{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00128_2017-12-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217819&W10_KEY=13823230&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d1c6fde0b0a1c4fca76a31d16a486439"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2016.00128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.12.2017  VB.2016.00128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.12.2017  VB.2016.00128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.12.2017  VB.2016.00128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteilung | Chemische Reinigung: Kostenverteilung nach altlastenrechtlicher Sanierung des Grundst\u00fccks. Eine Beteiligung aller m\u00f6glicherweise Kostenpflichtigen am Sanierungsverfahren ist zwar in der Regel sinnvoll, um zu verhindern, dass allf\u00e4llige kostenpflichtige Verursacher im sp\u00e4teren Verfahren auf Erlass der Kostenverteilungsverf\u00fcgung die Notwendigkeit der Sanierungsmassnahme gem\u00e4ss Sanierungsprojekt bestreiten. Eine eigentliche Verpflichtung zur Beiladung kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte vorliegend die M\u00f6glichkeit gehabt, die Beiladung zu verlangen. Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 3.3). Das vorliegende Verfahren kann ungeachtet der zivilrechtlichen Verh\u00e4ltnisse durchgef\u00fchrt werden und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Aus\u00fcbung ihres Ermessens bez\u00fcglich strittiger zivilrechtlicher Fragen aus dem Mietvertrag auf den Zivilweg verweist. Zivilrechtliche Anspr\u00fcche k\u00f6nnen trotz eines rechtskr\u00e4ftigen Kostenverteilungsentscheids vor dem Zivilgericht verfolgt werden (E. 5.3 f.). Die Kostentragungspflicht trifft in erster Linie denjenigen, der die Sanierung durch sein Verhalten verursacht hat, wobei sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsst\u00f6rer kostenpflichtig sind. Die Verantwortlichkeit setzt kein Verschulden voraus (E. 6.2). Da die Ursache f\u00fcr eine Verschmutzung h\u00e4ufig nur schwierig festzustellen ist, gen\u00fcgt im Altlastenrecht das Beweismass der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4.4). Die Vorinstanzen kommen aufgrund der historischen und technischen Untersuchung zum Schluss, dass der Eigent\u00fcmer der chemischen Reinigung als unmittelbarer Verursacher der Schadstoffe zu qualifizieren ist. Hinweise auf eine Drittquelle wurden als unwahrscheinlich ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der Akten nachvollziehbar (E. 7.1). Die Standortinhaberin ist ebenso als Verursacherin zu betrachten. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob der Standortinhaber das Eigentum vor oder nach Eintritt derBelastung erworben hat (E. 7.2).\r\rSind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Sanierungskosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. Praxisgem\u00e4ss werden die Kostenanteile in erster Linie nach dem Mass der Verantwortung f\u00fcr die Entstehung der Altlast, in zweiter Linie aber auch nach Gesichtspunkten der Billigkeit wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit festgesetzt (E. 8.2). Der von den Vorinstanzen festgelegte Anteil von 80 % f\u00fcr den Betriebsinhaber sowie von 20 % f\u00fcr die Standortinhaberin erweist sich unter Ber\u00fccksichtigung ihres Ermessensspielraums als noch nicht rechtsverletzend (E. 8.3). Erst mit der anl\u00e4sslich der Baut\u00e4tigkeit festgestellten Schadstoffbelastung wurde der Standort als sanierungsbed\u00fcrftig qualifiziert. Daraus folgt, dass die Kosten f\u00fcr das Bauprojekt und die Ausf\u00fchrung sowie die Detailuntersuchung nicht verteilungsf\u00e4hige Kosten sind. Die Kosten f\u00fcr die Voruntersuchung und die \u00dcberwachung bleiben (altrechtlich) verteilungsf\u00e4hig (E. 9.5 f.). \r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:56:01", "Checksum": "244f21c1f7efa6f91277462c231eaab3"}