{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00124_2016-04-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216245&W10_KEY=13823240&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2f914ad3c6d997c5a78725c5c298d904"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.04.2016  VB.2016.00124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.04.2016  VB.2016.00124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.04.2016  VB.2016.00124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug (Einzelhaft) | Strafvollzug: Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung. Eine Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist nicht m\u00f6glich; der im Rekursverfahren geltende \u00a7 19b Abs. 4 VRG bietet hierf\u00fcr keine Grundlage. Entsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie die Verf\u00fcgung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 betrifft, nicht einzutreten (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen der Einzelhaft (E. 2). Zwar stellt die Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdef\u00fchrers dar. Angesichts der starken Indizien f\u00fcr eine (gewaltsame) Flucht und namentlich der von ihm ausgehenden, wiederholt gezeigten Gefahr f\u00fcr Dritte erscheint das \u00f6ffentliche Interesse an der Massnahme allerdings so bedeutsam, dass es vom privaten Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, die Strafe zurzeit im Normalregime einer geschlossenen Abteilung zu verb\u00fcssen, nicht aufgewogen wird. Der Beschwerdef\u00fchrer hat es selbst in der Hand, mittels besserer Kooperation aussagekr\u00e4ftige R\u00fcckschl\u00fcsse auf sein Zustandsbild bzw. die Dritt- und Fluchtgefahr zu erm\u00f6glichen und so auf eine Verlegung in den Gruppenvollzug hinzuwirken. Tats\u00e4chlich kann er zwar nicht \"ewig\" in der Sicherheitsabteilung bleiben. Diesen Bedenken wird aber dadurch Rechnung getragen, dass das Haftregime regelm\u00e4ssig einer Kontrolle zu unterwerfen ist (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:42:32", "Checksum": "a51139f0e1f39ee8e6ac8358c64251b3"}