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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2016.00131
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. September 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Planungs- und Baukommission Thalwil, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die Planungs- und Baukommission Thalwil beschloss am
9. Juli 2015 im Sinn eines Vorentscheids mit Drittwirkung, dass eine
strassenmässige Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in
Thalwil nicht bewilligungsfähig sei.
II.
A und B rekurrierten gegen diesen Beschluss als Eigentümer
des betreffenden Grundstücks an das Baurekursgericht. Dieses erkannte am
9. Februar 2016 auf Abweisung des Rekurses.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 8. März
2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid – eventualiter zur
Ergänzung der Sachverhaltsermittlungen – an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführenden.
Das Baurekursgericht liess sich am 15. April 2016 mit
dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Planungs- und
Baukommission Thalwil verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai
2016 auf das Stellen eines Antrags bzw. sprach sich für eine Gutheissung der
Beschwerde aus.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf
Gutheissung der Beschwerde gleicht einer Anerkennung. Nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde – abgesehen von gewissen
baurechtlichen Beschwerden betreffend Streitigkeiten zwischen Nachbarn – auch
im Fall der Anerkennung durch die Gegenpartei nicht als erledigt abgeschrieben
werden. Über die vorliegende Beschwerde ist deshalb materiell zu entscheiden,
wobei sich das Gericht jedoch mit einer summarischen Prüfung der Rechtslage
begnügen darf (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2014, [Kommentar
VRG], § 63 N. 10 f.; VGr, 23. September 2008,
VB.2009.00396, E. 1.3).
2.
2.1 Vorliegend
ist zu beurteilen, ob das Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid vom
9. Februar 2016 den Prozessgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt
hat. Es kam in seinem Urteil zwar zum Schluss, dass die fragliche
strassenmässige Erschliessung – entgegen dem Beschluss der Planungs- und
Baukommission Thalwil – bewilligungsfähig sei. Darüber hinaus prüfte es jedoch
auch die Frage der Einhaltung der anwendbaren Umgebungsgestaltungsvorschriften,
verneinte diese und wies den Rekurs folglich ab. Beide Parteien stimmen darin
überein, dass sich das Vorgehen des Baurekursgerichts mit dem Zweck des
Vorentscheidsverfahrens gemäss § 323 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht vereinbaren lasse, da
dieses auf die entsprechenden spezifischen Fragen beschränkt sei. Diese
betreffen vorliegend nur die strassenmässige Erschliessung im Sinn von
§ 237 PBG.
2.2 Es ist den
Parteien darin zuzustimmen, dass das Vorentscheidsverfahren auf die diesbezüglich
gestellten Fragen beschränkt ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 381 ff.).
Nichts daran zu ändern vermag die Argumentation des Baurekursgerichts, wonach
die Beschwerdeführenden im Rahmen der Replik Gelegenheit gehabt hätten, sich
zur Thematik der Umgebungsgestaltung zu äussern, weshalb das rechtliche Gehör
gewahrt und ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt worden sei. Die
Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Rekursantwort zwar tatsächlich (sehr kurz)
einen allfälligen optischen Eingriff in die Umgebung thematisiert. Dies vermag
jedoch die vorgenommene Ausdehnung des Prozessthemas nicht zu rechtfertigen.
Damit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Ob und unter welchen Umständen ein vergleichbares Vorgehen
des Baurekursgerichts in anderen Fällen zulässig wäre, kann offengelassen werden.
3.
Gemäss dem unwidersprochen gebliebenen
Antrag der Beschwerdeführenden ist die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1
VRG an das Baurekursgericht zur (ausschliesslichen) Entscheidung über die im
Vorentscheidsverfahren aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.
Angesichts der Umstände sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist
den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen, da die Beschwerdegegnerin sich
deren Anträgen sinngemäss angeschlossen hat. Über die Verlegung der
Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
4.
Im Rahmen der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409
E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom
9. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …