{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2016-00142_2016-10-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216619&W10_KEY=13823237&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "96cbb38d4f3ed8da96f460341080ff17"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2016.00142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.10.2016  VB.2016.00142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.10.2016  VB.2016.00142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.10.2016  VB.2016.00142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinschaftswerk | Gemeinschaftswerk. \u00a7 222 ff. PBG. Mit dem Gemeinschaftswerk (\u00a7 222 ff. PBG) hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, mit dem die Erstellung und Ben\u00fctzung von Gemeinschaftsanlagen gegen den Widerstand einzelner Grundeigent\u00fcmer erzwungen werden kann. Voraussetzung f\u00fcr ein Gemeinschaftswerk ist, dass ein hinreichendes \u00f6ffentliches Interesse daran besteht, welches die privaten Interessen der betroffenen Grundeigent\u00fcmer \u00fcberwiegt (E. 3.2). Vorliegend betrifft das geltend gemachte \u00f6ffentliche Interesse an der Schaffung einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Erschliessung nicht das Baugrundst\u00fcck selber, sondern ein Drittgrundst\u00fcck. Das Baugrundst\u00fcck kann eine ausreichende Erschliessung unbestrittenermassen aus eigener Kraft bewerkstelligen. Ausserdem ist das (berechtigte) \u00f6ffentliche Interesse an der Schaffung einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Erschliessung f\u00fcr das Drittgrundst\u00fcck nicht aktuell. Insgesamt vermag das \u00f6ffentliche Interesse das entgegenstehende private Interesse des Bauherrn an einem bef\u00f6rderlichen Baubewilligungsverfahren nicht zu \u00fcberwiegen. Somit sind die Voraussetzungen von \u00a7 222 PBG nicht erf\u00fcllt. Eine gemeinschaftliche L\u00f6sung im Sinn von \u00a7 222 ff. PBG darf im \u00dcbrigen nur soweit verlangt werden, als f\u00fcr die betreffende Aufgabe als solche eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dies trifft vorliegend weder auf das Baugrundst\u00fcck noch auf das Drittgrundst\u00fcck zu (E. 4.2). Das festgesetzte Gemeinschaftswerk ist aufzuheben, da es f\u00fcr die angestrebte Zielsetzung des Beschwerdegegners angesichts der konkreten Umst\u00e4nde nicht zur Verf\u00fcgung steht (E. 5.1).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:36:44", "Checksum": "65cef236de6b901a8952241ab585dcbb"}