{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.03.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00123_18-03-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216131&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0ac57e803a70e87ef667a383c2b2401"}, "Num": [" VB.2016.00123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.18.0  VB.2016.00123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.18.0  VB.2016.00123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.18.0  VB.2016.00123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug\rWiederaufnahme von VB.2015.00436 | Strafvollzug. [Wiederaufnahme von VB.2015.00436 nach R\u00fcckweisung durch das Bundesgericht] Das Bundesgericht erwog, den Strafbefehlsverfahren w\u00fcrden schwere Verfahrensm\u00e4ngel anhaften, und es erscheine stossend, wenn die angeordneten unbedingten Freiheitsstrafen unbesehen vollzogen w\u00fcrden. Zwar treffe es zu, dass Vollzugsbeh\u00f6rden an rechtskr\u00e4ftige Strafurteile gebunden seien und diese zu vollziehen h\u00e4tten. Vorliegend stelle sich aber die Frage, ob nicht ausnahmsweise eine Unterbrechung des Strafvollzugs aus wichtigem Grund zul\u00e4ssig sein m\u00fcsse. Das Verwaltungsgericht werde zu pr\u00fcfen haben, ob der Strafvollzug nicht im Sinn von Art. 92 StGB zu unterbrechen sei, bis die Frage der Schuldf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers gekl\u00e4rt und ein allf\u00e4lliges Revisionsverfahren durchgef\u00fchrt worden sei (E. 2). Darin, dass dem Vollzug einer Haft vorzubeugen ist, die sich m\u00f6glicherweise als nicht gerechtfertigt erweist, und in der fraglichen Schuldf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers liegen wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Unterbrechung des Strafvollzugs im Sinn von Art. 92 StGB. Angesichts der noch als leicht zu bezeichnenden Delinquenz hielt das Bundesgericht eine Unterbrechung mit dem Schutz der Allgemeinheit noch f\u00fcr vereinbar. Der Strafvollzug des Beschwerdef\u00fchrers ist daher mindestens f\u00fcr so lange, bis dessen Schuldf\u00e4higkeit bzw. Schuldunf\u00e4higkeit feststeht, zu unterbrechen. Zur Anordnung der Einzelheiten des Vollzugsunterbruchs und allf\u00e4lliger Weisungen, Auflagen oder erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen ist das Verfahren an den Beschwerdegegner zur\u00fcckzuweisen (E. 4.1). Neuregelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen des Rekursverfahrens und des Verfahrens VB.2015.00436 sowie Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 5). Teilweise Gutheissung, R\u00fcckweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erw\u00e4gungen an den Beschwerdegegner."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:36", "Checksum": "05d1919bf3ba870ef195a4c9b42aea04"}