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Geschäftsnummer: VB.2016.00131  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Vorentscheidsverfahren gemäss § 323 PBG; unzulässige Ausdehnung des Prozessgegenstandes durch die Vorinstanz. Beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde, ist diese in der Regel nicht als erledigt abzuschreiben. Das Verwaltungsgericht darf sich jedoch mit einer summarischen Prüfung der Rechtslage begnügen (E. 1). Das Vorentscheidsverfahren ist auf die diesbezüglich gestellten Fragen - hier betreffend die strassenmässige Erschliessung - beschränkt; die darüber hinausgehende Prüfung der anwendbaren Umgebungsgestaltungsvorschriften durch das Baurekursgericht erfolgte zu Unrecht. Dass die Beschwerdeführenden sich im Rahmen der Replik zur Umgebungsgestaltung hätten äussern können, vermag daran nichts zu ändern (E. 2). Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG
PROZESSGEGENSTAND
PROZESSTHEMA
SUMMARISCHE PRÜFUNG
VERFAHRENSMÄNGEL
VORENTSCHEID
VORENTSCHEIDSVERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 237 PBG
§ 323 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2016.00131

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 15. September 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Planungs- und Baukommission Thalwil, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Planungs- und Baukommission Thalwil beschloss am 9. Juli 2015 im Sinn eines Vorentscheids mit Drittwirkung, dass eine strassenmässige Erschliessung der Parzelle Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in Thalwil nicht bewilligungsfähig sei.

II.  

A und B rekurrierten gegen diesen Beschluss als Eigentümer des betreffenden Grundstücks an das Baurekursgericht. Dieses erkannte am 9. Februar 2016 auf Abweisung des Rekurses.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 8. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid – eventualiter zur Ergänzung der Sachverhaltsermittlungen – an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführenden.

Das Baurekursgericht liess sich am 15. April 2016 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Die Planungs- und Baukommission Thalwil verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2016 auf das Stellen eines Antrags bzw. sprach sich für eine Gutheissung der Beschwerde aus.

Die Kammer erwägt:

1.  

Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde gleicht einer Anerkennung. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine Beschwerde – abgesehen von gewissen baurechtlichen Beschwerden betreffend Streitigkeiten zwischen Nachbarn – auch im Fall der Anerkennung durch die Gegenpartei nicht als erledigt abgeschrieben werden. Über die vorliegende Beschwerde ist deshalb materiell zu entscheiden, wobei sich das Gericht jedoch mit einer summarischen Prüfung der Rechtslage begnügen darf (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 63 N. 10 f.; VGr, 23. September 2008, VB.2009.00396, E. 1.3).

2.  

2.1 Vorliegend ist zu beurteilen, ob das Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2016 den Prozessgegenstand in unzulässiger Weise ausgedehnt hat. Es kam in seinem Urteil zwar zum Schluss, dass die fragliche strassenmässige Erschliessung – entgegen dem Beschluss der Planungs- und Baukommission Thalwil – bewilligungsfähig sei. Darüber hinaus prüfte es jedoch auch die Frage der Einhaltung der anwendbaren Umgebungsgestaltungsvorschriften, verneinte diese und wies den Rekurs folglich ab. Beide Parteien stimmen darin überein, dass sich das Vorgehen des Baurekursgerichts mit dem Zweck des Vorentscheidsverfahrens gemäss § 323 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht vereinbaren lasse, da dieses auf die entsprechenden spezifischen Fragen beschränkt sei. Diese betreffen vorliegend nur die strassenmässige Erschliessung im Sinn von § 237 PBG.

2.2 Es ist den Parteien darin zuzustimmen, dass das Vorentscheidsverfahren auf die diesbezüglich gestellten Fragen beschränkt ist (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 381 ff.). Nichts daran zu ändern vermag die Argumentation des Baurekursgerichts, wonach die Beschwerdeführenden im Rahmen der Replik Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Thematik der Umgebungsgestaltung zu äussern, weshalb das rechtliche Gehör gewahrt und ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt worden sei. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Rekursantwort zwar tatsächlich (sehr kurz) einen allfälligen optischen Eingriff in die Umgebung thematisiert. Dies vermag jedoch die vorgenommene Ausdehnung des Prozessthemas nicht zu rechtfertigen.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Ob und unter welchen Umständen ein vergleichbares Vorgehen des Baurekursgerichts in anderen Fällen zulässig wäre, kann offengelassen werden.

3.

Gemäss dem unwidersprochen gebliebenen Antrag der Beschwerdeführenden ist die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an das Baurekursgericht zur (ausschliesslichen) Entscheidung über die im Vorentscheidsverfahren aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen.

Angesichts der Umstände sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen, da die Beschwerdegegnerin sich deren Anträgen sinngemäss angeschlossen hat. Über die Verlegung der Rekurskosten wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

4.

Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …