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Geschäftsnummer: VB.2016.00139  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohneinstufung


Bei der Weisung der Bildungsdirektion vom 22. Februar 2011 zur Regelung der Lohneinstufung von Mittel- und Berufsschullehrpersonen gemäss § 7 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung handelt es sich um eine blosse Verwaltungsverordnung. Die Hauptfunktion solcher Verwaltungsverordnungen besteht darin, eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Folglich sind sie für die untergeordneten Verwaltungseinheiten verbindlich, es sei denn, sie widersprechen den Rechtssätzen, welche sie konkretisieren. Das hat zur Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Praxis Verwaltungsverordnungen namentlich dann eine selbständige Bedeutung beimisst, wenn ihre Missachtung zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führt (E. 2.3.1).
Die unter Berücksichtigung dieser Weisung erfolgte Anrechnung der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers an der Schule C mit 50 % bewegt sich innerhalb des dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zukommenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist ebenfalls nicht zu erkennen (E. 2.3.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANRECHNUNG
ERMESSEN
LOHNEINSTUFUNG
UNTERRICHT
VERWALTUNGSVERORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 7 MBVO
§ 7 Abs. 2 lit. b MBVO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2016.00139

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Lohneinstufung,

hat sich ergeben:

I.  

A unterrichtete ab Herbst 2012 für ein Semester als Lehrbeauftragter (fünf Wochenlektionen) an der kantonalen Schule B. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich stufte ihn hierfür mit Verfügung vom 11. März 2013 in "LR 24 / Klasse 18 / Stufe 10" ein.

II.  

A rekurrierte dagegen am 22. März 2013 an die Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 8. Februar 2016 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. März 2016 beantragte A beim Verwaltungsgericht, dass in Abänderung der angefochtenen Verfügung der Bildungsdirektion seine Unterrichtstätigkeit als Sekundarlehrer an der Schule C mit 80 % angerechnet werde. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 30. März 2016 und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2016 beantragten je Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 11. Mai 2016.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist bei Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Im Streit liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers für seine auf ein Semester befristete Anstellung. Weil dabei der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen an den kantonalen Mittel- und Berufsschulen weist sechs Lohnklassen auf; in jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung [MBVO; LS 413.111]). Die Lehrpersonen werden in unterschiedliche Lohnklassen (LK) eingereiht (§ 6a MBVO). Der Beschwerdeführer wurde gemäss Anhang A MBVO in Lohnklasse 18 eingereiht, was von diesem nicht bestritten bzw. angefochten wird.

2.2 Sodann wird die Einstufung innerhalb einer Lohnklasse nach § 7 MBVO vorgenommen. Danach werden Unterrichts- und andere Berufstätigkeit wie folgt angerechnet: Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer anderen gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistet hat (Abs. 2 lit. a). Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen (Abs. 2 lit. b). Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten (§ 7 Abs. 4 MBVO).

2.3 Beschwerdegegner und Vorinstanz haben die Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers an der Schule C in Berücksichtigung der Weisung der Bildungsdirektion vom 22. Februar 2011 zur Regelung der Einstufung gemäss § 7 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung als Erfahrungstyp 4 zu 50 % angerechnet. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber (sinngemäss) eine Anrechnung dieser Tätigkeit zu 80 % entsprechend Erfahrungstyp 2 (Unterrichtstätigkeit auf Sekundarstufe I) der Weisung.

2.3.1 Nach § 7 Abs. 4 MBVO regelt die Bildungsdirektion die Einzelheiten der Lohneinstufung. Aus diesem Verordnungswortlaut darf nicht geschlossen werden, dass es sich bei der vorstehend genannten Weisung der Bildungsdirektion um eine Rechtsverordnung handelt. Die Delegation von Verordnungskompetenzen an untergeordnete Verwaltungseinheiten durch den Regierungsrat (Subdelegation) ist unzulässig, da die Zuweisung der Verordnungskompetenz dem Gesetz- bzw. dem Verfassunggeber vorbehalten ist (Art. 38 Abs. 3 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; Matthias Hauser in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 38 N. 43; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 428; VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 8.1).

Bei der Weisung der Bildungsdirektion handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung; die Bildungsdirektion weist damit das Mittelschul- und Berufsbildungsamt an, wie es im Einzelfall die Lohneinstufung in Konkretisierung von § 7 Abs. 2 MBVO vorzunehmen hat. Eine solche Verwaltungsverordnung hat nicht den Charakter einer Rechtsquelle. Die Hauptfunktion von Verwaltungsverordnungen besteht darin, eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden insbesondere bei Ermessensentscheiden und bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sicherzustellen. Folglich sind sie für die untergeordneten Verwaltungseinheiten verbindlich, es sei denn, sie widersprechen den Rechtssätzen, welche sie konkretisieren. Das hat zur Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Praxis Verwaltungsverordnungen namentlich dann eine selbständige Bedeutung beimisst, wenn ihre Missachtung zu einer Verletzung der Rechtsgleichheit führt. Insoweit kommt einer Verwaltungsverordnung rechtsnormähnlicher Charakter zu (zum Ganzen Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 52–58).

2.3.2 Nach § 7 Abs. 2 lit. b MBVO ist der Unterricht auf einer unteren Schulstufe angemessen zu berücksichtigen. Die Anrechnung der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers an der Schule C (in der 5., 6. und 8. Klasse) mit 50 % bewegt sich damit innerhalb des dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zukommenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums. Auch ist nicht zu erkennen, dass die in der Weisung vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene Anrechnung unterschiedlicher Berufserfahrung mit dem Rechtsgleichheitsgebot kollidieren würden (vgl. dazu BGr, 29. Mai 2009, 1C_295/2008, E. 2.10). Schliesslich ist die Anwendung der Weisung der Bildungsdirektion auf den Beschwerdeführer, das heisst die Zuordnung seiner Unterrichtstätigkeit zu einem der verschiedenen Erfahrungstypen, im Licht der auch insoweit auf eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. Donatsch, § 20 N. 10 und § 50 N. 54) nicht zu beanstanden. 

Die Einstufung des Beschwerdeführers ist damit nicht rechtsverletzend (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Eine Angemessenheitskontrolle – worauf das Vorbringen des Beschwerdeführers abzielt – steht dem Verwaltungsgericht nicht zu.

3.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-, sodass die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a Abs. 3 VRG).

4.  

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-. Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…