{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00132_2016-07-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216401&W10_KEY=13823239&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca44e0052cc8721659ba618957064c77"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.07.2016  VB.2016.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: \u00dcbernahme der Wohnkosten unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse des Sohnes (Durchdiener im Milit\u00e4r). Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich gegen die von der Sozialbeh\u00f6rde in seinem Unterst\u00fctzungsbudget aufgrund eines Zwei-Personen-Haushalts erfolgte Anrechnung des h\u00e4lftigen Mietzinses und macht geltend, da sein Sohn Durchdiener im Milit\u00e4r gewesen sei, habe dieser keinen Nutzen an der Wohnung gehabt, weshalb sich ein Abzug bei den Wohnkosten nicht rechtfertige. Es ist zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn Wohnsitz beim Beschwerdef\u00fchrer hatte, eine familien\u00e4hnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktionen schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft. Da jedoch nur von durchschnittlich zwei Wochenenden pro Monat, welche der Sohn in der Wohnung verbrachte, auszugehen ist, entsprechen die Verh\u00e4ltnisse nicht einem gew\u00f6hnlichen Zwei-Personen-Haushalt. Es ist deshalb von den tats\u00e4chlich gelebten Verh\u00e4ltnissen auszugehen. Die von der Vorinstanz vorgenommene K\u00fcrzung der Wohnkosten auf einen F\u00fcnftel ist als angemessen zu bezeichnen (E. 7). Fristwiederherstellungsgesuch (E. 2). Keine Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts in aufsichtsrechtlichen Belangen (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten. Gew\u00e4hrung UP, Abweisung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:37:08", "Checksum": "477ad039bd772e2461500d7a86c3d804"}