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Geschäftsnummer: VB.2016.00130  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.11.2016 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bewährungshilfe während Probezeit. Nach Art. 87 Abs. 1 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens ein Jahr beträgt. Für die Dauer der Probezeit kann die Vollzugsbehörde den zu bedingt Entlassenden der Bewährungshilfe unterstellen. Vorliegend ist mit der Bewährungshilfe insbesondere die Förderung der sozialen Kompetenz und Integration bezweckt. Die Durchführung der Bewährungshilfe stellt keinen starken Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar und ist verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BEWÄHRUNGSHILFE
INTEGRATION
PERSÖNLICHE FREIHEIT
PROBEZEIT
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. I StGB
Art. 87 Abs. I StGB
Art. 87 Abs. II StGB
Art. 93 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00130

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

A,  

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom 15. September 2015 wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung, übler Nachrede sowie geringfügigen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. An die Freiheitsstrafe wurden 267 Tage, die durch Haft oder vorzeitigen Strafantritt bereits erstanden waren, angerechnet. A trat diese Freiheitsstrafe am 15. September 2015 an.

Am 5. November 2015 verfügte das Amt für Justizvollzug, A werde – weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt – auf den Zweidritteltermin am 10. November 2015 bedingt entlassen, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 163 Tagen. Die Probezeit werde auf ein Jahr festgesetzt und dauere bis 9. November 2016. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet.

II.  

A erhob gegen diese Verfügung am 16. November 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, der Strafrest von 163 Tagen sei zu überprüfen bzw. zu korrigieren, die Probezeit sei aufzuheben bzw. auf eine Dauer von einem halben Jahr zu reduzieren, und von einer Bewährungshilfe sei abzusehen. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- zur Hälfte.

III.  

Dagegen reichte A am 4. März 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Probezeit sei bis zur Beendigung des Strafmasses am 21. April 2016 und ohne Bewährungshilfe anzusetzen.

Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug beantragten am 11. März bzw. 6. April 2016 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. April 2016. Hierzu nahm A am 6. Mai 2016 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung bzw. Kürzung der Probezeit. Er macht geltend, dass eine Probezeit, die länger als die eigentliche Haftstrafe sei, bei vorzeitiger Haftentlassung nicht zulässig sei.

2.2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]). Nach Art. 87 Abs. 1 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

Es ist damit von Gesetzes wegen vorgesehen, dass mit der Anordnung der bedingten Entlassung dem Verurteilten eine Probezeit auferlegt wird, während welcher er sich zu bewähren hat. Die Probezeit nach der bedingten Entlassung ist somit ein Teil der Strafverbüssung. Da sie gemäss der gesetzlichen Regelung in Art. 87 Abs. 1 StGB im Minimum ein Jahr dauert, ist es unerheblich, ob die Dauer des aufgeschobenen Strafrests – wie im vorliegenden Fall – kürzer als ein Jahr ist. Durch die gesetzliche Untergrenze von einem Jahr wird berücksichtigt, dass für die Beurteilung der Bewährung des bedingt Entlassenen ein minimaler Zeitraum zur Verfügung stehen muss (vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wipräch­tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht [BSK StGB], 3. A., Basel 2013, Art. 87 N. 1). Dementsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung oder Kürzung der Probezeit abzuweisen.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren eine falsche Berechnung des Strafrests von 163 Tagen rügt, ist auf die korrekte vorinstanzliche Erwägung zu verweisen, wonach die Vollzugsbehörde an den rechtskräftigen Entscheid des Urteils des Bezirksgerichts Z vom 15. September 2015 gebunden sei, wonach an die Freiheitsstrafe von 16 Monaten die bereits erstandenen 267 Tage anzurechnen seien. Andere Verfahren betreffende Hafttage sind für den Vollzug der durch das Bezirksgericht Z angeordneten Freiheitsstrafe nicht beachtlich.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei ihm keine Bewährungshilfe aufzuerlegen. Er sei voll erwerbstätig und meistere seine Existenz selber; Bewährungshilfe und Lernprogramme würden wahrscheinlich überhaupt keine Wirkung zeigen. Zudem könne man nicht von einem hohen Rückfallrisiko ausgehen, zumal die Vorinstanzen ein solches einzig auf die Abklärung Risikoorientierter Sanktionenvollzug (ROS-Bericht) stützten, der mangelhaft und ohne wesentliche Beweise erstellt worden sei.

3.2 Nach Art. 87 Abs. 2 StGB kann die Vollzugsbehörde den zu bedingt Entlassenden für die Dauer der Probezeit der Bewährungshilfe unterstellen. Die Anordnung der Bewährungshilfe erfolgt in der Regel immer dann, wenn keine erheblichen Gründe dagegen sprechen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 2122; Koller, Art. 87 N. 3). Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Sie soll dem Betroffenen demnach eine Hilfe sein und sich zu seinen Gunsten auswirken. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug in weitem Umfang zulässig (BGE 118 IV 218 E. 2b auch zum Folgenden). Denn der bedingt zu Entlassende muss sich, nachdem ihm die Freiheit entzogen und er von der Aussenwelt getrennt war, wieder in die Gesellschaft eingliedern und sich in der Freiheit zurechtfinden. Er muss insbesondere seine persönlichen Verhältnisse regeln und, soweit das nicht schon vor der Entlassung möglich war, eine Wohnung und Arbeit finden. Eine Bewährungshilfe ist hier im Hinblick auf die Verminderung der Rückfallgefahr oft notwendig und sinnvoll. Der Behörde steht insoweit ein grosses Ermessen zu.

An die Anordnung einer Bewährungshilfe bei der bedingten Entlassung sind auch deshalb nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese Massnahme vor dem Hintergrund des Stufenstrafvollzugs gesehen werden muss, bei dem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt wird und Beschränkungen der persönlichen Freiheit schrittweise entfallen. Mit der Bewährungshilfe wird eine geringfügige strafvollzugsrechtliche Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit bis zur endgültigen Entlassung aufrechterhalten (BGE 118 IV 218 E. 2b).

3.3 Gemäss der Verfügung des Amts für Justizvollzug wurde die Bewährungshilfe in diesem Fall insbesondere angeordnet, um zu überprüfen, wie der Beschwerdeführer seinen Alltag gestaltet und die Pflichten und Rechte eines Geschäftsführers wahrnimmt. Die Bewährungshilfe solle zur Unterstützung in finanziellen Belangen sowie bei der Regelung von Wohn- und Arbeitsverhältnissen dienen. Im Rahmen der Bewährungshilfe sollen schliesslich die Voraussetzungen eines Lernprogrammes abgeklärt werden.

Damit ist vorliegend mit der Bewährungshilfe insbesondere die Förderung der sozialen Kompetenz und Integration bezweckt. Gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung vom 8. April 2011 ist von einer erschwerten sozialen Integration unter anderem auszugehen, wenn die Vollzugszeit ein Jahr beträgt oder intakte Beziehungen fehlen. Davon ist hier aufgrund der Um­stände auszugehen, da sich der Beschwerdeführer beinahe ein Jahr im Strafvollzug befand, das Beziehungsumfeld ungewiss ist und eine unklare finanzielle Situation vorliegt. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Einzelunternehmens, über das am 25. Mai 2011 der Konkurs eröffnet wurde. Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. Folglich kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er vom Ertrag aus seinem Geschäft gut leben könne.

3.4 Schliesslich ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer über wenig Problembewusstsein zu verfügen erscheint. Dies ergibt sich einerseits aus der Besprechung der zuständigen fallverantwortlichen Person mit dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 sowie aus dem ROS-Bericht. Der ROS-Bericht zeigt insbesondere einen Bedarf bei der Förderung des Problembewusstseins und der Veränderungsbereitschaft auf. Auch wenn die Abklärung ohne persönliche Befragung erfolgte, ist darauf abzustellen, da sie aktengestützt und unter Berücksichtigung der Meldungen der involvierten Fachpersonen erfolgte (vgl. BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.2). Der Beschwerdeführer rügt nicht substanziiert, inwiefern die Abklärungen mangelhaft seien. Daher muss im Zusammenhang mit der Deliktaufarbeitung von einem Unterstützungsbedarf ausgegangen werden. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers stützte sich das Amt für Justizvollzug bei der Anordnung der Bewährungshilfe indes nicht einzig auf den ROS-Bericht, sondern insbesondere auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, wie bereits dargelegt wurde.

3.5 Der genaue Umfang der Bewährungshilfe wurde bis jetzt noch nicht bestimmt. Die Durchführung wurde aufgrund der Rechtsmittelerhebung sistiert. Zunächst wäre noch ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten erforderlich, anlässlich welchem eine entsprechende Unterstützung erst vereinbart würde. Sollte der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse sowie Wohn- und Arbeitssituation bereits selbst geregelt haben, so hat er die Bewährungs- und Vollzugsdienste darüber zu informieren. Entsprechend könnte die Bewährungshilfe auch auf wenige Treffen angesetzt werden, zumal der Beschwerdegegner die faktischen Durchführungsmöglichkeiten ohnehin als fraglich ansieht, falls sich der Beschwerdeführer über längere Zeiträume im Ausland aufhalten sollte. Vor jedem Auslandaufenthalt hat er sich allerdings bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Fachperson abzumelden und bei Rückkehr in der Schweiz wieder anzumelden. Diese Massnahme ist gerechtfertigt, um während der Dauer der Probezeit eine gewisse Kontrolle sicherzustellen.

3.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Durchführung der Bewährungshilfe keinen starken Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers darstellt. Eine verhältnismässige Ausgestaltung ist durchaus möglich.

4.  

4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage. Der Rekursentscheid zeige die Fehler des Beschwerdegegners klar auf, weshalb eine Übernahme der Kosten durch den Beschwerdeführer unverständlich sei.

4.2 Die Vorinstanz schloss auf eine Gehörsverletzung durch das Amt für Justizvollzug, da es dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem entscheidrelevanten ROS-Bericht Stellung zu nehmen. Zur Frage der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer allerdings persönlich angehört, sodass diesbezüglich zu Recht keine Gehörsverletzung festgestellt wurde.

4.3 Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Mangel in der Rechtsmittelinstanz kompensiert wird (vgl. BGE 138 II 77 E. 4). Zudem muss die obere Instanz die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen können wie die Vorinstanz. Diese Voraussetzungen sind mit der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern erfüllt. Sie entschied sich für eine Heilung der formellen Mängel im Rekursverfahren, weil die Rückweisung einen formalistischen Leerlauf dargestellt hätte. Angesichts der laufenden Dauer der Probezeit von einem Jahr hätte eine Rückweisung auch dem grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist widersprochen (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Sie wurde überdies bei der Kostenauferlegung berücksichtigt. Da die Rügen betreffend Strafrest und Dauer der Probezeit allerdings nicht von der Gehörsverletzung betroffen waren, ist die Auferlegung der Hälfte der Verfahrenskosten gerechtfertigt.

Folglich ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kostenauflage abzuweisen.

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    850.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'000.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …