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VB.2016.00124
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. April 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug (Einzelhaft),
hat sich ergeben: I. A. Am 29. Dezember 2015 erhob das Untersuchungsamt F gegen A neben anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfachen (teilweise qualifizierten) Raubes beim Kreisgericht F Anklage. A war am 27. Dezember 2013 in Untersuchungshaft genommen worden und befindet sich seit dem 1. Februar 2015 im vorzeitigen Strafvollzug. B. Aufgrund von Hinweisen auf eine geplante Flucht wurde A am 1. Mai 2015 ausserplanmässig vom Gefängnis D in die Sicherheitsabteilung, Einzelhaft, der Justizvollzugsanstalt (JVA) B verlegt. Am 5. Mai 2015 erliess das Amt für Justizvollzug hierzu eine Verfügung und begründete den Wechsel der Vollzugsanstalt mit der erhöhten Fluchtgefahr, der Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst und der Gefahr einer anderweitigen, schweren Störung. Mit derselben Begründung ordnete das Amt für Justizvollzug zunächst mit Verfügung vom 5. August 2015 und danach mit Verfügung vom 5. November 2015 den weiteren Verbleib von A in der Sicherheitsabteilung an; eine neuerliche Überprüfung habe nach drei Monaten (spätestens am 5. Februar 2016) stattzufinden. II. A erhob daraufhin am 30. November 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung vom 5. November 2015 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, gewährte ihm aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. III. Am 4. März 2016 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 5. November 2015 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen. "Im Sinne eines Sprungrekurses" werde auch die inzwischen ergangene Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 5. Februar 2016 angefochten, gemäss welcher der weitere Verbleib in der Sicherheitsabteilung verfügt worden sei und die nächste Überprüfung spätestens am 5. Mai 2016 stattfinden solle; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 10. März 2016 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 1. April 2016. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer "im Sinn eines Sprungrekurses" auch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 anficht bzw. die Aufhebung derselben beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine [recte] Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ist nicht möglich; der im Rekursverfahren geltende § 19b Abs. 4 VRG bietet hierfür keine Grundlage (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 58). Die Zustimmung des Beschwerdegegners zu diesem Antrag des Beschwerdeführers ändert daran nichts. Entsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 betrifft, nicht einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG sind Eingaben an die unzuständige Instanz grundsätzlich an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Vorliegend konnte eine Weiterleitung einer Kopie der Beschwerde an die Vorinstanz zur Behandlung als (fristgemässen) Rekurs gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 indes unterbleiben, da die Eingabe bewusst dem Verwaltungsgericht – und nicht der Vorinstanz – eingereicht wurde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51). Als Rechtsanwalt hätte der Vertreter des Beschwerdeführers jedenfalls wissen müssen, dass eine Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. 2. 2.1 Wird der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, tritt die beschuldigte Person ihre Strafe mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). 2.2 Der Strafvollzug hat nicht nur das soziale, straffreie Verhalten des Gefangenen zu fördern, sondern auch im Sinn des Sicherungsprinzips dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]; vgl. auch § 20 Abs. 2 Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). So muss die Justizvollzugsanstalt B gemäss § 10 Abs. 6 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen sorgen. Eine mögliche Sicherheitsmassnahme ist die Einweisung des Gefangenen in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft. Eine solche darf als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen unter anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB). Die Dauer der Einzelhaft als Schutzmassnahme wird dabei durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 78 N. 1). 2.3 Ein zulässiger Grund zur Einweisung in eine Sicherheitsabteilung kann darin liegen, dass bei einem Gefängnisinsassen eine besondere Fluchtgefährlichkeit und/oder eine ernsthafte Gefahr von Fluchthilfe von aussen besteht (BGr, 28. Februar 2008, 1B_36/2008, E. 2.4; nach dem dort angewendeten kantonalen Reglement wurden die Gefangenen im Sicherheitstrakt in der Regel in Einzelhaft gehalten). Nach § 7 der Hausordnung der Strafanstalt B (Ausgabe 2009, zu finden unter www.justizvollzug.zh.ch) kann der Gefangene bei erhöhter Fluchtgefahr, Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst sowie bei Gefahr einer anderweitigen schweren Störung von Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebs in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt eingewiesen werden. Gemäss § 8 Abs. 3 der Hausordnung kann diese Massnahme im Sinn von Art. 78 lit. b StGB im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes so lange aufrechterhalten werden, als sie zum Schutz des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. 2.4 Art. 78 lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung somit auch für eine längere Dauer zu (vgl. Brägger, Art. 78 StGB N. 3; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 78 N. 3). Wie jede Freiheitsbeschränkung hat die Massnahme allerdings den vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Das Haftregime darf ferner nicht gegen die Menschenwürde verstossen (Art. 74 StGB). Wegen der massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine regelmässige Überprüfung eines Einzelhaftregimes erforderlich (Brägger, Art. 78 StGB N. 3). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, es könne nicht bestritten werden, dass beim Beschwerdeführer eine hohe Fluchtgefahr vorliege, nachdem ihm bereits Ende August 2014 die Flucht aus dem kantonalen Gefängnis E gelungen sei. Nach der erneuten Festnahme und der Versetzung ins Gefängnis D seien in seiner ehemaligen Zelle im Gefängnis F zudem Sachbeschädigungen festgestellt worden, die auf Vorbereitungshandlungen für eine geplante Flucht hingedeutet hätten. Sodann habe das Amt für Justizvollzug des Kantons F Anfang Mai 2015 konkrete und glaubwürdige Hinweise darauf erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Flucht mit Geiselnahme beabsichtige, was schliesslich zur Verlegung in die JVA B geführt habe. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2015 bejahte die Vorinstanz überdies eine vom Beschwerdeführer ausgehende ernsthafte Gefahr für Dritte. Der Gutachter habe ein hohes Rückfallrisiko für weitere Straftaten diagnostiziert und eine "flächendeckende Gefährdung" der Öffentlichkeit durch den Beschwerdeführer festgestellt. Dessen Gewaltbereitschaft sei bereits seit Jahren dokumentiert, so sei es im September 2008 anlässlich seiner Unterbringung im Massnahmenzentrum G und am 31. Juli 2014 im Gefängnis F zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Mitklienten gekommen. In diesem Zusammenhang seien auch die Hinweise auf die geplante Flucht mit Geiselnahme vom Mai 2015 von besonderer Bedeutung, und ein Wechsel auf eine Abteilung mit Gruppenvollzug sei auch deshalb nicht angezeigt. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei es nicht nur verständlich, sondern vielmehr angebracht, dessen anständiges und korrektes Verhalten im Vollzug mit Vorsicht zu würdigen. Dieses sei denn auch schon fast übertrieben freundlich und höflich, weswegen eine Einschätzung des Beschwerdeführers erschwert sei. Der Verbleib in der Sicherheitsabteilung erweise sich weiterhin als geboten. Eine mildere Massnahme, die den Sicherheitsbedürfnissen ebenfalls genügend gerecht würde, sei nicht ersichtlich, und da die öffentlichen Interessen eindeutig höher zu gewichten seien als diejenigen des Beschwerdeführers, erweise sich die Einzelhaft auch als verhältnismässig. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er mit der Beschwerde im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren geäusserten Einwände wiederholt, die die Vorinstanz – entgegen seiner Ansicht – durchaus substanziiert und umfassend behandelte. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung kann der Vorinstanz jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. § 50 VRG). Zwar stellt die Einzelhaft in der Sicherheitsabteilung in der Tat einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Angesichts der starken Indizien für eine (gewaltsame) Flucht und namentlich der von ihm ausgehenden, wiederholt gezeigten Gefahr für Dritte erscheint das öffentliche Interesse an der Massnahme allerdings so bedeutsam, dass es vom privaten Interesse des Beschwerdeführers, die Strafe zurzeit im Normalregime einer geschlossenen Abteilung zu verbüssen, nicht aufgewogen wird. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien keine Voraussetzungen formuliert worden, bei deren Erfüllung er in die "nächst höhere Stufe" der Sicherheitsabteilung wechseln könnte, ist darauf zu verweisen, dass sowohl der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 5. November 2015 als auch die Vorinstanz zu Recht festhielten, dass sich eine persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers nicht zuletzt aufgrund der nur unregelmässig wahrgenommenen bzw. teilweise abgelehnten Gespräche mit dem Psychiater als schwierig erweise. Der Beschwerdeführer hat es damit aber selbst in der Hand, mittels besserer Kooperation aussagekräftige Rückschlüsse auf sein Zustandsbild bzw. die Dritt- und Fluchtgefahr zu ermöglichen und so auf eine Verlegung in den Gruppenvollzug hinzuwirken. Ferner kann angesichts der Disziplinierung vom 18. Februar 2016 nicht (mehr) von einem untadeligen Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Tatsächlich kann dieser zwar nicht "ewig" in der Sicherheitsabteilung bleiben. Diesen Bedenken wird aber dadurch Rechnung getragen, dass das Haftregime regelmässig einer Kontrolle zu unterwerfen ist. So steht die nächste Prüfung gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Februar 2016 spätestens am 5. Mai 2016 an. 4. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |