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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2016.00146
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. November 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Danielle Schneider.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die Bau- und Planungskommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Abwasseranschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
I.
A.
Am 28. April 2015 bewilligte die Bau- und Planungskommission D
den Gesuchstellern bzw. Grundeigentümern B und A an der E-Strasse 01 die
Zusammenlegung der Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 zu einem
neuen Grundstück Kat.-Nr. 04 (Dispositiv-Ziff. 1) mit der
Nebenbestimmung, dass für das Grundstück Kat.-Nr. 02 eine Gebühr von
Fr. 3'499.20 (inkl. MwSt.) für den Anschluss an die öffentliche
Siedlungsentwässerung zu entrichten sei (Dispositiv-Ziff. 1.1).
B. Gegen
diese Anordnung erhoben B und A Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich
(Verfahrensnummer 05) und ersuchten gleichzeitig die Bau- und Planungskommission D um Wiedererwägung.
Am 21. Juli 2015 zog die Bau- und Planungskommission D ihren Beschluss vom
28. April 2015 teilweise in Wiedererwägung und nahm von der
Grundstückzusammenlegung nur mehr Kenntnis (Dispositiv-Ziff. 2). Die
Erhebung einer Anschlussgebühr von Fr. 3'499.20 (inkl. MwSt.) wurde zwar
erneut verfügt, allerdings nicht mehr als Nebenbestimmung zur Grundstücksmutation
(Dispositiv-Ziff. 2.1).
II.
Auch gegen diesen Beschluss rekurrierten B und A mit
Eingabe vom 4. September 2015 beim Baurekursgericht
(Verfahrensnummer 06) und ersuchten insbesondere um Erlass der Anschlussgebühr. Mit Entscheid vom 9. Februar 2016 vereinigte der
Einzelrichter des Baurekursgerichts die beiden
Verfahren 05 und 06 (Dispositiv-Ziff. I). Den Rekurs hinsichtlich des Verfahrens
06 wies er ab (Dispositiv-Ziff. II). Das Rekursverfahren 05 wurde
teilweise als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III).
Die Verfahrenskosten wurden B und A zu je 2/5 und unter solidarischer Haftung
eines jeden für 4/5 der Verfahrenskosten sowie zu 1/5 der Bau- und Planungskommission
D auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV). Eine Umtriebsentschädigung wurde den
Parteien nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Mit Beschwerde vom 12. März 2016 gelangten B und A an
das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde D.
Am 14. April 2016
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Auch die Gemeinde D ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai
2016 darum, dass die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden
vollumfänglich abzuweisen sei. B und A liessen sich zu diesen Eingaben
nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert liegt deutlich unter Fr. 20'000.-, womit die
Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
Art. 60a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom
24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt,
Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit
Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Im Kanton
Zürich sieht § 45 des Einführungsgesetzes vom 8. Dezember 1974 zum Gewässerschutzgesetz
(EG GSchG) vor, dass die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser-
und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren erheben (Abs. 1).
Die Gebühren decken die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden
Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen
sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung (Abs. 2). Nach § 7
Abs. 2 lit. e EG GSchG sind die Gemeinden insbesondere auch für den
Erlass kommunaler Kanalisations- und Gebührenverordnungen zuständig.
2.2 Gestützt
auf diese Bestimmungen sowie auf Ziff. 6 der kommunalen Verordnung über
die Siedlungsentwässerungsanlagen (SEVO) erhebt die Gemeinde D Anschluss-, Benutzungs-
und Verwaltungsgebühren, welche sämtliche Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen
decken sollen (vgl. Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung
zur SEVO [GebVO]). Für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen
Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer nach Art. 11 GebVO
eine einmalige Gebühr zu entrichten, welche zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten
dient (Art. 3 Abs. 4 GebVO). Diese Anschlussgebühr bemisst sich
gemäss Art. 12 GebVO innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten
Grundstücksfläche multipliziert mit dem Gebührenansatz (Abs. 1). Für
Grundstücke der "Wohnzonen 2-geschossig (W2)" beträgt sie
Fr. 27.- pro Quadratmeter. Unüberbaute Grundstücke werden nicht erfasst
(Abs. 2 und 3). Vor Inkrafttreten der Gebührenverordnung vorgenommene Anschlüsse an die Siedlungsentwässerungsanlagen,
die ohne Leistung einer Anschlussgebühr erfolgten, entbinden die
Grundeigentümer nicht von der Gebührenpflicht (Abs. 5). Für die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung überbauten Grundstücke (≥
50 % der Nutzungsziffer konsumiert), die bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen
angeschlossen sind, entfällt die Anschlussgebühr (Abs. 6). Bei teilweise
überbauten Grundstücken mit starker Unternutzung (< 50 % der
Nutzungsziffer konsumiert) wird bei der Berechnung der zonengewichteten
Grundstücksfläche die bereits voll überbaute Fläche in Abzug gebracht
(Abs. 7).
3.
3.1 Gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz befinden sich die Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildenden Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 nach der
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D (BZO) in der Wohnzone W2/25%. Die Parzelle
Kat.-Nr. 02 liegt dabei direkt angrenzend an die Parzelle Kat.-Nr. 03
in einer Biegung der E-Strasse, von welcher sie auf drei Seiten eingefasst
wird. Die Parzelle Kat.-Nr. 03 ist mit einem Mehrfamilienhaus überbaut und
grenzt im Nordosten und Südwesten an die E-Strasse sowie im Nordwesten an ein
ebenfalls überbautes Grundstück an. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die
beiden Parzellen bis zur Teilung im Jahr 1955 ursprünglich ein einziges
Grundstück alt Kat.-Nr. 07 mit einer Fläche von 607m2 gebildet hatten. Durch die von der
Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2015 inzwischen als nicht bewilligungspflichtig
zur Kenntnis genommene Grundstücksmutation sollen die Parzellen Kat.-Nr. 02
(mit einer Fläche von 120m2) und Kat.-Nr. 03 (mit einer Fläche von 487 m2)
in den ehemaligen Grenzen wiedervereinigt werden.
3.2 Die
Vorinstanz ging wie die Beschwerdegegnerin davon aus, dass für das bei der Parzellierung
im Jahr 1955 entstandene Grundstück Kat.-Nr. 02 bislang keine Abwasseranschlussgebühr
erhoben worden sei. Die Parzelle sei bei Inkraftsetzung der GebVO nicht
überbaut gewesen. Für die Parzelle Kat.-Nr. 03 sei dagegen zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnung in Anwendung von Art. 12 Abs. 6
GebVO auf die Erhebung einer Anschlussgebühr verzichtet worden, da die Parzelle
bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossen und
mehr als 50 % der Nutzungsziffer konsumiert gewesen seien. Mit der
Zusammenlegung der beiden Grundstücke gelte die Parzelle Kat.-Nr. 02 auf
den Zeitpunkt der Grundstückmutation hin als überbaut und sei damit prinzipiell
im Umfang der neu dazukommenden Grundstücksfläche anschlussgebührenpflichtig. Inzwischen
könne nicht mehr auf die in Art. 12 Abs. 6 und 7 GebVO statuierten
Übergangsbestimmungen abgestellt werden. Diese hätten nur im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung auf bereits überbaute und damit grundsätzlich
anschlussgebührenpflichtige Grundstücke Anwendung gefunden. Für alle anderen
Grundstücke sei die Gebührenhöhe bei Eintreten der Gebührenpflicht – vorliegend
also zum Zeitpunkt der Grundstücksmutation – nach Massgabe von Art. 12
Abs. 1–3 GebVO in Verbindung mit Art. 6 GebVO zu berechnen. Die
Frage, in welchem Umfang die zulässige Ausnützung auf der beide Grundstücke
umfassenden Parzelle konsumiert oder gar überschritten werde, sei damit unmassgeblich.
3.3 Die
Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, dass die Vorinstanz den Zweck der
im Jahr 2004 überarbeiteten Gebührenverordnung verkenne. Während zur
Bemessung der Anschlussgebühr früher die Kosten eines Bauvorhabens herangezogen
worden seien, werde in der Gemeinde D seit dem Inkrafttreten der GebVO auf den
Umfang der neu dazugekommenen Ausnützungsfläche abgestellt. Nur diese
Bezugsgrösse werde einer gesteigerten Belastung der Siedlungsentwässerung
gerecht. Die Vorinstanz habe Art. 12 Abs. 6 und 7 GebVO zu Unrecht
als Übergangsbestimmungen behandelt. Unzutreffend sei sodann insbesondere, dass
die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Grundstücksmutation als massgebend für
die Entstehung der Gebührenpflicht erachtet habe. Gemäss Art. 16
Abs. 2 GebVO sei die Anschlussgebühr vor Erteilung der Baufreigabe zu
entrichten. Die Gebührenpflicht stehe demnach immer in Zusammenhang mit einem
Bauvorhaben. Betreffe das Bauvorhaben ein zum grossen Teil (mehr als 50 %)
oder vollständig überbautes Grundstück, entfalle gemäss Art. 12
Abs. 6 GebVO die Anschlussgebühr. Zum Zeitpunkt der Grundstückmutation
seien sowohl das Grundstück Kat.-Nr. 02 wie auch das Grundstück
Kat.-Nr. 03 durch ein damals gültiges, rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben
vollständig ausgenützt gewesen. Selbst wenn die Leistungspflicht zum Zeitpunkt
der Grundstückmutation entstanden sein sollte, wäre den Beschwerdeführenden deshalb
die Anschlussgebühr gestützt auf Art. 12 Abs. 6 GebVO zu erlassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen zwar die
gänzliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 9. Februar 2016, doch
ergibt sich aus der Begründung, dass sich die Beschwerde nur gegen
Dispositiv-Ziff. II und III richtet, soweit die Vorinstanz darin den
Rekurs abgewiesen und die Erhebung einer Anschlussgebühr von Fr. 3'499.20
bestätigt hat. Insbesondere wenden sich die
Beschwerdeführenden nicht gegen die in Dispositiv-Ziff. III beschlossene
Abschreibung des Rekursverfahrens 05, welches zufolge Wiedererwägung teilweise
gegenstandslos geworden war. Es würde den Beschwerdeführenden diesbezüglich
denn auch an einem schutzwürdigen Interesse fehlen, da die Beschwerdegegnerin
ihrem Wiedererwägungsgesuch, den bedingungslosen notariellen Vollzug der
Grundstückmutation zu bewilligen, am 21. Juli 2015 stattgegeben hatte.
Zu beurteilen bleibt die Frage, ob die von der
Beschwerdegegnerin erhobene und durch die Vorinstanz geschützte
Abwasseranschlussgebühr von Fr. 3'499.20 für das Grundstück Kat.-Nr. 02
rechtens ist. Das Verwaltungsgericht ist als
Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG
auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
4.2 Die
Abwasseranschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers
dafür, dass er das Recht erhält, die öffentliche Kanalisation für die Ableitung
des Abwassers zu benutzen. Dabei wird den Gemeinden weder vom Bund noch vom
Kanton Zürich vorgeschrieben, nach welcher Bezugsgrösse die kostendeckenden
Gebühren für die Siedlungsentwässerung zu bemessen sind. § 45 EG GSchG verlangt auch nicht etwa, dass die Anschlussgebühr von der
tatsächlichen Nutzung des erfolgten Anschlusses abhängen müsse. Es ist daher
zulässig, dass sich eine Gebührenordnung – wie in der Gemeinde D – am gesamten
Abwasserpotenzial eines Grundstückes und nicht nur am Potenzial eines einzelnen
angeschlossenen Gebäudes orientiert (VGr, 31. Mai 2007,
VB.2007.00052, E. 4.1.2). Der im Jahr 2004 vollzogene Systemwechsel von
der altrechtlichen Gebührenordnung zur Bezugsgrösse der gewichteten
Grundstücksfläche ermöglicht der Beschwerdegegnerin eine Nachbelastung bisher
wenig ausgenützter Grundstücke zur Deckung der Kosten ihrer Abwasseranlagen (vgl. VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00052, E. 4.3). Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden verkennt die von den Vorinstanzen vorgenommene
Auslegung der hier massgebenden Bestimmungen der GebVO diese Zwecksetzung
nicht.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz
gingen davon aus, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt der
Inkraftsetzung der GebVO nicht überbaut und somit keine Anschlussgebühr
geschuldet gewesen sei (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GebVO).
Als Auslöser für die Gebührenpflicht betrachteten sie die Zusammenlegung mit
dem bereits an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen angeschlossenen
Grundstück Kat.-Nr. 03, womit auch das Grundstück Kat.-Nr. 02 zum
Teil einer überbauten Parzelle geworden sei. Diese Auffassung deckt sich mit
Art. 11 GebVO, wonach die Gebühr zu entrichten ist, wenn der Anschluss an
die Siedlungsentwässerungsanlagen erfolgt. Auch nach der Rechtsprechung hat der
tatsächliche Anschluss an die Kanalisation als Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht zu gelten (VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00052,
E. 4.1.2 mit Hinweis auf BGE 106 Ia 241 E. 3b). Zwar
trifft es zu, wie die Beschwerdeführenden monieren, dass die Erhebung der
Anschlussgebühr nicht mit einem nachträglichen Bauvorhaben auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 in Zusammenhang steht. Die Auferlegung der Anschlussgebühr
erscheint hier jedoch sachgerecht angesichts der geänderten Verhältnisse,
welche sich aufgrund der Ausdehnung des schon vom alten Erschliessungsperimeter
erfassten Grundstücks ergeben. Die durch die Landzusammenlegung erfolgte
Vergrösserung der Grundstückfläche führt zu einem höheren Abwasserpotenzial des
Grundstücks, worin die Vorinstanz nach der Zwecksetzung der GebVO durchaus
einen Abgabetatbestand erblicken durfte.
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag die Auslegung des kommunalen Rechts durch die Vorinstanz
und die Beschwerdegegnerin, denen hierbei ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. VGr, 14. März 2013, VB.2012.00817,
E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), nicht in Zweifel zu ziehen. So hat die
Vorinstanz etwa die Frage, in welchem Umfang die zulässige Ausnützung auf der
neuen, die Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 umfassenden
Parzelle konsumiert oder überschritten sei, zu Recht als nicht massgeblich
beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, dass der für die Bestimmung der Anschlussgebühr
relevante Parameter der Grundstücksfläche verändert worden ist. Die Erweiterung
der Grundstücksfläche erfolgte, weil sich die Grundeigentümer durch die Landzusammenlegung
einen Nutzen versprachen. So gaben die Beschwerdeführenden unter anderem an,
dass durch die Vereinigung der zwei Grundstücke die
Ausnützung im auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 bestehenden Wohnhaus wieder
"legalisiert" werde. Es wäre mit dem Verursacherprinzip (vorne
E. 2.1) nicht vereinbar, wenn der Verzicht auf die Erhebung einer
Anschlussgebühr damit begründet würde, dass mit der Neuparzellierung eine
allfällige vorbestehende Übernutzung ausgeglichen werden soll. Sodann ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Vorinstanz verschiedene
Bestimmungen der GebVO als übergangsrechtliche Regelungen qualifiziert hat, zu
einer fehlerhaften Rechtsanwendung geführt haben soll, zumal zumindest Art. 12
Abs. 5 und Abs. 6 GebVO an Tatbestände anknüpfen, die vor dem
Inkrafttreten der GebVO eingetreten sind. Soweit die Beschwerdeführenden
vorbringen, dass die Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 zum
Zeitpunkt der Grundstücksmutation durch ein damals gültiges rechtskräftig bewilligtes
Bauvorhaben vollständig ausgenützt gewesen seien, wird diese Behauptung durch
die Beschwerdeantwort in Zweifel gezogen. Nach den Angaben der
Beschwerdegegnerin sei dieses Bauvorhaben nie realisiert und die betreffende
Baubewilligung sogar zurückgezogen worden. Diese Darstellung wird durch die Beschwerdeführenden
nicht bestritten. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden – anders als im
Rekursverfahren – vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, dass für das
Grundstück Kat.-Nr. 02 schon zu einem früheren Zeitpunkt eine
Anschlussgebühr erhoben worden sei. Eine entsprechende Feststellung der
Vorinstanz liessen sie unbestritten.
Zusammengefasst erweist sich die von der Vorinstanz und
der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung des kommunalen Rechts als
vertretbar. Die Erhebung der Abwasseranschlussgebühr von Fr. 3'499.20
(inkl. MwSt.) ist folglich zu bestätigen. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, wurde die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung, das
heisst die Gebührenhöhe im Quantitativ, nicht als falsch angefochten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtkosten den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag,
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag, auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …