine Unterbrechung des Strafvollzugs aus wichtigem Grund in – allenfalls analoger – Anwendung von Art. 92 StGB zulässig sein müsse. Die rein formelle Betrachtungsweise der Vorinstanzen, die verhängten Freiheitsstrafen seien in jedem Fall zu vollziehen, scheine unter den gegebenen Umständen problematisch, wenn nicht gar verfehlt, da Strafe gegen Schuldunfähige nicht stattfinden dürfe. Das Verwaltungsgericht werde zu prüfen haben, ob der Strafvollzug nicht im Sinn von Art. 92 StGB unterbrochen werden müsse, bis die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers geklärt und ein allfälliges Revisionsverfahren durchgeführt worden sei. Bei seiner Abwägung werde es berücksichtigen müssen, dass es sich um Kriminalität "im unteren, wenn nicht gar untersten Bereich" gehe, weshalb eine Vollzugsunterbrechung mit dem Schutz der Allgemeinheit vereinbar wäre. Ferner werde das Verwaltungsgericht beurteilen müssen, ob die Unterbrechung des Strafvollzugs mit Weisungen oder Auflagen zu verbinden oder erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen seien. Dabei habe es dem Beschwerdeführer "im Verfahren" zur Wahrung seiner Rechte einen sachkundigen Anwalt zur Seite zu stellen.

3.  

Gemäss Art. 92 StGB darf der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. Das Gesetz präzisiert indes nicht, was unter "wichtigen Gründen" zu verstehen ist. Anerkannt werden jedenfalls nur in der Person des Inhaftierten liegende Gründe, namentlich mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen, und – jedoch zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten. Liegen wichtige Gründe vor, so ist in Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit weiter zu prüfen, ob eine Unterbrechung durch andere Anordnungen vermieden werden kann und die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft, insbesondere das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, überwiegt (Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 92 N. 9 ff.).

4.  

4.1 Das Bundesgericht stützt seine Ansicht, wonach eine Unterbrechung des Strafvollzugs nach Art. 92 StGB geboten sein könnte, allein auf die bisher (noch) nicht bestätigte Vermutung, dass der Beschwerdeführer schuldunfähig sein könnte. Sollte dies der Fall sein, was sich erst mit den vom Bezirksgericht Zürich geforderten Abklärungen ergeben wird, würde aber der Beschwerdeführer wohl zu Unrecht seine Strafen verbüssen. Darin, dass dem Vollzug einer Haft vorzubeugen ist, die sich möglicherweise als nicht gerechtfertigt erweist, und in der fraglichen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers liegen wichtige Gründe für eine Unterbrechung des Strafvollzugs im Sinn von Art. 92 StGB. Angesichts der noch als leicht zu bezeichnenden – wenngleich auffallend oft wiederholten – Delinquenz des Beschwerdeführers hielt das Bundesgericht eine Unterbrechung des Strafvollzugs mit dem Schutz der Allgemeinheit noch für vereinbar (vorn E. 2.). Der Strafvollzug des Beschwerdeführers ist daher mindestens für so lange, bis dessen Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit feststeht, im Sinn von Art. 92 StGB zu unterbrechen.

Zur Anordnung der Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs und allfälliger Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist das Verfahren an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser ist hierzu besser in der Lage als das Verwaltungsgericht, zumal er mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers vertrauter ist und zudem über eine uneingeschränkte Kognition verfügt (vgl. §§ 20 und 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dem Bundesgericht entsprechend wird er dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen sachkundigen Anwalt bestellen müssen.

4.2 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 7. Juli 2015 (mit Ausnahme der Kostenbemessung in Dispositivziffer III) und des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2015 sind aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.  

5.1 Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2015.00436 und die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 15/477 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist für das Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Vertreter des Beschwerdeführers macht einen nicht näher spezifizierten Aufwand für Arbeits- und Reisezeit, Besuche und Telefonate von Fr. 5'000.- geltend. Zu berücksichtigen ist indes, dass er als Nichtanwalt nicht im gleichen Umfang zu entschädigen ist wie patentierte Anwältinnen und Anwälte und die Rekurs- und die Beschwerdeschrift weitgehend identisch sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Entschädigung für Rekurs- und Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (Fr. 1'000.- für das Rekurs- und Fr. 500.- für das Beschwerdeverfahren). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist diese direkt dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 45; unten E. 5.3).

5.2 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist mangels Aufwands nicht zuzusprechen.

5.3 Aufgrund der Aktenlage ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem können die Beschwerde an das Verwaltungsgericht und der Rekurs an die Vorinstanz angesichts des Entscheids des Bundesgerichts nicht als aussichtslos bezeichnet werden und erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Demzufolge sind die im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Seine damit implizit ebenso gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Plüss, § 16 N. 58) sind ausgangsgemäss als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Einfachheit halber hat der Vertreter des Beschwerdeführers seinen Aufwand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht geltend zu machen, jedoch gesondert nach Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (vorn E. 5.1) wird an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet.

Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

In Bezug auf den zu unterbrechenden Strafvollzug handelt es sich beim vorliegenden Urteil um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da dem Beschwerdegegner insofern kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3). Hinsichtlich der vom Beschwerdegegner (allenfalls) anzuordnenden Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs, Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen handelt es sich dagegen um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen der Justizdirektion vom 7. Juli 2015 (mit Ausnahme der Kostenbemessung in Dispositivziffer III) und des Amts für Justizvollzug vom 2. Juni 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens und diejenigen des Verfahrens VB.2015.00436 des Verwaltungsgerichts werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 zusammen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch das Verwaltungsgericht.

5.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.    RA B läuft eine Frist von 30 Tagen von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2015.00436 einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

7.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

9.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …