|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2016.00132  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme der Wohnkosten unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Sohnes (Durchdiener im Militär). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Sozialbehörde in seinem Unterstützungsbudget aufgrund eines Zwei-Personen-Haushalts erfolgte Anrechnung des hälftigen Mietzinses und macht geltend, da sein Sohn Durchdiener im Militär gewesen sei, habe dieser keinen Nutzen an der Wohnung gehabt, weshalb sich ein Abzug bei den Wohnkosten nicht rechtfertige. Es ist zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn Wohnsitz beim Beschwerdeführer hatte, eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktionen schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft. Da jedoch nur von durchschnittlich zwei Wochenenden pro Monat, welche der Sohn in der Wohnung verbrachte, auszugehen ist, entsprechen die Verhältnisse nicht einem gewöhnlichen Zwei-Personen-Haushalt. Es ist deshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Wohnkosten auf einen Fünftel ist als angemessen zu bezeichnen (E. 7). Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2). Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in aufsichtsrechtlichen Belangen (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. Gewährung UP, Abweisung URB.
 
Stichworte:
MIETE
MIETZINSANTEIL
MILITÄR
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNGEMEINSCHAFT
WOHNKOSTEN
ZWECKGEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 17 SHV
§ 12 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2016.00132

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Juli 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1959) wird seit dem 30. September 2014 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit seinem Zuzug nach B im April 1996 lebte A mit seinem heute volljährigen Sohn, welcher seinen Dienst im Militär als Durchdiener leistete, in einer Wohnung.

B. Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 hielt die Sozialbehörde B fest, dass die Wohnungsmiete von A von aktuell Fr. 1'310.- (exkl. Nebenkosten) bzw. ab 1. April 2015 von Fr. 1'500.- (exkl. Nebenkosten) über der festgelegten Maximalmiete von Fr. 1'200.- bzw. Fr. 1'500.- (exkl. Nebenkosten) für einen Zwei-Personen-Haushalt liege. A wurde aufgefordert, sich um eine günstigere Wohnung oder ein Zimmer im Rahmen der Mietzinsrichtlinien zu bemühen und seine Bemühungen – mindestens 12 Stück pro Monat – zu dokumentieren. Komme er dieser Aufforderung nicht oder nur ungenügend nach, werde der Mietzins zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (30. Juni 2015) auf die maximal zulässige Mietzinslimite reduziert. Zudem wurde A – neben weiteren Anweisungen und Hinweisen – aufgefordert, den Sozialdienst umgehend zu informieren, wenn sein Sohn den Dienst als Durchdiener beendet habe.

C. Mit Beschluss vom 19. August 2015 strich die Sozialbehörde B die Aufforderung zur Wohnungssuche aus dem Beschluss vom 14. Januar 2015 ersatzlos und rechnete A den hälftigen Mietanteil in der Höhe von Fr. 750.- in das Unterstützungsbudget ein.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 24. September 2015 beim Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Übernahme der gesamten Mietkosten (inklusive Nebenkosten) durch die Sozialbehörde B.

Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 4. Februar 2016 teilweise gut und verpflichtete die Sozialbehörde B, A ab 1. Juli 2015 den monatlichen Mietzins von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Zudem wies er die Sozialbehörde B aufsichtsrechtlich an, das Budget für die Zeit seit Unterstützungsbeginn am 30. September 2014 bis 30. Juni 2015 neu zu berechnen und A die Budgetberechnungen zuzustellen.

III.  

Dagegen erhob A am 8. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Berechnungen des Bezirksrats C seien zu berichtigen und sämtliche Mietkürzungen mangels Nutzen für seinen Sohn als Militärdurchdiener seien zu streichen. Weiter sei die Sozialbehörde B zu verpflichten, die fehlenden erstinstanzlichen Anordnungen mit Rechtsmittelbelehrungen zu erlassen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung.

Die Sozialbehörde B erstattete am 4. April 2016 ihre Beschwerdeantwort, worin sie sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Der Bezirksrat C liess sich am 13. April 2016 vernehmen. A nahm zu diesen Eingaben am 23. Mai 2016 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Im Streit liegt die Reduktion der von der Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten des Beschwerdeführers. Der Sohn des Beschwerdeführers ist zufolge der Akten am 23. No­vember 2015 ausgezogen, und seither übernimmt die Beschwerdegegnerin die vollen Mietkosten. Vorliegend ist somit der Zeitraum von Juli bis November 2015 betroffen, in welchem die Mietkosten gekürzt übernommen wurden. Der Streitwert liegt demzufolge unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Dem Beschwerdeführer wurde mittels Stempelverfügungen vom 20. April 2016 Frist zur freigestellten Vernehmlassung bis 2. Mai 2016 angesetzt. Gemäss § 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein. Die vom 23. Mai 2016 datierende Eingabe des Beschwerdeführers, eingegangen am 24. Mai 2016, ist verspätet.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt indessen ein Gesuch um Fristwiederherstellung.

Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511, E. 1.3.2).

Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.4.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (Kaspar Plüss, § 12 N. 47).

2.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Verspätung sinngemäss damit, dass er die Stempelverfügungen auf den ihm zugestellten Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zunächst nicht gesehen habe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass gerichtliche Verfügungen plötzlich in Form eines Stempels und nicht als förmliche Verfügung auf dem Briefpapier des Gerichts erfolgten. Zudem habe er auf einen Bescheid seitens des Gerichts gewartet, ob ihm nun ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt würde (vgl. hierzu unten E. 7.3).

Eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive Unzumutbarkeit machte der Beschwerdeführer damit nicht geltend. Die Verspätung der Eingabe ist vielmehr auf eine Unachtsamkeit bzw. eine nicht vollständige Durchsicht der zugestellten Akten zurückzuführen, die auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine juristische Unterstützung erhielt, nicht zu entschuldigen ist (vgl. Plüss, § 12 N. 71). Da er sich in einem Prozessverhältnis befindet, musste er mit – auch fristauslösenden – Zustellungen des Gerichts jederzeit rechnen. Es entspricht zudem der Praxis des Verwaltungsgerichts, die Eingaben der Gegenpartei jeweils mit einer Stempelverfügung zur freigestellten Vernehmlassung zuzustellen. Eine Verfügung auf einem separaten Blatt mit bestimmten Begriffen ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zwingend nötig, zumal aus der Stempelverfügung hervorgeht, wem wann wie lange Frist wofür angesetzt wird. Zudem hätte der Beschwerdeführer sich bei Unklarheit über den Grund der Zustellung der beiden Eingaben oder zur Beantwortung seiner Fragen, wer nun mit Gegenpartei gemeint sei und was Vernehmlassung bedeute, informieren können anstatt zuzuwarten. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kommt daher eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht infrage.

2.4 Als Folge der Untersuchungspflicht steht es allerdings im Ermessen des Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aber aus dem Recht zu weisen (VGr, 16. April 2014, VB.2014.00079, E. 1.3). Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz jedoch keine weiteren neuen – den Streitgegenstand betreffende – Vorbringen enthält, ändert diese am vorliegenden Verfahrensausgang nichts (vgl. E. 5) und ist demzufolge unbeachtlich.

3.  

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sie sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen, soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend den Grundbedarf sowie die Nachleistung der Mietzinse fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf diese Punkte nicht eingetreten werde. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn bestehe eine Wohngemeinschaft, da der Sohn am Wohnort seines Vaters seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und dort auch seine persönlichen Sachen deponiert habe. Da der Beschwerdeführer und sein Sohn die Haushaltsfunktionen jedoch getrennt wahrnähmen, sei vorliegend nicht von einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, sondern von einer Zweck-Wohngemeinschaft auszugehen. Da aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn einen Untermietvertrag abgeschlossen hätten, seien die Wohnkosten der tatsächlich gelebten Regelung in das Unterstützungsbudget aufzunehmen. Der Sohn weile faktisch an etwa zwei Wochenenden pro Monat in der Wohnung und lagere dort seine Gegenstände, welche er nicht ins Militär mitnehmen könne. Es erweise sich folglich als angemessen, ihm einen Fünftel (Fr. 300.-) der Wohnkosten anzurechnen.

In ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren hielt die Vorinstanz zudem fest, den vorgebrachten Berechnungen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden, da der Entscheid betreffend angemessene Beitragshöhe des Sohnes nicht nur von einer rechnerischen Komponente abhängig gemacht werden könne, sondern die Gesamtumstände zu berücksichtigen seien. Zudem hätten die Aufenthalte und Übernachtungen des Sohnes in der Wohnung mangels einheitlicher Darlegung nicht genau beziffert werden können. Da unklar bleibe, was genau der Sohn in der Garage lagere, seien die Vorbringen betreffend die Garage unbeachtlich. Soweit dies Gegenstände seien, welche naturgemäss in der Garage gelagert würden, sei dies für die Berücksichtigung des Anteils am Mietzins wenig relevant.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass sein Sohn zwar seine Sachen an seiner Adresse lagere, hierzu jedoch die volle Miete der Einzelgarage, in welcher die Sachen untergebracht seien, selbst bezahle. Es sei nicht so, dass sein Sohn permanent ein Zimmer in der Wohnung mit seinen Gegenständen belege. Es sei weiter nicht so, dass sein Sohn jeden Monat zwei Wochenenden in der Wohnung sei. Vielmehr sei die Rede von ein bis zwei Wochenenden gewesen. Sein Nutzen an der Wohnung betrage höchstens 2/30 pro Monat und nicht einen Fünftel. Die Beschwerdegegnerin habe den Mietvertrag für die Garage aus den Unterlagen ausgeschieden, obwohl er geltend gemacht habe, dass sein Sohn die Garage nutze und die Miete dafür bezahle. Da seinem Sohn weder ein eigenes Zimmer noch ein Bad zur Verfügung stünden, sei ein Mietzins- und Nebenkostenabzug nicht vertretbar. Bestenfalls könne ihm Fr. 10.- für die monatliche Postzustellung als Nutzwert berechnet werden. Anderen Sozialhilfeempfängern würde die Miete auch nicht aufgrund von Besuchen gekürzt.

4.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es handle sich bei den Aufenthalten des Sohnes des Beschwerdeführers eben nicht um ein Besuchsverhältnis, sondern dieser habe seinen zivilrechtlichen Wohnsitz an dessen Adresse. Seit dem Wegzug des Sohnes werde zudem bis zum Mietende am 30. Juni 2016 der volle Mietzins von Fr. 1'500.- ausbezahlt.

5.  

Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin alle fehlenden Anordnungen formgerecht erlassen solle, damit er Rechtsmittel ergreifen könne, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Behandlung der aufsichtsrechtlichen Rügen anwies, das Budget von Unterstützungsbeginn am 30. September 2014 an bis zum 30. Juni 2015 neu zu berechnen und die Budgetberechnungen in der Folge dem Beschwerdeführer zuzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat erklärt, dies mit dem Beschwerdeführer bei einem persönlichen Termin zu klären und ihm die neuen Berechnungen zu übergeben.

Das Verwaltungsgericht ist überdies nicht zuständig für aufsichtsrechtliche Belange, da es nicht Aufsichtsbehörde über die Sozialämter im Kanton Zürich ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Der Beschwerdeführer wurde zudem im vorinstanzlichen Entscheid darauf hingewiesen, dass er gegen Dispositiv-Ziffer II Rekurs beim Regierungsrat einlegen könne. Demzufolge ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

6.  

Die Vorinstanz trat auf die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich Grundbedarf sowie Nachleistung der Mietzinse nicht ein, da dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung gewesen sei. Da diese Punkte tatsächlich nicht Streitgegenstand der Verfügung vom 19. August 2015 bildeten, kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts vor, was dem widerspräche. Dass die Vorinstanz auf diese Punkte des Rekurses nicht eintrat, ist nicht zu beanstanden.

7.  

7.1 Im Gegensatz zur derjenigen der Rekursbehörden (§ 20 Abs. 1 VRG) ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts eingeschränkt. Nach § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde neben der unrichtigen oder ungenügenden Feststellung des Sachverhalts nur Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Diese Kognitionsbeschränkung gilt gegenüber dem Rekursentscheid. Sollte sich dieser daher als rechtmässig erweisen, so ist er unabhängig davon zu schützen, ob auch der Entscheid der Sozialbehörde als rechtmässig gelten könnte (vgl. VGr, 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 4.1; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00478, E. 4).

7.2 Wie es die Vorinstanz tat, ist vorliegend zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn des Beschwerdeführers bei diesem Wohnsitz hatte, eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag.

Für die Annahme eines gemeinsamen Haushalts ist eine gesamthafte Betrachtung vorzunehmen. Grundsätzlich wird eine gemeinsame Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen, wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw. vorausgesetzt (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli etc. [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 87 ff., insbesondere S. 143 f.). Dennoch zeichnen sich diese Gemeinschaften durch eine gewisse emotionale Verbundenheit ihrer Mitglieder aus, die über die blosse Untermiete hinausgeht und zur Annahme einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft führt. Bei einer Zweck-Wohngemeinschaft hingegen verfolgt das Zusammenwohnen einzig den Zweck, die Wohnkosten tief zu halten.

Der Sohn des Beschwerdeführers war als Durchdiener unstreitig unter der Woche jeweils im Militärdienst. Die Vorinstanz berücksichtigte die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Sohn deshalb nur gelegentlich vereinzelte Tage im Monat in der Wohnung verbringe und ansonsten keinen Nutzen an der Wohnung habe, da er im Militär schlafe, esse und dort auch seine Wäsche gewaschen werde. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktionen folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass eine Zweck-Wohngemein­schaft vorliege.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass von zwei Wochenenden pro Monat auszugehen ist, welche sich der Sohn beim Beschwerdeführer aufhielt, ist nicht zu beanstanden, zumal dies tatsächlich nicht einheitlich dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer bezifferte die Wochenenden, welche sein Sohn zuhause gewesen sei, auf ein bis zwei pro Monat. Der Sohn selbst hielt in einem Schreiben vom 23. November 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, er besuche seinen Vater zwei bis vier Mal pro Monat.

Es ist glaubhaft, dass der Sohn die Garagenmiete bezahlt, selbst wenn der Mietvertrag dafür auf den Beschwerdeführer lautet. Dass die diversen Fahrzeuge des Sohnes in der Garage gelagert werden, war auch bisher für den Entscheid irrelevant. Dass die Wohnung jedoch nicht als Lagerort für die persönlichen Gegenstände des Sohnes diene, wie dies die Vorinstanz annahm, ohne dass der Beschwerdeführer dies geltend gemacht hätte, lässt sich nicht abschliessend verifizieren. Immerhin darf davon ausgegangen werden, dass der Sohn seine ausserhalb des Militärdienstes benötigten Kleider und Wäsche sowie weitere Artikel zu persönlichen täglichen Gebrauch schon aus praktischen und hygienischen Gründen nicht in der Garage lagert. Aufgrund der Nutzung als regelmässige Wochenendunterkunft, postalische Zustelladresse und zivilrechtlicher Wohnsitz und selbst wenn die Übernachtungen in einem Gästebett erfolgten, ist die vorliegende Zweck-Wohngemeinschaft somit von der Situation eines gewöhnlichen Besuchs zu unterscheiden. Es konnte folglich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – auch nicht von einem reinen Ein-Personen-Haushalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Angesichts der Umstände gestaltete sich die Situation jedoch auch nicht wie ein gewöhnlicher Zwei-Personen-Haushalt, weshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen war. Die Kürzung um einen Fünftel der Wohnkosten ist deshalb als angemessen zu bezeichnen.

Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz liegen in deren Ermessen. Ein Missbrauch oder eine Über- oder Unterschreitung desselben bzw. eine Rechtsverletzung lässt sich diesbezüglich nicht ausmachen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

8.2 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer begründet seine Mittellosigkeit mit seinen persönlichen Umständen, welche aufgrund einer Scheidung und da er alleinerziehender Vater gewesen sei, zu einer Verarmung geführt hätten. Aufgrund der Tatsache, dass er mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde war zudem angesichts des Ermessensentscheids der Vorinstanz nicht offensichtlich aussichtslos.

8.3 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; RB 2001 Nr. 6 E. 2c; Plüss, § 16 N. 81). Im Bereich des Sozialhilferechts ging die Rechtsprechung bislang nur mit Zurückhaltung von der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.5; 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 5.4; Plüss, § 16 N. 83).

Es war dem Beschwerdeführer vorliegend durchaus möglich, seinen Standpunkt und seine persönlichen Umstände in Bezug auf seinen Sohn klar und verständlich darzulegen. Er konnte all seine Argumente begründen und auf entsprechende Gesetzesbestimmungen verweisen, womit er keinesfalls als völlig unbeholfener Laie gelten kann. Der Beschwerdeführer war den Anforderungen, das Beschwerdeverfahren zu führen, somit durchaus gewachsen. Der Entscheid ist überdies nicht von einer derart existenziellen Tragweite, wie beispielsweise die vollständige Einstellung der Sozialhilfe. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit abzuweisen. Angesichts der Aktenlage erübrigte sich ein vorgängiger Entscheid hierüber.

8.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …